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Urteil

7 D 124/08.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:1120.7D124.08NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.2 Satz 2, Nr. 5.2 und Nr. 5.3 des Bebauungsplans Nr. 903 „T. Straße/F.-----straße “ der Stadt B. sind unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 72, Flurstück 1761 (T. Straße 211-217) in B. . Sie wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 903 "T. Straße/F.-----straße " der Antragsgegnerin. 3 Das ca. 3.650 qm große Plangebiet liegt im spitzwinkligen Kreuzungsbereich der F.-----straße und der T. Straße. Es umfasst die im Eigentum des Dachverbandes E. Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V., L. , stehenden Flurstücke 2642 und 3020 und eine Teilfläche des in städtischen Eigentum stehenden Flurstücks 4565. 4 Das Plangebiet ergibt sich auch aus folgendem Kartenausschnitt: 5 Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt 6 Auf den Flurstücken 2642 und 3020 befand sich früher eine Tankstelle, von der zum Teil noch Gebäude erhalten sind. Diese Gebäude werden, ergänzt durch zwei Baucontainer, seit ca. 20 Jahren als Moschee von der zum Dachverband E. gehörenden Türkisch-islamischen Gemeinde B. genutzt. Neben der eigentlichen Moschee sind in den Gebäuden auch Unterrichtsräume, ein Café sowie ein Lebensmittelladen vorhanden. Das Flurstück 4565 ist in dem in Rede stehenden Bereich ein öffentlicher Parkplatz. 7 Im Osten grenzt das Plangebiet unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin an. Dieses ist in dem an die T. Straße angrenzenden Bereich mit einem 4-geschossigen Wohnhaus (T. Straße 217) und im rückwärtigen Bereich mit einer aus 6 Häusern bestehenden Reihenhausanlage (T. Straße 211- 215a) bebaut. Das Haus T. Straße 217 ist in einem Abstand von ca. 4,50 m zur östlichen Grenze des Flurstücks 2642 errichtet. Es weist (auch) zu dieser Seite hin Fenster auf. Der rückwärtige Bereich des Grundstücks der Antragstellerin, in dem die Reihenhäuser T. Straße 211 bis 215a stehen, grenzt nicht an das Plangebiet, sondern an das nördlich davon liegende Flurstück 3021. 8 Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 517 der Antragsgegnerin, der hier ein Mischgebiet mit einer viergeschossigen Bebauung entlang der Verkehrsflächen und einer eingeschossigen Bebauung im rückwärtigen Bereich in geschlossener Bauweise festsetzt. Auch das Plangebiet zählte bisher zum Geltungsbereich dieses Bebauungsplans und nahm an den Festsetzungen einer viergeschossigen Bebauung in geschlossener Bauweise teil. 9 Der vorliegende Bebauungsplan soll nach seiner Begründung die Voraussetzungen für den Neubau einer Moschee mitsamt Räumen für Seelsorge, Unterricht, Beratung und Kinderbetreuung sowie einer Wohnung für den Geistlichen, Apartments für Senioren bzw. Studenten und Gäste, einer Bibliothek, einem Café und einer Fläche für den Einzelhandel schaffen. Der Plan setzt hierfür ein Mischgebiet fest, das bei einer Grundflächenzahl von 0,6 innerhalb bestimmter "Baugrenzen" bebaut werden darf. Durch textliche Festsetzungen ist Näheres zu der für das Plangebiet vorgegebenen abweichenden Bauweise geregelt. Zudem sind für die verschiedenen Bereiche der überbaubaren Grundstücksfläche unterschiedliche - teilweise maximale, teilweise zwingende - Gebäudehöhen vorgegeben. Für den zum Grundstück der Antragstellerin weisenden straßennahen Gebäudeteil ist eine zwingende Gebäudehöhe von 187,55 m ü.NN, für den rückwärtigen Gebäudeteil von 185,50 m ü.NN festgesetzt. Für einen dem straßennahen Gebäudeteil östlich vorgelagerten, direkt an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden ca. 3 m breiten und 16 m langen Gebäudeteil wird eine maximale Gebäudehöhe von 174,10 ü.NN. festgesetzt. Im südlichen Teil des Plangebiets sind eine mit einem Gehrecht zu belastende Fläche zugunsten der Allgemeinheit und eine mit Leitungsrechten zu belastende Fläche zugunsten der Versorgungsträger dargestellt. Entlang der nordwestlichen, südlichen und südöstlichen Grenze des Plangebiets sind Verkehrsflächen ausgewiesen. Stellplätze sollen in einer Tiefgarage untergebracht werden, deren Zufahrt sich an der nördlichen Grenze des Plangebiets befinden soll. Nach den vorliegenden Bauzeichnungen soll es sich um 27 Tiefgaragenplätze handeln. Darüber hinaus weist der Plan direkt an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin auf einer Länge von ca. 20 m einen ca. 3 m breiten Bereich für die Anlage oberirdischer Stellplätze aus. 10 In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan heißt es u.a.: 11 "1. Art der baulichen Nutzung 12 1.1 Für das Plangebiet wird ein Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO festgesetzt. 13 1.2 Im Mischgebiet sind die gem. § 6 Abs. 2 allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmsweise ist entlang der T. Straße in dem mit "E" gekennzeichneten Bereich eine Einzelhandelsnutzung mit einer Verkaufsfläche von max. 300 qm zulässig. 14 1.3 Innerhalb des Mischgebietes sind die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. 15 ... 