OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 1398/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0928.18B1398.09.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Dabei kann auf sich beruhen, ob für den Antrag angesichts des Umstands, dass die Antragsteller zu 1. - 6. bei der geplanten Abschiebung nicht angetroffen werden konnten, ein Anordnungsgrund besteht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht jedenfalls zu Recht festgestellt, dass die Antragsteller zu 1. - 6. die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht haben. Namentlich haben sie nicht dargetan, dass ihre Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre, § 60a Abs. 2 AufenthG. 3 Die Beschwerde bleibt zunächst erfolglos, soweit die Antragsteller zu 1. - 6. mit Blick auf die allgemeine Situation der Roma im Kosovo die Möglichkeit ihrer Reintegration in Frage stellen. Mit diesem Vortrag berufen sich die Antragsteller zu 1. - 6. in erster Linie auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt aber in die Entscheidungsbefugnis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das mit Bindungswirkung für den Antragsgegner (§ 42 Satz 1 AsylVfG) das Vorliegen von Abschiebungshindernissen für die Antragsteller zu 1. - 6. verneint hat. Soweit die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration als Erwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK angesprochen ist, folgt der Senat den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. 4 Soweit die Antragsteller zu 1. – 6. hierzu mit der Beschwerde vortragen, sämtliche Familienangehörige der Antragstellerin zu 1. lebten außerhalb des Kosovo, ist bereits nicht ersichtlich, dass nicht eine gemeinsame Rückkehr mit dem gleichfalls vollziehbar ausreisepflichtigen Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1. bzw. Vater der Antragsteller zu 2. - 6. in Betracht kommt. Dass dieser ebenfalls nicht über soziale oder sonstige Bindungen im Kosovo verfügt, auf die die Antragsteller zu 1. bis 6. bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend zurückgreifen können, ist nicht ersichtlich. 5 Die Antragstellerin zu 1. hat mit der Beschwerde auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 104a Abs. 1 AufenthG zusteht. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehen ihre strafrechtliche Verurteilungen entgegen (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG). Verurteilungen wegen Straftaten sind im Rahmen des § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG grundsätzlich so lange zu beachten, bis sie durch Zeitablauf oder aufgrund einer Anordnung der Registerbehörde vorzeitig getilgt sind. Es ist im Rahmen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung nicht Aufgabe der Ausländerbehörde, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein absoluter Ausnahmefall für eine vorzeitige Tilgung nach § 49 BZRG in Betracht kommen könnte und bejahendenfalls einen solchen Antrag zu stellen. Dringende persönliche Gründe im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG können allerdings vorliegen, wenn der Ausländer für Zwecke der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung einen Antrag auf vorzeitige Tilgung bei der Registerbehörde gestellt hat, dieser hinreichende Erfolgsaussichten aufweist, die sonstigen Voraussetzungen der Altfallregelung vorliegen und überwiegende gegenläufige öffentliche Interessen an der umgehenden Aufenthaltsbeendigung nicht bestehen. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2007 - 17 B 1779/07 -. 7 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht dargelegt. Dass und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine vorzeitige Tilgung dieser Straftaten aus dem BZR in Betracht kommt, ist gegenwärtig ungewiss; eine Tilgung liegt angesichts des Umstands, dass die Verurteilungen noch nicht lange zurückliegen, nicht nahe. 8 Soweit die Antragstellerin zu 1. meint, ihr stehe jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu, ist dem nicht zu folgen. Ein solcher Anspruch setzt u. a. voraus, dass gewährleistet erscheint, dass das volljährige Kind sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Dies lässt sich für die Antragstellerin zu 1., die ersichtlich im Bundesgebiet keine schulische oder berufliche Ausbildung erhalten hat, nicht feststellen. Anders als die Antragstellerin zu 1. meint, kommt ihren strafrechtlichen Verurteilungen auch in diesem Zusammenhang Bedeutung zu. Nichts anderes ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2009 - C 40.07 - zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, dass die nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche positive Integrationsprognose jedenfalls bei der Verurteilung zu einer Strafe, die doppelt so hoch ist wie die Tagessatz-Grenze in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, in aller Regel nicht getroffen werden kann. Abgesehen davon steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Behörde. Dass das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen auch im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen auf Null reduziert wäre, ist weder von den Antragstellern zu 1. - 6. vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar.