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Beschluss

7 A 2370/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:1030.7A2370.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung der mit dem Bauantrag der Klägerin vom 12. Juli 2007 begehrten Baugenehmigung für die Errichtung einer Reithalle mit angrenzendem Pferdestall gerichtete Klage abgewiesen, weil das Vorhaben nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und nach der somit einschlägigen Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sei. Die von der Klägerin geplante Pensionstierhaltung mit 16 Pensionspferden und 4 eigenen Pferden erfülle nicht die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes, weil die Klägerin mit ihr keine Einnahmen erzielen könne, die geeignet seien, ihre Existenz dauerhaft und nachhaltig zu sichern. Auf der Grundlage ihrer eigenen, mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 eingereichten Kalkulation reiche der maximal erzielbare Überschuss nicht aus, um zusätzlich zu der Entlohnung der geleisteten Arbeitskraft das für den Fortbestand des Betriebes erforderliche Eigenkapital aufzubringen. 5 Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, diese Annahmen durchgreifend in Frage zu stellen. 6 Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 69.79 -, BRS 40 Nr. 71; Beschluss vom 9. Dezember 1993 4 B 196.93 -, BRS 56 Nr. 71. 8 Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht zwingende Voraussetzung der Betriebseigenschaft, hat jedoch eine gewichtige indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Gewinnerzielungsabsicht vorliegend besonders sorgfältig zu prüfen ist, weil es um die Gründung eines Nebenerwerbsbetriebs geht. Denn Bauanträge für Nebenerwerbsstellen sind in erhöhtem Maße dafür anfällig, dass ein Bauherr Landwirtschaft mehr oder weniger vorschiebt, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einen Tatbestand zu schaffen, der eine nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Umnutzung der Betriebsgebäude zu nichtprivilegierten Zwecken ermöglicht. 9 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004 10 4 C 7.04 -, BRS 67 Nr. 95, und vom 11. April 1986 11 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75. 12 Das gilt hier umso mehr im Hinblick auf die Eigenart der beabsichtigten Nutzung. Die Pensionspferdehaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur (schon) gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Pensionspferdehaltungsbetriebe tragen damit die Gefahr einer Umwandlung in gewerbliche "Reiterhöfe" gewissermaßen in sich. 13 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. August 1991 14 3 S 1075/90 -, BRS 52 Nr. 73. 15 Der Einwand der Klägerin, die Gewinnerzielung habe bei der Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes einen geringeren Stellenwert als im Fall der Neugründung, geht ins Leere. Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt allerdings die Gefahr, dass eine Erweiterung des Betriebs lediglich vorgeschoben wird, um eine nicht privilegierte Nutzung des Außenbereichs vorzubereiten, bei einer trotz (bescheidenen) Gewinns bereits über einen längeren Zeitraum betriebenen Landwirtschaft weniger nahe als bei der Errichtung von Gebäuden für eine erst aufzubauende Nebenerwerbslandwirtschaft. 16 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004, a.a.O., und vom 11. April 1986, a.a.O. 17 Hieraus kann die Klägerin jedoch nichts für sich herleiten. Ihr Vorbringen bietet keinen Anhalt dafür, dass die bisherige Haltung von 6 Pensionspferden und 2 eigenen Pferden die oben dargelegten Voraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb erfüllte. Dass diese Betätigung die erforderliche betriebliche Organisation und Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung aufwies, ist nicht einmal ansatzweise dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Baugenehmigung für diese Nutzung nicht erteilt worden. Die von der Klägerin vorgelegte Baugenehmigung vom 3. September 1999 hat lediglich die Errichtung einer Mistplatte auf dem streitbetroffenen Grundstück zum Gegenstand. Nach der Betriebsbeschreibung zum damaligen Bauantrag wurde diese zudem nicht für eine Pensionstierhaltung, sondern für die Haltung von acht (eigenen) Zucht- bzw. Reitpferden benötigt. 18 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner zugrunde gelegt, dass ein Betrieb nur dann auf Dauer lebensfähig ist, wenn er das für seinen Fortbestand zu bildende Eigenkapital aufbringen kann. 19 Vgl. BayVGH, Urteil vom 20. März 2001 20 20 B 00.2501 -, BRS 64 Nr. 91. 21 Den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin nichts Erhebliches entgegen. Die von ihr angeführte Entscheidung des Senats, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999 23 7 A 10/98 , BRS 62 Nr. 104, 24 verhält sich entgegen der Darstellung der Klägerin nicht zum Erfordernis der Eigenkapitalbildung, sondern zur gedanklichen Verzinsung des in den Betriebsaufbau eingesetzten Kapitals. 