16 3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 17 3.1 Für das Mischgebiet wird eine besondere, abweichende Bauweise "g1" festgesetzt. Innerhalb der überbaubaren Flächen sind keine seitlichen Grenzabstände zulässig. 18 3.2 Die erforderliche Tiefe der Abstandflächen wird abweichend vom Bauordnungsrecht auf 0,25 H, min. jedoch 3,0 m festgesetzt. 19 ... 20 5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 21 ... 22 5.2 Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernden Grundwasserabsenkungen vorgenommen werden. Grundwasserabsenkungen während der Bauphase müssen vorher bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden. 23 5.3 24 Wegen der im Plangebiet vorhandenen Bodenverunreinigungen ist bei notwendigen Erdarbeiten eine gutachterliche Begleitung erforderlich." 25 Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 15. Mai 2008 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sowie die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Nach Bekanntgabe durch Veröffentlichung in der Aachener Zeitung und in den Aachener Nachrichten am 5. Juni 2008, die auch die Mitteilung enthielt, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden solle, lag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 16. Juni 2008 bis 18. Juli 2008 offen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, es sei beabsichtigt, den offengelegten Planentwurf dahingehend zu ändern, dass die überbaubare Fläche am östlichen Rand des Plangebiets auf einer Länge von ca. 16 m bis an die Grenze ihres Grundstücks erweitert werden solle. Dort werde das Kellergeschoss des Moscheegebäudes ca. 0,98 m unter dem Erdreich liegen und im rückwärtigen Bereich 0,5 m aus dem Erdreich herausragen. Die Antragstellerin erhielt eine Ausfertigung des geänderten Planentwurfs samt Begründung und schriftlichen Festsetzungen zur Kenntnis und bekam Gelegenheit, zu der geplanten Änderung bis zum 25. Juli 2008 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 verlängerte die Antragsgegnerin diese Frist bis zum 8. August 2008. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 17. Juli 2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 18. Juli 2008, "Einspruch" gegen den Planentwurf mit der Begründung, das durch die Planung ermöglichte Vorhaben halte die Abstandflächen zu ihrem Grundstück in keiner Weise ein; dadurch werde der Wohnwert der auf ihrem Grundstück stehenden Häuser erheblich eingeschränkt. Ihr Vorbringen ergänzte sie später durch anwaltliches Schreiben vom 29. September 2008. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 beteiligte die Antragsgegnerin auch Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 trug die Handwerkskammer B. vor, dass schon heute bei Veranstaltungen der Islamischen Gemeinde erhebliche Parkplatzprobleme, teilweise – an islamischen Feiertagen – sogar chaotische Verhältnisse bestünden. In Anbetracht der Größe der nun geplanten Moschee und ihrer Nebeneinrichtungen werde angeregt, schon im Bebauungsplanverfahren auch das Parkplatzproblem zu lösen. Wenn man unter Einbeziehung der in der Nachbarschaft ansässigen Gewerbebetriebe einen "Runden Tisch" einrichte, ließen sich sicherlich erhebliche Synergieeffekte im Parkplatzbereich nutzen. 26 In seiner Sitzung vom 15. Oktober 2008 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten Anregungen und beschloss unter Bezugnahme auf § 4a Abs. 3 i.V.m. § 13 BauGB, den Planentwurf in einigen Punkten vereinfacht zu ändern. Dies betraf – wie der Antragstellerin bereits angekündigt worden war – eine Erweiterung der überbaubaren Fläche im Kellergeschoss bis an die Grenze des Grundstücks der Antragstellerin auf einer Länge von ca. 16,0 m mit einer maximalen Gebäudehöhe von 174,10 m ü.NN, ferner eine Vergrößerung der Mischgebietsfläche um ca. 3,0 m nach Süden sowie eine Anhebung der Gebäudehöhe für das Minarett von 215,00 m auf 215,50 m ü.NN. Der Satzungsbeschluss wurde durch Veröffentlichung in der Aachener Zeitung und in den Aachener Nachrichten am 8. November 2008 öffentlich bekannt gemacht. 27 Unter dem 14./15. Oktober 2008 wurde zwischen der Antragsgegnerin und der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (E. ) L. e.V. sowie dem E. Türkisch Islamische Gemeinde zu B. e.V. ein Planverwirklichungsvertrag zur Sicherung der mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele abgeschlossen. 28 Inzwischen ist nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans eingeleitet worden mit dem Ziel, den dem geplanten Moscheegebäude vorgelagerten Platz - ggf. zeitlich beschränkt - als Fläche für Parkplätze auszuweisen. 29 Bereits am 21. November 2008 hatte die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. 30 Sie trägt vor: 31 Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei sie antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis folge schon daraus, dass der Bebauungsplan eine Bebauung zulasse, bei der die nach Landesrecht vorgegebenen Abstandflächen zu ihrem Grundstück deutlich unterschritten würden. 32 Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Ihre Belange als Eigentümerin des benachbarten Grundstücks seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sie werde nunmehr mit einem massiven Baukörper konfrontiert, durch den ihr eigenes Grundstück geradezu eingemauert werde. Die textliche Festsetzung Nr. 3.2, nach der die Tiefe der Abstandflächen auf 0,25 H, mindestens jedoch 3,0 m festgesetzt werde, könne keinen Bestand haben. