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Beschluss

20 B 1228/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0713.20B1228.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 98.000, EUR. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2008 begehrt, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die erstrebte Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat seine, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene, Interessenabwägung daran orientiert, dass die Ordnungsverfügung sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Er verdeutlicht auch keinen Umstand, der Anlass geben könnte, seinen Aufschubinteressen losgelöst von den Erfolgsaussichten seiner Klage den Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen, deren Wahrung der Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung bezweckt. 4 Das Verwaltungsgericht ist in Auswertung des ihm unterbreiteten umfänglichen Erkenntnismaterials zu der Auffassung gelangt, der Antragsteller sei in einem solchen Maße Mitverursacher der Bodenverunreinigungen, dass seine Heranziehung zur Sanierung im Umfang der Ordnungsverfügung im Einklang stehe mit den einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen. Schädliche Bodenveränderungen seien auch im Zeitraum bis Mitte September 1989, dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers als Geschäftsführer der B. . K. . M. P. (nunmehr firmierend als B. . K. . M. N. -Handelsgesellschaft) entstanden. Hierfür sei der Antragsteller persönlich verantwortlich. Der Antragsteller zieht den rechtlichen Ausgangspunkt dieser Erwägungen, er gehöre, wenn ihm ein erheblicher Verursachungsbeitrag zuzurechnen sei, zu den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG Verantwortlichen, zu Recht nicht in Zweifel. Er bestreitet einen solchen Verursachungsbeitrag in tatsächlicher Hinsicht. Seine Ausführungen ergeben aber nichts, was die Würdigung der Ursachen der Verunreinigungen im erstinstanzlichen Beschluss ernsthaft in Frage stellen könnte. 5 Die Feststellung der (Mit-)Verursachung ist eine Frage (auch) der Beweiswürdigung. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei gilt allgemein, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine absolute Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 6 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658. 7 Fälle der vorliegenden Art sind im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass es typischerweise um die Aufklärung von zum Teil lange zurückliegenden Vorgängen geht und Beweismittel, die insofern eine in jeder Hinsicht lückenlose und zweifelsfreie Kenntnis von den Kausalverläufen vermitteln könnten, vielfach fehlen. Regelmäßig ist daher auf objektive Indizien zurückzugreifen. Diese müssen den Schluss auf den Ursachenzusammenhang tragen. 8 Vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2002 – 22 B 00.1203 -, ZfW 2004, 106; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 10 S 957/02 -, NVwZ-RR 2003, 103. 9 Hiervon hat sich das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Beschluss leiten lassen. Dagegen wird das Beschwerdevorbringen, in dessen Mittelpunkt die Auffassung des Antragstellers steht, ein exakter naturwissenschaftlicher Nachweis des Alters der Verunreinigungen und damit für deren Zuordnung zum Zeitraum gerade seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, sei nicht erbracht und könne nicht erbracht werden, der Gesamtheit der in ihrem Zusammenhang zu würdigenden Indizien nicht gerecht. Die Verunreinigungen sind nach Lage der Dinge ausschließlich auf betriebliche Tätigkeiten der B. . K. . M. P. /B. . K. . M. N. -Handelsgesellschaft zurückzuführen, die das Gelände über Jahrzehnte hinweg, beginnend in den 1950er Jahren, genutzt hat. Bezogen auf die Verantwortlichkeit des Antragstellers stehen die bis Mitte September 1989 ausgelösten Folgen des Umgangs dieses Unternehmens mit für es branchentypischen umweltgefährdenden Stoffen in Rede. Einzustellen ist ferner, dass die Ordnungsverfügung mit der Anordnung der Bodenluftabsaugung auf die Sanierung der Verunreinigungen des Grundstücks mit leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) und leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) zielt, während die Verunreinigungen des Grundstücks mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) eher von Bedeutung sind für die weitere Anordnung der Ordnungsverfügung, die derzeit vorhandene Oberflächenversiegelung des Geländes zu erhalten; Streitpunkt der Beteiligten im vorliegenden Verfahren ist hauptsächlich die Bodenluftabsaugung. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Grundstück nicht gleichmäßig mit den unterschiedlichen Verunreinigungen belastet ist, sondern einzelne Belastungsschwerpunkte aufweist. Zudem stehen keine auffälligen, räumlich und zeitlich näher eingrenzbaren Schadensereignisse als maßgebende Ursachen für das nunmehr vorhandene Schadensbild fest. Das deutet ganz allgemein darauf hin, dass die Verunreinigungen sich im Laufe der langjährigen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Grundstück nach und nach summiert haben. 10 Der Antragsteller stützt sich im Beschwerdeverfahren hauptsächlich auf die im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. C. aus den Jahren 2002 und 2003. Diesen Gutachten zufolge gehen die Verunreinigungen mit MKW zurück auf Einträge von Heizöl/Dieselkraftstoff bzw. Petroleum, die Verunreinigungen mit BTEX auf Einträge von Vergaserkraftstoffen und die Verunreinigungen von CKW auf den Eintrag von Trichlorethen. Der hierbei mit Aussagekraft berücksichtigten Nutzungsrecherche, die 1996 vom Büro Prof. N1. und Partner erstellt worden ist und Aufschluss gibt über das Vorhandensein und den Betrieb potentiell schadensursächlicher Anlagen und betrieblicher Einrichtungen auf dem Grundstück, tritt der Antragsteller nicht entgegen. Ebenso wenig bestreitet er die Richtigkeit der vom Gutachter Dr. C. in der Art eines Obergutachters verwendeten und ausgewerteten Gutachten über Art, Ausmaß und räumliche Verteilung der Verunreinigungen. Zusammenfassend ist der Gutachter in Auswertung des ihm zugänglich gemachten Informationsmaterials zu dem Ergebnis gelangt, es sei wahrscheinlich nach Mitte September 1989 noch zu Verunreinigungen mit MKW, BTEX und Trichlorethen gekommen. Das lässt schon dem Wortlaut nach darauf schließen, dass es zu solchen Verunreinigungen auch bis Mitte September 1989 gekommen ist. Übereinstimmend hiermit ist nach den Ausführungen des Gutachters davon auszugehen, dass Verunreinigungen des Geländes zu verschiedenen Zeitpunkten stattgefunden haben; es gebe Anhaltspunkte für Einträge von MKW und BTEX auch nach der – vor 1989 erfolgten - Außerbetriebnahme der Tankstelle und der Einrichtungen für Petroleum sowie der Lagertanks und für Einträge von Trichlorethen auch nach Juli 1989. Dagegen ist eine Aussage des Inhalts, es sei wahrscheinlich, dass die Verunreinigungen sämtlich oder doch überwiegend erst nach Mitte 1989 entstanden seien, der gutachterlichen Abschätzung nicht annähernd zu entnehmen. Im Gegenteil zählt der Gutachter u. a. die Tankstelle und das Tanklager nachvollziehbar zu den 1989 "normalerweise bekannten Problembereichen"; er sieht den Standort des Betriebes bezogen auf 1989 ohne weiteres als Altlastenverdachtsfläche an. 11 Das ebenfalls im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und dem nunmehr hinter der B. . K. . M. N. -Handelsgesellschaft stehenden Mineralölkonzern eingeholte Gutachten des Sachverständen Dr. I. vom 19. August 2008 bringt, hält man es trotz seiner erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde erfolgten Einführung in das vorliegende Verfahren für entscheidungserheblich, zwar keine weitergehende Klärung hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Verunreinigungen. Diesem Gutachten zufolge ist eine nähere Bestimmung des Alters der Bodenverunreinigungen mit MKW, BTEX und CKW anhand rein naturwissenschaftlicher, vor allem chemischer oder physikalischer, Methoden wegen der großen Anzahl der hierbei potentiell einwirkenden Faktoren nicht bzw. allenfalls bei einem vorliegend auch wegen des großen zeitlichen Abstands zum Jahr 1989 praktisch nicht zu bewältigenden hohen Aufwand möglich. Diese Einschätzung zugrunde gelegt, besteht aber nach naturwissenschaftlichen Kriterien ohne weiteres die Möglichkeit, dass die Verunreinigungen sogar sämtlich vor Mitte September 1989 entstanden sind. Der Gutachter weist denn auch ausdrücklich darauf hin, dass in einer solchen Situation u. a. Augenzeugenberichte, Nutzungsrecherchen und naturwissenschaftliche Begutachtungen des Schadstoffinventars ganz beträchtliches Gewicht für die Beurteilung der Frage der Verursachung haben. Er bezieht solche Erkenntnismittel mit ein. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts stehen mit diesem Ansatz im Einklang. 