25 Dass das Verwaltungsgericht ausgehend von den genannten Vorgaben die erforderliche Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung des geplanten Pferdepensionsbetriebs verneint hat, ist in Würdigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. 26 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens die mit dem Bauantrag eingereichte Betriebsbeschreibung zugrunde gelegt, die die Haltung von 16 Pensionspferden und 4 eigenen Pferden sowie 6,38 ha Betriebsfläche und 7,08 ha Futterfläche vorsieht. Der mit dem Zulassungsantrag erhobene Einwand, diese Betriebsbeschreibung sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überholt gewesen, da der Klägerin zwischenzeitlich 11,55 ha Futterfläche zur Verfügung gestanden hätten, geht daran vorbei, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die mit dem Bauantrag vom 12. Juli 2007 beantragte Baugenehmigung ist. Der Bauantrag und damit auch das geplante Vorhaben wird durch die Bauvorlagen konkretisiert. Die Bauvorlagen sollen auch Inhalt und Umfang der Genehmigung bestimmen; denn bei einer Genehmigung ohne Einschränkungen ist das Bauvorhaben so genehmigt, wie es in den Bauvorlagen dargestellt ist. Abzustellen ist damit insbesondere auch auf die zu den Bauvorlagen gehörende Betriebsbeschreibung. 27 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Oktober 2002 5 S 1706/01 -. 28 Gemäß § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW) muss die Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Betriebe insbesondere Angaben enthalten über die Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten und Eigentumsverhältnisse sowie Art und Umfang der Viehhaltung. Demnach wird der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens durch die in der zum Bauantrag vom 12. Juli 2007 gehörenden Betriebsbeschreibung genannten Pferdezahlen und Flächen bestimmt. Abweichende Angaben zu Pferdezahlen und zur Verfügung stehenden Flächen sind damit für das Zulassungsverfahren schon deshalb ohne Belang, weil Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung ausweislich des gestellten Klageantrags die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der unter dem 12. Juli 2007 beantragten Genehmigung gewesen ist. 29 Aus den gleichen Gründen verfängt auch die Rüge der Klägerin nicht, das Verwaltungsgericht habe die mit dem Bauantrag eingereichte Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nicht berücksichtigt, soweit sie sich in Variante 1 auf die Haltung von 27 Pensionspferden beziehe. Ebenso wenig kommt es auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 13. Oktober 2008 und das – ohnehin außerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags eingereichte – Gutachten des Dr. Köhne vom 28. Juli 2009 an, die jeweils die Haltung von 28 Pensionspferden betreffen. Alle diese Berechnungen legen von der Betriebsbeschreibung abweichende Pferdezahlen, Betriebs- und Futterflächen zugrunde und geben damit nichts für eine Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens her. 30 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe auch auf der Basis der zum Bauantrag vom 12. Juli 2007 gehörenden Betriebsbeschreibung die Wirtschaftlichkeit ihres Vorhabens nicht verneinen dürfen. Ihre Einwände gegen die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegende Berechnung greifen nicht durch. 31 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin kalkulierten Erlöse für die Vermietung der eigenen Pferde und deren Einsatz zum Reitunterricht in Höhe von 11.250,- Euro könnten keine Berücksichtigung finden, ist nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines Pensionstierhaltungsbetriebes sind Einnahmen aus einer landwirtschaftsfremden, gewerblichen Tätigkeit außer Betracht zu lassen, um zum Schutz des Außenbereichs der schon oben angesprochenen Gefahr einer Umwandlung in gewerbliche "Reiterhöfe" entgegenzuwirken. Nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern vor allem auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung muss verlässlich gewährleistet sein. 32 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. August 1991, a.a.O. 33 Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, bei der Vermietung von Pferden und ihren Einsatz zum Reitunterricht handele es sich um eine nicht zur Landwirtschaft zählende, gewerbliche Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung darauf gestützt, dass bei dieser Betätigung Freizeitinteressen Dritter im Vordergrund stünden und es sich daher nicht, wie etwa bei der reiterlichen Erstausbildung von Jungtieren im Rahmen der Pferdezucht, um eine der Bodenertragsnutzung folgende Veredelungsstufe eines "tierischen Erzeugnisses" handele. 34 Vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 25.84 -, BRS 44 Nr. 80. 