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB ermächtige den Plangeber zwar, aus städtebaulichen Gründen vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandflächen festzusetzen. Es sei aber bereits fraglich, ob diese Ermächtigung dem Plangeber nicht lediglich die Befugnis verleihe, größere Abstandflächen festzusetzen als sie die BauO NRW vorsehe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Vorschrift auch die Festsetzung geringerer Abstandflächen zulasse, bedürfe es einer besonders sorgfältigen Prüfung und Abwägung der nachbarlichen Schutzansprüche. Die Antragsgegnerin habe in der Planbegründung lediglich darauf verwiesen, dass durch die Festlegung eines Mindestabstandes von 3,00 m zur Grundstücksgrenze eine Beeinträchtigung des Nachbarhauses vermieden werde. Diese Erwägung sei jedoch unzutreffend. Nach der im Aufstellungsverfahren erfolgten Planänderung sei nicht einmal mehr dieser Abstand gewahrt. Vielmehr werde nun ein Teil des Untergeschosses direkt an der Grenze zu ihrem Grundstück aus der Erdoberfläche ragen. Darüber hinaus habe der Rat der Antragsgegnerin auch eine unzutreffende Vorstellung über die tatsächliche Höhe des im Plangebiet vorgesehenen Moscheegebäudes und die hiernach eigentlich einzuhaltenden Abstandflächen gehabt. Die in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen Angaben zu Gebäudehöhen und (regulären) Abstandflächen seien unzutreffend. 33 Die Antragsgegnerin habe desweiteren bei ihrer Abwägung nicht hinreichend bedacht, dass die geplante Moschee einen erheblichen Ziel- und Quellverkehr auslösen werde. Die Stellplatzproblematik sei gänzlich ungelöst. Die Antragsgegnerin habe noch nicht einmal den Stellplatzbedarf ermittelt. Die Zahl der Tiefgaragenplätze reiche von vornherein ersichtlich bei weitem nicht aus, den Stellplatzbedarf zu decken. Die in der Tiefgarage vorgesehenen 27 Stellplätze seien noch nicht einmal für den eigentlichen Moscheebetrieb genug, geschweige denn für die sonstigen auf dem Gelände vorgesehenen Nutzungen. Die darüber hinaus an der östlichen Grenze des Plangebiets vorgesehenen oberirdischen Stellplätze verfügten nach den jetzigen Planungen über keine Zufahrt mehr, weil an der ursprünglich für die Zufahrt vorgesehenen Stelle nunmehr das Kellergeschoss aus der Erdoberfläche ragen werde. Abgesehen davon habe die Antragsgegnerin überhaupt nicht den Umstand in ihre Abwägung einbezogen, dass eine Stellplatzanlage unmittelbar an der Grenze zu ihrem, der Antragstellerin, Grundstück eine erhebliche Belästigung mit Lärm und Abgasen verursache. Die Antragsgegnerin könne sich bei alledem nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass die Stellplatzfrage erst im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden müsse. Wenn nicht hinreichend sichergestellt sei, dass auf der Stufe der Planverwirklichung eine ausreichende Zahl von Stellplätzen bereitgestellt werde, müsse sich bereits der Bebauungsplan mit der Lösung der Stellplatzfrage befassen. Hier sei von vornherein klar gewesen, dass die im Plangebiet zur Verfügung stehenden Parkplätze auf keinen Fall ausreichend sein würden. Inzwischen sei auch der Presse zu entnehmen gewesen, dass die Zahl der Stellplätze viel zu gering sei. Allein für die Teilnehmer des wöchentlichen Freitagsgebets würden 100 Stellplätze benötigt, die nicht zur Verfügung stünden. 34 Die Antragstellerin beantragt, 35 den Bebauungsplan Nr. 903 – "T. Straße/F.-----straße " – 36 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 37 Die Antragsgegnerin beantragt, 38 den Antrag abzulehnen. 39 Sie trägt vor: 40 Der Antrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan sei frei von Abwägungsfehlern. Dies gelte zunächst in Bezug auf die Frage des Abstands des durch die Planung ermöglichten Moscheebaus zum Grundstück der Antragstellerin. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB ermögliche durchaus auch die Festsetzung einer niedrigeren Tiefe der Abstandflächen als in der BauO NRW bestimmt. Für die hier gewählte niedrigere Tiefe gebe es beachtliche städtebauliche Gründe. Bis zum Beschluss des streitigen Bebauungsplans habe im Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 517 gegolten. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin gelte dieser noch heute. Nach diesem Bebauungsplan sei für den gesamten Bereich der T. Straße und der F.-----straße eine geschlossene Bauweise zwingend vorgeschrieben (gewesen). Hierdurch habe ein ausgewogenes städtebauliches Gesamterscheinungsbild, ausgehend von den bereits in geschlossener Bauweise realisierten Bauvorhaben, abgesichert werden sollen. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ihr Haus mit einem Grenzabstand von 4,60 m errichtet habe, folge nicht, dass ein Vorhaben im Plangebiet in geschlossener Bauweise nunmehr grundsätzlich unzulässig sei. Andernfalls würden die bereits im Bebauungsplan Nr. 517 dokumentierten städtebaulichen Ziele in Frage gestellt. Die nunmehr für das Plangebiet festgesetzten Gebäudehöhen orientierten sich an der Höhe der Nachbarhäuser. Die Moschee solle insoweit als Bindeglied zwischen der Bebauung auf der T. Straße und der F.-----straße dienen. Den nachbarlichen Interessen der Antragstellerin an einem gesunden Wohnen sei ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass in Ziffer 3.2 der textlichen Festsetzungen eine Mindesttiefe der Abstandflächen von 3,00 m festgeschrieben sei. Nach einem von ihr, der Antragsgegnerin, in Auftrag gegebenen Gutachten des Dipl.-Ing. L1. , J. Ingenieure, vom 25. Februar 2009 seien sämtliche zur Westseite des Wohnhauses T. Straße 217 gelegenen Wohnräume auch nach Errichtung der Moschee entsprechend der DIN 5034 als ausreichend besonnt anzusehen. Der Umstand, dass von den Fenstern dieses Hauses nicht mehr auf das Nachbargrundstück geblickt werden könne und der Blick sich auf einen 3,00 m breiten Streifen verenge, führe für sich genommen nicht zu ungesunden Wohnverhältnissen. Im Übrigen ergebe sich die Sichtbeeinträchtigung im Wesentlichen – wie bereits ausgeführt – daraus, dass die Antragstellerin ihr Wohnhaus seinerzeit in offener statt in geschlossener Bauweise errichtet habe. Es sei auch nicht so, dass dem Rat bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unzutreffende Angaben zu den Gebäudehöhen und den Abstandflächen vorgelegen hätten. Diese Angaben seien korrekt gewesen. 41 Abwägungsfehlerhaft sei auch nicht, dass durch den Bebauungsplan die Stellplatzproblematik nicht abschließend geklärt worden sei. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan dürfe eine Gemeinde Abstand nehmen, wenn die als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt seien. Dies sei hier der Fall. Ihr, der Antragsgegnerin, sei durchaus bewusst gewesen (und nichts anderes ergebe sich auch aus den Aufstellungsunterlagen), dass die 27 Stellplätze in der Tiefgarage für den Betrieb der Moschee samt Nebennutzungen nicht ausreichend seien. Sie habe aber davon ausgehen dürfen, dass die Stellplatzproblematik im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden könne. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die im Plangebiet gelegenen Grundstücke schon heute von der E. B. Türkisch-Islamische Gemeinde e.V. für religiöse, kulturelle, soziale und gewerbliche Zwecke genutzt werde, ohne dass es bislang zu Beeinträchtigungen gekommen sei, die für die Nachbarn – auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung ihrer Grundstücke – unzumutbar seien. Gerade an hohen Feiertagen, wenn viele Gläubige zum Gebet kämen, würden von den Betreibern der benachbarten Gewerbebetriebe, z.B. dem I. -Center, zahlreiche Parkplätze zur Verfügung gestellt, so dass die umliegenden Bereiche vom An- und Abfahrtverkehr nicht nennenswert betroffen gewesen seien. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan habe aufgrund der Gespräche mit den Betreibern der benachbarten Gewerbebetriebe die begründete Erwartung bestanden, dass die Parkplatzsituation gemeinsam mit den Nachbarn und Nachbarbetrieben geregelt werden könne. Die Anregung der Handwerkskammer zu einem "Runden Tisch" zur Stellplatzproblematik werde weiter verfolgt. Die Türkisch-islamische Gemeinde habe auch immer versichert, dass während der Gebetszeiten keine anderen Nutzungen stattfänden. Die Nutzung der Unterrichtsräume, des Cafés und des Einzelhandelsgeschäfts werde deshalb nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Stellplatzbedarfs führen. Für diese Nutzungen seien die in der Tiefgarage vorgesehenen 27 Stellplätze als ausreichend anzusehen. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 43 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 44 Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 45 Der Antrag ist insgesamt zulässig. 46 Die Antragstellerin kann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch den strittigen Bebauungsplan in eigenen Rechten verletzt zu werden. Ihr Grundstück liegt unmittelbar östlich des Plangebiets. Die Frage des Abstands zwischen dem durch die Planung ermöglichten Moscheegebäude und dem auf ihrem Grundstück stehenden Wohnhaus T. Straße 217 war Gegenstand der Abwägung der Antragsgegnerin. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin hierbei die Belange der Antragstellerin unzureichend berücksichtigt hat. 47 Der Normenkontrollantrag ist aber im Wesentlichen unbegründet. 48 Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufstellen, denn er dient mit der auf seiner Grundlage ermöglichten Nachverdichtung vorhandener baulicher Nutzung der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. 49 Auch in materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan im Wesentlichen nicht zu beanstanden. 50 Der Planung fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. 51 Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. 