12 Soweit das Verwaltungsgericht dabei das Gutachten des Büros Dr. O. und C1. vom 14. März 2007 einbezogen hat, ist das nicht wegen diesem Gutachten anhaftender, seine fachliche Aussagekraft als fragwürdig erscheinen lassender Mängel zu beanstanden. Die vom Antragsteller aufgegriffene Aussage in diesem Gutachten, der Antragsgegner stehe vor der Aufgabe, erneut eine sach- und fachgerechte Entscheidung zur Heranziehung eines geeigneten und leistungsfähigen Sanierungspflichtigen hinsichtlich der Bodensanierung herbeizuführen, weckt keine Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Gutachter und bietet auch keinen sonstigen Anhalt für Gesichtspunkte, die die fachliche Überzeugungskraft des Gutachtens gefährden könnten; sie sagt über die Verlässlichkeit des Gutachtens nichts aus. Im Zeitpunkt der Einholung des Gutachtens war es eindeutig sachgerecht, dass der Antragsgegner als zuständige Behörde angesichts der als dringend sanierungsbedürftig erkannten Verunreinigungen, der Beschränkung der gegenüber der B. . K. . M. N. -Handelsgesellschaft ergangenen Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2005 auf die Anordnung der Sanierung von Grundwasserverunreinigungen und des wirtschaftlichen Scheiterns der Inanspruchnahme der Eigentümerin des Geländes der Frage des Vorhandenseins eines oder mehrerer anderer Ordnungspflichtiger nachgegangen ist. Die Wiedergabe der in Rede stehenden Aussage im Beschwerdevorbringen ist verkürzt und gibt deren Sinn nicht richtig wieder; herbeigeführt werden sollte nicht ein Sanierungspflichtiger, sondern die Basis für eine fachlich fundierte Entscheidung über die Heranziehung eines Sanierungspflichtigen. Die vom Büro Dr. O. und C1. angewandte fachliche Methode, ausgehend von Lage und Ausdehnung der vom Betriebsgrundstück ausgehenden Schadstofffahnen der CKW unter Einbeziehung der für deren räumliche Verlagerung wesentlichen Stoffeigenschaften und sonstigen Einflussfaktoren den Zeitpunkt abzuschätzen, in dem diese Stoffe oder entsprechende Ausgangsstoffe in den Grundwasserkörper und/oder in die oberhalb des Grundwassers liegende Bodenschicht gelangt sind, ist plausibel. Dass die Anwendung dieser Methode wegen der Vielzahl der hierbei einzustellenden Gesichtspunkte mit Schwierigkeiten hinsichtlich der klaren Ableitung belastbarer Ergebnisse einhergeht, haben die Gutachter erklärtermaßen berücksichtigt; die Schwierigkeiten lassen nicht den Schluss zu, dass der methodische Ansatz fachlich unhaltbar oder ungeeignet wäre, zumindest die zeitlichen Größenordnungen in einem für den vorliegenden Sachverhalt hinreichenden Maße zu klären. Die gutachterlich erkannten und benannten Unwägbarkeiten der Abschätzung werden, was ihr Gewicht für die Beantwortung der Frage nach relevanten Schadstoffeinträgen bis Mitte September 1989 anbelangt, relativiert dadurch, dass der Schadenseintritt zeitlich lange vor 1989 eingeordnet und als wahrscheinlich ein Zeitraum in bzw. beginnend schon mit den 1960er Jahren angenommen wird; dabei ist der Zeitraum, in dem die Schadstoffe die mehrere Meter starke Bodenschicht oberhalb des Grundwassers passiert haben, noch nicht eingerechnet. Auf durchgreifende Mängel der Vorgehensweise des Büros Dr. O. und C1. oder der Ergebnisse der Abschätzungen deuten auch nicht die Äußerungen der Sachverständigen Dr. C. und Dr. E. hin. Die vom Gutachter Dr. C. angeführte Verunreinigung des Grundwassers auch mit Tetrachlorethen wirft aus seiner Sicht zwar Bewertungsprobleme auf, jedoch im Wesentlichen nur für die Ausdehnung der Schadstofffahnen nördlich der B. 61. Der Sachverständige Dr. E. hat unter dem 13. Juli 2000 die Annahmen anderer Gutachter, für das Schadenszentrum der LCKW sei ein lang anhaltender Schadstoffabbauprozess festzustellen, ausdrücklich bestätigt. Auf diesen Punkt beziehen sich die vom Sachverständigen im August 2000 vorgenommenen Korrekturen und die aufgeworfenen Fragestellungen zur Ermittlung der Abstandsgeschwindigkeit nicht. 