35 Diesen überzeugenden Erwägungen hält die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Ihr Vortrag, die Nutzung der eigenen Pferde sei als der Bodenertragsnutzung folgende Produktions- und Veredelungsstufe ebenfalls der Landwirtschaft zuzurechnen, erschöpft sich in einer nicht näher begründeten Behauptung des Gegenteils. 36 Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass ein nichtlandwirtschaftlicher Betriebsteil im Falle seiner Angliederung an einen landwirtschaftlichen Betrieb in gewissen Grenzen an der Privilegierung teilnehmen kann. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 38 - 4 C 27.81 -, BRS 42 Nr. 81; OVG NRW, Urteil 39 vom 21. Juli 1999 - 7 A 10/98 -, a.a.O. 40 Denn eine derartige Teilnahme setzt voraus, dass überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht, der die nicht privilegierte Betätigung gleichsam "mitziehen" kann. Diese Voraussetzung ist dementsprechend ohne Berücksichtigung der nicht privilegierten Tätigkeit und der aus ihr folgenden Einnahmen zu prüfen. 41 Fehl geht der Einwand der Klägerin, bei Nichtanerkennung der genannten Erlöse habe das Verwaltungsgericht auch die variablen Kosten für die eigenen Pferde nicht in Ansatz bringen dürfen. Denn es handelt sich um Kosten, die aufgrund der Haltung der Pferde ohnehin anfallen und durch eine Vermietung der Tiere an Dritte nicht berührt werden. 42 Soweit sich die Klägerin gegen die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegende Annahme wendet, der mit der Pensionspferdehaltung erzielbare Überschuss erhöhe sich auch nicht um Einnahmen für weitere Leistungen (Weide- und Deckenservice, Gestattung der Nutzung von Führanlage und Solarium, Vermietung von Sattelschränken, Longieren der Pferde), greift das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durch. 43 Dabei bedarf nicht einmal der Entscheidung, ob die genannten Einnahmen neben dem kalkulierten Pensionspreis erzielt werden können. In Bezug auf den Weide- und Deckenservice und das Longieren der Pferde kann auch offen bleiben, ob diese Leistungen, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, als landwirtschaftsfremd einzustufen sind. Denn das Verwaltungsgericht hat eine Berücksichtigung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten mit der weiteren, selbständig tragenden Erwägung abgelehnt, dass die hierauf anzurechnenden Kosten nicht in die Kalkulation der Klägerin eingeflossen sind. Dieser Erwägung setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen. Der auf eine Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2008 gestützte Einwand der Klägerin, die Arbeitsstunden für den Weideservice und das Longieren der Pferde seien "evident" in 1.900 Arbeitsstunden enthalten, geht ins Leere. Denn diese Stundenzahl hat der Kalkulation der Klägerin nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zugrunde gelegen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Angaben des Ehemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angenommen, dass diese Kalkulation auf einem Volumen von lediglich 1.300 Arbeitsstunden im Jahr beruht. Hierzu verhält sich der Zulassungsvortrag nicht. 44 Hinsichtlich der Entgelte für die Vermietung von Sattelschränken teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich um gewerbliche, landwirtschaftsfremde Einnahmen handelt, die aus den vorstehend genannten Gründen bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des geplanten Betriebs nicht berücksichtigt werden können. Die mit diesen Entgelten vergütete Leistung beschränkt sich auf die bloße Bereitstellung von zur artgerechten Haltung der Pferde nicht erforderlichen Einrichtungen. Sie hat daher keinen hinreichenden Bezug zur Bodenertragsnutzung. Die Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser Einnahmen die Kosten für die Sattelschränke absetzen müssen, verfängt schon deswegen nicht, weil diese Kosten für das Ergebnis der Kalkulation ohne Belang sind. Nach den eigenen Angaben der Klägerin machen sie mit 1.515,- Euro weniger als 1 % der behaupteten Investitionssumme von 200.000,- Euro aus. 45 Ob die Bereitstellung der Nutzung von Führanlage und Solarium wie die Vermietung der Sattelschränke als rein gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, mag dahin stehen. Es bedarf auch keiner Vertiefung, ob die von der Klägerin hierfür kalkulierten Einnahmen von insgesamt 6.384,- Euro vor dem Hintergrund, dass nach den von der Klägerin in Bezug genommenen und nicht in Frage gestellten Angaben der Landwirtschaftskammer allenfalls 75 % der Nutzer diese Leistungen in Anspruch nehmen, zu hoch angesetzt sind. Selbst unter vollständiger Berücksichtigung dieser Einnahmen erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, der mit dem Pferdepensionsbetrieb zu erzielende Überschuss reiche zur erforderlichen Eigenkapitalbildung nicht aus, im Ergebnis als zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat diesen Überschuss mit maximal 7.400,- Euro beziffert. Werden 6.384,- Euro hinzugerechnet, ergibt sich ein Betrag von 13.784,- Euro. Hiervon sind jedoch mindestens 9.225,- Euro an