52 Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N.. 53 § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB setzt mithin voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgeblich sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 55 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N.. 56 Diesen Anforderungen wird die strittige Planung gerecht. Die Planung soll der Türkisch-islamischen Gemeinde B. die Möglichkeit geben, am angestammten Standort eine ihren Bedürfnissen entsprechende Moschee zu errichten, nachdem die bisherige räumliche Situation als unbefriedigend empfunden wurde. Außerdem soll das Vorhaben zu einer städtebaulichen Aufwertung des gesamten Umfeldes beitragen. Das Plangebiet liegt in Sichtweite des F1.-----platzes , der zusammen mit dem angrenzenden L2. das Zentrum des Ostviertels bildet. Das Moscheegebäude werde - so die Planbegründung - am Endpunkt der Achse B1.------------weg - F2.-----platz - F.-----straße eine städtebauliche Dominante setzen. Gleichzeitig solle es sich in das durch die Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 517 bestimmte vorhandene städtebauliche Umfeld einfügen und dieses komplettieren. Mit Rücksicht hierauf wird in dem Bebauungsplan - wie bereits im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 517 - ein Mischgebiet ausgewiesen. Die festgesetzten Gebäudehöhen mit Ausnahme des Minaretts und der Kuppel sollen die Traufhöhen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung - der Bebauungsplan Nr. 517 setzt eine maximal viergeschossige Bebaubarkeit fest - aufgreifen. Durch die festgesetzte besondere Bauweise "g1" und die Abstandflächenregelungen soll sichergestellt werden, dass in Fortsetzung der durch den Bebauungsplan Nr. 517 vorgeschriebenen geschlossenen Bauweise auf der nördlichen Seite der T. Straße und der östlichen Seite der F.-----straße ein "Bindeglied" zwischen beiden Häuserzeilen und somit letztlich eine geschlossene "Raumkante" entsteht. Damit verfolgt die Antragsgegnerin legitime Planziele, die den strittigen Bebauungsplan hinreichend städtebaulich rechtfertigen. 57 Es ist auch nicht so, dass der Bebauungsplan wegen der von der Antragstellerin angesprochenen Stellplatzproblematik aus Rechtsgründen von vornherein vollzugsunfähig wäre, und aus diesem Grunde einer städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB entbehrte. 58 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 59 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29; OVG NRW, Urteil vom 60 17. April 2009 - 7 D 110/07.NE -. 61 Es bedarf hierzu keiner Untersuchung, wie groß der durch den Betrieb der Moschee und ihrer Nebenanlagen ausgelöste Stellplatzbedarf im Einzelnen sein wird. Auch wenn allein für das wöchentliche Freitagsgebet mit der An- und Abfahrt von 100 Pkw - wie die Antragstellerin nunmehr vorträgt - oder mehr zu rechnen wäre, erscheint eine Deckung des Stellplatzbedarfs nicht von vornherein ausgeschlossen. Hier könnte möglicherweise - wie die Antragsgegnerin vorträgt - nach Maßgabe einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den betroffenen Grundstückseigentümern auf die großen Parkflächen der umliegenden Gewerbebetriebe (u.a. I. -Center) zurückgegriffen werden; auch von dritter Seite - so von der Handwerkskammer B. in ihrem o.a. Schreiben - war im Planaufstellungsverfahren diesbezüglich auf "erhebliche Synergieeffekte" hingewiesen worden. Dass eine solche Lösung im Sinne eines Vollzugshindernisses objektiv unmöglich ist, hat sich bisher nicht erwiesen. Im Übrigen könnte möglicherweise auch das Moscheegrundstück selbst mehr als bisher vorgesehen zum Abstellen von Fahrzeugen nutzbar gemacht werden, etwa durch eine Vergrößerung der Tiefgarage. Dass inzwischen ein Verfahren zur Änderung des strittigen Bebauungsplans eingeleitet worden und in dem entsprechenden Planentwurf nunmehr auch der dem Moscheegebäude vorgelagerte Platz als Fläche für Parkplätze ausgewiesen sein soll, bedeutet nicht, dass eine Lösung der Stellplatzproblematik auf der Grundlage des hier zur Prüfung stehenden Bebauungsplans von vornherein nicht möglich wäre. 62 Den Festsetzungen des Bebauungsplans fehlt es jedoch zum Teil an einer Ermächtigungsgrundlage. 63 Satz 1 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2, mit dem Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 6 Abs. 2 BauNVO im Plangebiet für unzulässig erklärt werden, lässt sich ohne weiteres auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO stützen. Satz 2 dieser textlichen Festsetzung, mit dem in einem bestimmten Bereich des Plangebiets ausnahmsweise eine Einzelhandelsnutzung mit einer Verkaufsfläche von max. 300 qm zulässig sein soll, ist hingegen nicht durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Insbesondere lässt sich diese Festsetzung nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO stützen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Planungsfreiheit der Gemeinden nach § 1 Abs. 9 BauNVO dadurch begrenzt ist, dass sich die vorgesehenen Feindifferenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt. 64 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 65 Nr. 29, und vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28, 66 zuletzt Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BauR 2009, 1249. 