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Beschluss

6 B 915/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0922.6B915.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde bleibt erfolglos. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten. 5 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 3. Dezember 2008, die der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, nicht zu beanstanden sei. Insbesondere genüge die Beurteilung den Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinie im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen BRL (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 SMBl.NRW.203034 ), wonach im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen sei, wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten. Ein ursprünglich vorhandenes Begründungsdefizit sei im gerichtlichen Verfahren durch Erläuterung der aus Sicht der Beurteiler für den Leistungsstillstand maßgeblichen Gründe behoben worden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Sachverhalte, die der Antragsteller als Beleg für seine besondere Einsatzbereitschaft während des Beurteilungszeitraums angeführt habe, bei der Beurteilung ausgeblendet worden seien. Ebenso wenig lasse sich feststellen, dass die Tätigkeit des Antragstellers im Personalrat die Bewertung seiner Leistungen negativ beeinflusst habe. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers zu Lasten des Antragstellers seien weder im Hinblick auf dessen Personalratstätigkeit noch sonst gegeben. 6 Mit den Einwänden, die der Antragsteller bezogen auf die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL, seine Einsatzbereitschaft, seine Personalratsmitgliedschaft und die vermeintliche Voreingenommenheit des Erstbeurteilers gegen die dienstliche Beurteilung vom 3. Dezember 2008 erhoben hat, hat sich das Verwaltungsgericht eingehend befasst und im Einzelnen ausgeführt, weshalb diese Einwände den Schluss auf einen Beurteilungsmangel nicht zuließen. 7 Demgegenüber wiederholt die Beschwerde weitgehend das Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und stellt im Übrigen den Erläuterungen des Polizeipräsidiums E. zum Leistungsstillstand des Antragstellers lediglich dessen eigene Sicht bezüglich seines konkreten Aufgabenfeldes sowie des Gewichts und der Güte bestimmter dienstlicher Aktivitäten im Beurteilungszeitraum entgegen. Damit genügt sie nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Sie geht vor allem nicht auf die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dass es sich bei der Einordnung der von dem Antragsteller hervorgehobenen dienstlichen Aktionen sowie der Einschätzung, der Antragsteller habe sowohl hinsichtlich der geforderten repressiven Verkehrssicherheitsarbeit als auch der Teilnahme an Sondereinsätzen keine Initiative bewiesen und nur wenig Bereitschaft gezeigt, sich moderner Kommunikationstechniken zu bedienen, um Bewertungen handele, die einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich seien. 8 Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei diesem Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 2 C 8.78 , BVerwGE 60, 245. 10 Auf die Anschauung Dritter oder gar des zu beurteilenden Beamten selbst kommt es nicht an. 11 Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Polizeipräsidium E. bei seinen Feststellungen zum Leistungsstillstand des Antragstellers und zur Qualität seiner Aufgabenerfüllung im Allgemeinen etwa von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet und damit die Grenzen der Beurteilungsermächtigung überschritten hat. 12 Schließlich ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 7. April 2009 gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, für eine Benachteiligung des Antragstellers wegen seiner Personalratstätigkeit oder eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers sei nichts erkennbar. Die Beschwerde meint, der Erstbeurteiler sei mit der oftmaligen Abwesenheit des Antragstellers auf Grund von Personalratssitzungen nicht einverstanden gewesen, denn er habe dem Antragsteller gegenüber geäußert, er könne nicht verstehen, weshalb dieser als Ersatzmitglied so häufig zu den Sitzungen eingeladen werde. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass dienstlich veranlasste Spannungen zwischen dem zu beurteilenden Beamten und dem zur Beurteilung berufenen Vorgesetzten für sich genommen keine Veranlassung bieten, an der Unvoreingenommenheit des Vorgesetzten zu zweifeln. Mit dem Hinweis auf die damals möglicherweise vorhandenen Spannungen ist ebenso wenig dargetan, dass die sitzungsbedingte wiederholte Abwesenheit des Antragstellers in die Bewertung seiner Leistungen und Befähigungen eingeflossen ist. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO. Da sich das Sicherungsbegehren des Antragstellers auf zwei gesonderte Auswahlverfahren bezieht, erscheint es im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung sachgerecht, zweimal den halben Auffangwert anzusetzen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 6 E 586/06 . 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).