zusätzli-chen Investitionskosten abzuziehen, so dass der zu erzielende Überschuss sogar unter dem in der erstinstanzlichen Entscheidung errechneten Betrag liegt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei seiner Berechnung ausgehend von der Kalkulation der Klägerin Investitionskosten (Abschreibung, Unterhaltung, Versicherung, Zinsanspruch) in Höhe von insgesamt 15.000,- Euro auf der Basis einer Investitionssumme von 200.000,- Euro zugrunde gelegt. Anzusetzen sind jedoch mindestens eine Investitionssumme von 323.000,- Euro und damit Investitionskosten in Höhe von 24.225,- Euro, wie sie die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in der mit dem Bauantrag eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnung in Variante II errechnet hat. 46 Dabei ist mit Blick auf den Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die angegebene Investitionssumme von 200.000,- Euro bezweifelt, klarzustellen, dass diese Erwägungen für die erstinstanzliche Entscheidung nicht tragend waren. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es auf die hinsichtlich der Investitionssumme geäußerten Zweifel im vorliegenden Verfahren nicht ankomme. Die vom Verwaltungsgericht angestellte Berechnung des maximal zu erzielenden Überschusses beruht dementsprechend hinsichtlich der Investitionskosten auf den Angaben der Klägerin. 47 Die Kalkulation mit einer Investitionssumme von lediglich 200.000,- Euro ist jedoch nicht tragfähig. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, weicht dieser Betrag deutlich von den Kosten ab, die die Klägerin in ihrem Bauantrag zunächst mit 550.000,- Euro und später mit 323.000,- Euro veranschlagt hat. Eine dermaßen gravierende Abweichung dürfte sich schon deswegen verbieten, weil die den Bauantrag konkretisierende Betriebsbeschreibung nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 BauPrüfVO Angaben über die Kosten enthalten muss. Es spricht daher vieles dafür, dass eine von grundlegend anderen Kosten ausgehende Kalkulation schon keinen hinreichenden Bezug zum Streitgegenstand hat. Hierauf kommt es jedoch nicht einmal an, denn ungeachtet dessen sind die nunmehr kalkulierten Investitionskosten nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin stützt ihre Berechnung ausschließlich auf Angebote einer Firma N. Projekt vom 9. Januar 2007 sowie einer Firma E. T. vom 2. Juni 2008, welche jeweils die Errichtung einer Reithalle nebst Stallanlagen betreffen. Diese Angebote sind jedoch zur Plausibilisierung der Investitionskosten unergiebig, weil nicht dargetan ist, dass die angebotenen Anlagen mit dem streitgegenständlichen Vorhaben identisch sind. Dieses wird, wie bereits ausgeführt, durch die den Bauantrag konkretisierenden Bauvorlagen nach Inhalt und Umfang bestimmt. Zu den Bauvorlagen zählen insbesondere die Bauzeichnungen und die Baubeschreibung mit den durch die §§ 4 und 5 Abs. 1 BauPrüfVO vorgeschriebenen Angaben, welche u.a. die für das Vorhaben vorgesehenen Maße und Höhen, die Lage und Nutzung von Räumen und Anlagen sowie die zu verwendenden Bauprodukte und Bauarten betreffen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die in den genannten Angeboten beschriebenen Objekte in Bezug auf diese Angaben mit den zum Bauantrag vom 12. Juli 2007 gehörenden Bauvorlagen übereinstimmen. Im Gegenteil ergeben sich schon bei summarischer Betrachtung Differenzen. So sehen die vorgelegten Angebote beispielsweise in Abweichung von den Bauvorlagen keine äußere Gestaltung der Wände mit Mauerwerk und keine durchgängige Verwendung von Holzfenstern und türen vor. 48 Kann hiernach eine Investitionssumme von 200.000,- Euro der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des geplanten Betriebs nicht zugrunde gelegt werden, ist jedenfalls mangels Anhaltspunkten für einen abweichenden Betrag von den in dem Bauantrag veranschlagten Kosten und damit zumindest von einer Investitionssumme in Höhe von 323.000,- Euro auszugehen. 49 Soweit sich die Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf den kalkulierten Pensionspreis von 290,- Euro pro Pferdebox geäußerten Bedenken wendet, vermag dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auf diese Bedenken hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ausdrücklich nicht gestützt. 50 Ohne dass es hierauf noch ankäme, merkt der Senat - auch zur Vermeidung weiterer Streitfragen mit Blick auf den zwischenzeitlich gestellten neuen Bauantrag für die Errichtung einer Reithalle mit Stallanlagen - an, dass sich die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis noch aus einem anderen Grunde als richtig erweist: Nach § 201 BauGB ist Tierhaltung nur dann Landwirtschaft, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Nach den unbestrittenen Annahmen des Beklagten setzt das voraus, dass 0,35 ha je Pferd, im vorliegenden Falle also insgesamt 7 ha solcher Flächen zur Verfügung stehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin mit der insoweit maßgeblichen Betriebsbeschreibung nicht nachgewiesen. Selbst unter vollständiger Einbeziehung aller von den seinerzeit vorgelegten Pachtverträgen umfassten Flächen waren lediglich 6,38 ha Futterfläche zu erzielen. Darüber hinaus ist das von Frau M. W. mit Pachtvertrag vom 15. Mai 2007 gepachtete Grundstück in der H.