67 Sofern die Gemeinde die zulässigen Anlagen nicht durch Gattungsbezeichnungen oder ähnliche typisierende Beschreibungen, sondern nach ihrer Größe, etwa - wie hier - nach der Verkaufsfläche bestimmt, wird die Festsetzung hierdurch zwar in besonderem Maße bestimmt und berechenbar. Den Vorgaben des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung aber nur, sofern gerade durch solche Angaben bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet wurden. Betriebe, bei denen die Verkaufsfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" von baulichen Anlagen. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche trägt die Umschreibung eines Typs von baulicher Anlage nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über einer bestimmten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58, 69 OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2003 - 7a D 123/02.NE -. 70 Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall auch auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine Einzelhandelsnutzung mit einer Verkaufsfläche von bis zu 300 qm generell oder nach den besonderen örtlichen Verhältnissen einen bestimmten Anlagentyp darstellt. Insbesondere stellt eine Verkaufsfläche von 300 qm nicht die Grenze zwischen zwei Arten von Einzelhandelsbetrieben dar, wie es etwa bei einer Verkaufsfläche von 700 qm der Fall ist. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56, 72 OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2003 - 7a D 123.02.NE -. 73 Von dem sich aus § 1 Abs. 9 BauGB ergebenden Erfordernis der Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps kann auch nicht deswegen abgesehen werden, weil es sich bei Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 lediglich um eine Ausnahmebestimmung handelt. Nach § 31 Abs. 1 BauGB kommt die Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur in Betracht, soweit die Ausnahmen im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Art und Umfang möglicher Ausnahmen sind in Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 jedoch nicht hinreichend bestimmt. 74 Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 18. September 75 2009 - 7 D 85/08.NE -. 76 Auch für die textlichen Festsetzungen Nr. 5.2 und Nr. 5.3 fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere greift hier der in der Überschrift dieser textlichen Festsetzungen in Bezug genommene § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ("Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft") nicht ein. In Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 5.2 heißt es, dass Grundwasserabsenkungen während der Bauphase vorher bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden müssten. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine "Maßnahme" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, sondern allenfalls um einen rechtlichen Hinweis. Ohne diesen - deswegen unwirksamen - Satz 2 kann auch Satz 1 der textlichen Festsetzung Nr. 5.2 nicht bestehen bleiben, wonach keine über die Bauphase hinaus dauernden Grundwasserabsenkungen vorgenommen werden dürfen. Denn - ohne Satz 2 - gälte diese Regelung einschränkungslos, was vom Plangeber ersichtlich nicht gewollt war. In der textlichen Festsetzung Nr. 5.3 heißt es, dass bei den Erdarbeiten, die wegen der im Plangebiet vorhandenen Bodenverunreinigungen notwendig seien, eine gutachterliche Begleitung erforderlich sei. Dies ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist schon nicht klar, was mit einer "gutachterlichen Begleitung" gemeint ist; außerdem ist nicht geregelt, wer die "gutachterliche Begleitung" leisten bzw. veranlassen soll. 77 Die Unwirksamkeit der o.a. Festsetzungen macht den Bebauungsplan nicht insgesamt unwirksam. Auch ohne diese textlichen Festsetzungen schafft der Bebauungsplan eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Rat der Antragsgegnerin den Plan auch ohne diese Regelung beschlossen hätte. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2. Denn die darin für zulässig erklärte Einzelhandelsnutzung mit einer Verkaufsfläche von maximal 300 qm ist lediglich eine Ausnahmeregelung, die im Übrigen in Anbetracht des Gesamtvolumens des Moscheegebäudes auch größenmäßig nicht erheblich ins Gewicht fällt und funktional für den Moscheebetrieb nicht von (nennenswerter) Bedeutung ist. 78 Im Übrigen sind die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen nicht zu beanstanden. 79 Die Festsetzungen zu den "Baugrenzen" und zur abweichenden Bauweise sind allerdings auslegungsbedürftig. Dies zeigt bereits der Umstand auf, dass gemäß Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen keine seitlichen Grenzabstände zulässig sein sollen, nicht jedoch zugleich ausgeführt wird, welches denn die seitlichen Grenzabstände bei einem Grundstück sein sollen, das zu zwei sich dreieckförmig öffnenden Straßen gelegen ist. Dies zeigt sich ferner daran, dass innerhalb der einen überbaubaren Grundstücksfläche zahlreiche "Baugrenzen" festgesetzt sind, ohne dass mit ihnen etwa die Abgrenzung verschiedener Bauflächen gemeint sein kann. Das mit den Festsetzungen tatsächlich Gewollte ergibt sich jedoch zweifelsfrei unter Hinzuziehung der in der Bebauungsplanurkunde in Bezug genommenen Bebauungsplanbegründung sowie des städtebaulichen Vertrags, ferner aus den Regelungen zum Nutzungsmaß sowie zur abweichenden Bauweise. 