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Beschluss

14 E 1088/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:1103.14E1088.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Beklagten dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für Vorverfahren und erstinstanzliches Klageverfahren aufgrund der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) um eine halbe Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 zu kürzen ist. 3 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für das Ergebnis allerdings unerheblich, wie die vom Kläger und vom Beklagten in den Vordergrund gestellte Frage zu beantworten ist, ob im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO die vorgenannte Kürzung der Verfahrensgebühr zu beachten ist oder nicht. Denn der Kläger hat eine Geschäftsgebühr als Kosten des Vorverfahrens angesetzt. Diese wird nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.5.2009 auch ausgeglichen. Das hat zur Folge, dass das Kostenerstattungsvolumen in der Höhe festgesetzt worden ist, wie es der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten schuldet. 4 Einen darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch hat der Kläger nicht. Der von ihm in Anspruch genommene Beschluss des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 25.4.2006 5 7 E 410/06 , NJW 2006, 1991, 6 ist nicht geeignet, seine gegenteilige Ansicht zu stützen. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist nämlich die Auffassung, dass sich aus rechtssystematischen Gründen die Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO nur auf die Gebühren erstreckt, die Gegenstand der gerichtlichen Kostengrundentscheidung sind. Gemäß § 162 Abs. 1 und 2 VwGO gehören die Rechtsanwaltsgebühren, die in einem Vorverfahren entstanden sind, zu den danach erstattungsfähigen und deshalb bei der Kostenfestsetzung festzusetzenden Kosten, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist. Eine nicht erstattungsfähige Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Befassung mit der Angelegenheit, für die im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO allenfalls die Frage zu stellen wäre, ob die hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu dessen Teil 3 zu einem niedrigeren Festsetzungsbetrag führt oder nicht, ist nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrags des Klägers. Aber auch in einem solchen Fall wäre selbstverständlich, dass sich das Gesamtvolumen des Vergütungsanspruchs des Prozessbevollmächtigten nicht erhöhen könnte. 7 Im übrigen ist die zwischen den Beteiligten umstritten gewesene Frage vom Gesetzgeber inzwischen geklärt worden. Durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.7.2009, BGBl. I 2449, in Kraft getreten am 5.8.2009, ist § 15 a in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden. Darin ist die in Frage stehende Anrechnung einer Gebühr in einer Weise ausdrücklich geregelt, wie sie der vorgenannten Entscheidung des 7. Senats des erkennenden Gerichts entspricht. Die vom Verwaltungsgericht z. T. zitierte gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich damit erledigt. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.