------straße 39 in C. aller Voraussicht nach nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet. Aus den dem Senat über die Webseite 51 http://geoserver.......... 52 zugänglichen Karten und Luftbildern geht hervor, dass es sich um ein überwiegend befestigtes, mit einem großflächigen Gebäude bebautes Grundstück in einem Gewerbegebiet handelt. 53 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 54 Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 55 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, geben die von der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgetragenen Einwände keinen Anlass zu derartigen Zweifeln. 56 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substantiiert darzulegen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird. 57 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin begründet die angenommene grundsätzliche Bedeutung allein damit, dass "die Berücksichtigung von Schulpferden" sowie "von weiteren Leistungen (Weideservice, Deckenservice, Benutzen der Führanlage, Vermietung von Sattelschränken, Einnahmen aus dem Solarium, Longieren der Pferde) im Rahmen der Pensionspferdehaltung nach Änderung des Begriffs der Landwirtschaft gemäß § 201 BauGB in der auf dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG) beruhenden Fassung vom 23. September 2004" bzw. "gemäß § 201 BauGB 2006" noch nicht ober- und höchstrichterlich entschieden" sei. Damit formuliert sie schon keine Rechtsfrage aus. Zudem fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, weshalb die angesprochene Problematik für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird. 58 Das Zulassungsvorbringen bietet auch keinen Anhalt dafür, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 59 Soweit die Klägerin rügt, das angefochtene Urteil weiche von den oben zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004 (a.a.O.) und vom 11. April 1986 (a.a.O.) ab, wonach bei einer Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit niedriger Rentabilität die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der Neugründung einer Nebenerwerbsstelle habe, benennt sie keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, der hierzu in Widerspruch steht. Ein solcher Rechtssatz liegt der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht zugrunde, weil das Verwaltungsgericht – zu Recht – von einer Neugründung ausgegangen ist. 60 Unzutreffend ist die Behauptung der Klägerin, mit seiner Annahme, ein Betrieb sei nur dann auf Dauer lebensfähig, wenn er das für seinen Fortbestand zu bildende Eigenkapital neben der Entlohnung des Betriebsinhabers und der Mitarbeiter aufbringen könne, weiche das Verwaltungsgericht von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1999 (a.a.O.) ab. Wie bereits ausgeführt, hat der Senat in dieser Entscheidung keineswegs das Erfordernis der Eigenkapitalbildung verneint. 61 Die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. (richtig: 4.) Oktober 2006 - 4 B 64.06 – (BRS 70 Nr. 93) ist ebenfalls nicht gegeben. Entgegen der Behauptung der Klägerin trifft dieses Urteil schon keine Aussage des Inhalts, dass "die Haltung der eigenen Pferde auf eigener Futtergrundlage und Nutzung als Schulpferde (...) als der Bodenertragsnutzung folgende Produktions- und Veredelungsstufe (...) der Landwirtschaft zuzurechnen" sei. Die Entscheidung befasst sich nicht einmal mit einer Pferdehaltung, sondern mit der Frage, ob zu einer forstwirtschaftlichen Betätigung auch Arbeiten gehören können, die sich an den Holzeinschlag anschließen. 62 Schließlich führt das Zulassungsvorbringen auch nicht auf einen Verfahrensfehler, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zur Klärung der Fragen, ob ein Pensionspreis von 290,- € zu erzielen und ob der Ansatz der Investitionskosten in Höhe von 200.000,- € in ihrer Kalkulation gerechtfertigt sei, jeweils ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Der damit behauptete Aufklärungsmangel (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist jedoch schon deswegen nicht gegeben, weil die genannten Fragen für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich waren. Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer seinerseits nicht für erheblich gehaltenen Beweiserhebung absieht, die eine rechtskundig vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Einen förmlichen Beweisantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2008 nicht gestellt. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 64 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. 65 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.