80 Wie schon oben ausgeführt, ist die Bebauungsplanung auf die Errichtung eines einzigen Baukörpers ausgerichtet, mit dem eine abgeschlossene Raumkante entstehen soll, die die Häuserzeilen F.-----straße bzw. T. Straße optisch fortsetzt und mit einer städtebaulichen Dominante abschließt. Dies zeigt auf, dass die äußeren "Baugrenzen" tatsächlich als Baulinien gedacht sind, zu der keine "seitlichen Grenzabstände" zulässig sind. Das Wort "seitlich" ist vom Plangeber offenbar als Gegensatz zu den inneren "Baugrenzen" gewählt worden, zu denen sich schon deshalb keine "Grenzabstände" ergeben, weil die inneren "Baugrenzen" und die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche in diesem inneren Bereich Grundstücksgrenzen schneiden. Vielmehr dienen die "Baugrenzen" hier – im inneren Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche - offenkundig (vornehmlich) der Abgrenzung verschiedener Bereiche unterschiedlichen Nutzungsmaßes, in denen - teils zwingend, teils als Höchstgrenze bestimmt - die Entwicklung verschiedener Gebäudehöhen des einen Gebäude vorgegeben ist oder ermöglicht werden soll. 81 Die vorstehende Auslegung wird bestätigt durch die Regelung zur abweichenden Bauweise. Nach § 22 Abs. 4 BauNVO kann im Bebauungsplan eine von § 22 Abs. 1 BauNVO abweichende Bauweise festgesetzt werden. Insbesondere kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss. Welcher Festsetzungsmittel sich die Gemeinde bei der Abweichung von dem Festsetzungsmuster des § 22 Abs. 1 BauNVO bedienen kann, lässt die Formulierung in § 22 Abs. 4 BauNVO offen. Der Gesetzgeber verwehrt es der Gemeinde daher nicht, im Rahmen des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch § 23 BauNVO nutzbar zu machen und die abweichende Bauweise durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche unter Verwendung von Baulinien oder Baugrenzen zu bestimmen. 82 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 4 NB. 40.95 -; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 10 D 87/07.NE - ; a. A.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, Stand: 1. Juli 2009, § 6 Rn. 115 f., 126. 83 Sollen innerhalb eines Baugebiets bezüglich der einzelnen überbaubaren Grundstücksflächen jedoch zwei verschiedene Bauweisen dergestalt gelten, dass die Gebäude mit den unteren Geschossen ohne Grenzabstand, ein oder mehrere Obergeschosse hingegen mit einem bestimmten Mindestabstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen zu errichten sind, muss der Satzungsgeber die abweichende Bauweise mit hinreichend bestimmten (textlichen und/oder zeichnerischen) Festsetzungen regeln. Dazu gehört bei einer vertikalen Gliederung eines Gebäudes, dass aus der Planurkunde erkennbar ist, für welches Geschoss bzw. ab welcher Wand- oder Gebäudehöhe die geschlossene Bauweise nicht mehr gilt und welcher Grenzabstand dann zu wahren ist. Diesbezüglich ermöglicht der durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BauGB-Novelle 2007) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3316) in § 9 BauGB eingefügte Absatz 1 Nr. 2 a, im Bebauungsplan vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festzusetzen, um städtebaulichen Aspekten Rechnung tragen zu können. 84 Vgl. Schulte, Abstände und Abstandsflächen in der Schnittstelle zwischen Bundes- und Landesrecht, BauR 2007, 1514 (1526). 85 Diesen Bestimmtheitsanforderungen werden die Festsetzungen von und zu den "seitlichen Baugrenzen" in Verbindung mit den Festsetzungen zur zulässigen Höhe des Gebäudes sowie - vgl. hierzu noch die Ausführungen weiter unten - der Festsetzung zur Tiefe der Abstandfläche gerecht. Denn danach ist auf den seitlichen "Baugrenzen" zu bauen, und zwar - soweit dies der Bebauungsplan zwingend vorgibt - mit der festgesetzten Gebäudehöhe. Soweit die Gebäudehöhe nicht zwingend festgesetzt ist, muss zwar im Bereich der "seitlichen Baugrenzen", die auf der Grenze von Nachbargrundstücken verlaufen, ohne Grenzabstand gebaut werden. Für die zurückgesetzten Bereiche des einen Baukörpers geben die innenliegenden "Baugrenzen" dann jedoch vor, wo und in welchem Ausmaß die abweichende Bauweise ausgeprägt ist. Hier muss der Baukörper mit den angegebenen Maßen zulässiger Gebäudehöhe, den sich aus der "Baugrenze" ergebenden Grenzabstand einhalten. Zugleich wird die Höhenentwicklung - mit Ausnahme der Bereiche, für die die Gebäudehöhe zwingend bestimmt ist - durch die Festsetzung zur Tiefe der erforderlichen Abstandfläche begrenzt. 86 Auch die textliche Festsetzung Nr. 3.2 ist hinreichend gesetzlich legitimiert. Mit ihr wird die Tiefe der Abstandflächen auf 0,25 H, mindestens jedoch 3,0 m festgesetzt. Diese Regelung lässt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB stützen. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB kann der Plangeber auch eine vom Bauordnungsrecht "abweichende" Tiefe der Abstandfläche festsetzen. Dies schließt auch die Befugnis ein, geringere Tiefen der Abstandfläche festzusetzen als nach der BauO NRW vorgesehen. 