13 Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung aller Umstände auch Aussagen von Zeitzeugen als Beleg für eine Schadensverursachung bis Mitte 1989 herangezogen hat, hat es deren Beweiswert auch vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Einvernahme von Zeugen im Zivilprozess und der Beweiswürdigung im landgerichtlichen Urteil vom 12. März 1998 nicht fehlerhaft zu Lasten des Antragstellers überbewertet. Die Zeitzeugen, die gegenüber dem seinerzeitigen Bevollmächtigten der B. . K. . M. N. -Handelsgesellschaft eidesstattliche Versicherungen abgegeben haben, sind von deren Inhalt in den zentralen Punkten bei späteren Befragungen nicht abgerückt. Das Zustandekommen der eidesstattlichen Versicherungen lässt als solches verlässliche Rückschlüsse auf deren Beweiswert nicht zu. Der Beklagte hat eigene Befragungen von Zeitzeugen durchgeführt. Die landgerichtliche Bewertung der Zeugenaussagen im Urteil vom 12. März 1998 kann, abgesehen davon, dass das Urteil ausweislich der Einholung des Gutachtens Dr. I. nicht rechtskräftig geworden ist und die Beweiswürdigung zudem an spezifisch für die Entscheidung des Zivilprozesses erheblichen Fragestellungen ausgerichtet ist, schon deshalb nicht als ein mit Nachdruck für den Standpunkt des Antragstellers sprechender Aspekt betrachtet werden, weil das Landgericht unter Einbeziehung von Aspekten der Zurechnung der Verunreinigungen nachträglich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der eine anteilige Tragung des Gesamtschadens und einen durchaus nennenswerten Anteil des Antragstellers – sowie seines Bruders - vorsah. Das deckt sich der Sache nach mit der Zielsetzung des Antragsgegners bei der Störerauswahl, die Gesamtsanierung der Verunreinigungen kostenmäßig anteilig der B. . K. . M. N. -Handelsgesellschaft und der Familie M. – sei es unter dem Aspekt des Eigentums am Betriebsgelände, sei es unter dem Aspekt der Verursachung von Verunreinigungen bis zur Veräußerung der Geschäftsanteile und dem Übergang der Geschäftsführung – aufzuerlegen. Darüber hinaus hat das Landgericht im Urteil aus 1998 eine Verwendung von Trichlorethen bis 1989 gerade aufgrund von Zeugenaussagen als bewiesen angesehen. Sicherheitsvorkehrungen, die nach aktuellen Erkenntnissen einen unschädlichen Umgang mit diesem Mittel hätten erwarten lassen können, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. 14 Für eine bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Antragsgegners einzubeziehende Beweisvereitelung aufgrund der derzeit stattfindenden, vom Antragsgegner angeordneten Maßnahmen zur Grundwassersanierung spricht nichts. 15 Konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, die die Annahme tragen könnten, dass er nicht oder nur unter Hinnahme ihm billigerweise nicht zuzumutender Nachteile in der Lage sein könnte, die ihm durch die Ordnungsverfügung aufgegebenen Maßnahmen zu finanzieren, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Überforderung des Antragstellers sind auch sonst, schon wegen des früheren Innehabens der Geschäftsanteile an der B. . K. . M. P. und des (Mit )Eigentums am Betriebsgrundstück, nicht ersichtlich. Auf eine unangemessene oder gar unzumutbare Belastung des Antragstellers als Folge der Ordnungsverfügung deutet nichts Greifbares hin. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der B. . K. . M. N. -Handelsgesellschaft sind nicht im Einzelnen bekannt. Selbst wenn man sie mit derjenigen des hinter ihr stehenden Mineralölkonzerns gleichsetzt, ergeben sie angesichts der mit der Ordnungsverfügung verfolgten lediglich anteiligen Heranziehung des Antragstellers, die an dessen Ursachenbeiträge zum Entstehen der Verunreinigungen anknüpft, keinen Hinweis auf Fehler bei der Störerauswahl. Eine gute wirtschaftliche Lage der B. . K. . M. N. -Handelsgesellschaft zwingt den Antragsgegner keineswegs dazu, von einer durch den Ursachenbeitrag des Antragstellers zur Verunreinigung sachlich ohne weiteres veranlassten Inanspruchnahme des Antragstellers vollständig abzusehen. 16 Soweit in der Beschwerdebegründungsschrift vom 29. August 2008 über die in ihr näher erläuterten Aspekte hinaus pauschal auf die erstinstanzliche Antragsbegründung Bezug genommen wird, fehlt es an der für eine Darlegung von Beschwerdegründen erforderlichen Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht sich sehr wohl mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen inhaltlich befasst. Soweit in den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten weiteren Schriftsätzen für den Antragsteller Gesichtspunkte thematisiert werden, die über eine bloße Verdeutlichung und Vertiefung der mit dem Schriftsatz vom 29. August 2008 fristgerecht angebrachten oben erörterten – Kritikpunkte hinausgehen, gilt das soeben Gesagte entsprechend; nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind entscheidungserheblich nur die fristgerecht dargelegten Gründe für die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Damit kommt es insbesondere nicht an auf die Erwägungen des Antragstellers, das Sanierungskonzept des Antragsgegners sei grundlegend verfehlt. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.