87 Vgl. Gaentsch in: Berliner Kommentar, § 9 Rn. 21c, Jäde/Dirn- 88 berger/Weiß, BauGB § 9a Rn. 22, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ 89 Krautzberger, BauGB, § 9a Rn. 42d, Schulte, Abstände und Ab- 90 standsflächen in der Schnittstelle zwischen Bundes- und Landes- 91 recht, a.a.O., S. 1526; auch die von der Antragstellerin an- 92 geführte Kommentierung in Battis/Krautzberger/Löhr, § 9 Rn. 19a 93 wendet sich nicht klar gegen eine solche Wertung. 94 Zwar heißt es in den Gesetzgebungsmaterialien zu § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB: "Anlass hierfür ist die Anpassung des Abstandsflächenrechts zahlreicher Landesbauordnungen an § 6 Abs. 5 der Musterbauordnung 2002 (MBO 2002). Diese Regelung senkt die Tiefe der Abstandsfläche von zuvor 1,0 H auf das Maß von 0,4 H, zielt ausweislich der Begründung zur MBO 2002 ´ausschließlich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard und verfolgt keine städtebaulichen Nebenziele (mehr)´. Um auch dann, wenn das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nur noch gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken dient, städtebaulich gebotene Abstandsflächen vorsehen zu können, soll den Gemeinden die neue Festsetzungsmöglichkeit gegeben werden." 95 Vgl. BT-Drucks. 16/3308, S. 19. 96 Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB - entgegen seinem Wortlaut - nur eine Erhöhung der Abstandflächentiefe ermöglichen will. 97 Allerdings bedarf es für die Festlegung einer gegenüber den Vorgaben der BauO NRW geringeren Tiefe der Abstandflächen einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung. Diese ist hier jedoch gegeben. Wie bereits ausgeführt, soll der Bebauungsplan einerseits eine zwar neue städtebauliche Dominante setzen, sich andererseits aber in das durch die Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 517 bestimmte vorhandene städtebauliche Umfeld einfügen. Dabei soll nicht nur durch die besondere Bauweise "g1" innerhalb der überbaubaren Fläche (textliche Festsetzung Nr. 3.1), sondern eben auch durch die Reduzierung der Abstandflächen zu den Nachbargrundstücken (textliche Festsetzung Nr. 3.2) sichergestellt werden, dass in Fortsetzung der durch den Bebauungsplan Nr. 517 vorgeschriebenen geschlossenen Bauweise auf der nördlichen Seite der T. Straße und der östlichen Seite der F.-----straße ein "Bindeglied" zwischen beiden Häuserzeilen und somit eine geschlossene "Raumkante" entsteht. Dies stellt eine besondere städtebauliche Rechtfertigung für die textliche Festsetzung Nr. 3.2 dar. Hinzu kommt, dass die dort festgelegte Tiefe der Abstandfläche der Bauordnung NRW ohnehin nicht fremd ist. So beträgt nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW die Tiefe der Abstandfläche in Gewerbegebieten und Industriegebieten ebenfalls (nur) 0,25 H. 98 Die textliche Festsetzung Nr. 3.2 steht auch nicht im Widerspruch zu den zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans. Danach darf in einem ca. 3 m x 16 m großen Streifen unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin ein Gebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe von 174,10 m ü.NN errichtet werden. Auch unmittelbar an der nördlichen Grenze des Plangebiets dürfen Gebäudeteile mit Gebäudehöhen bis zu 180,00 m, zwingend 187,55 m und bis zu 175,50 m ü.NN. errichtet werden. Nach den Bauplänen, die auch dem Rat der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung über den Bebauungsplan vorgelegen haben, soll in diesen Bereichen auch tatsächlich ohne Einhaltung des nach der textlichen Festsetzung Nr. 3.2 vorgesehenen Mindestabstandes gebaut werden. Damit entsteht jedoch kein Widerspruch zu der textlichen Festsetzung Nr. 3.2; diese behält - wie ausgeführt - ihren Sinn für die Gebäudeteile, die im Innern des Planbereichs größere Höhen erreichen dürfen. 99 Der Bebauungsplan ist auch nicht abwägungsfehlerhaft. 100 Die Antragsgegnerin hat die Frage des Abstands der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung zum Grundstück der Antragstellerin in ihrer Abwägung berücksichtigt. In der Planbegründung heißt es hierzu, dass durch die Festlegung eines Mindestabstandes zur Grundstücksgrenze von 3,00 m in Ziffer 3.2 der textlichen Festsetzungen Beeinträchtigungen des Nachbarhauses vermieden würden. Zwar wird dieser Mindestabstand in einem ca. 3 x 16 m großen Bereich unmittelbar an der Grenze zum klägerischen Grundstück - wie ausgeführt – nicht eingehalten, weil dort das Kellergeschoss der Moschee teilweise aus dem Erdboden ragt. Auch in diesem Bereich ist aber jedenfalls durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 174,10 m ü.NN (nur 0,5 m über der natürlichen Geländeoberfläche) sichergestellt, dass keine Bebauung entsteht, die sich unter Gesichtspunkten der Belichtung und Belüftung für das Grundstück der Antragstellerin negativ auswirken könnte. Für den westlich dieser Fläche liegenden straßenseitigen Gebäudeteil der Moschee – in einem Abstand von 3 m zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin und von weiteren 4,60 m zur westlichen Wand des Wohnhauses T. Straße 217 - ist eine zwingende Gebäudehöhe von 187,55 m ü.NN festgesetzt. Dies entspricht in etwa der Höhe des (viergeschossigen) Wohnhauses der Antragstellerin. Es kann dahinstehen, welche Abstandfläche nach § 6 BauO NRW im Hinblick auf diesen Bauteil zum Grundstück der Antragstellerin hin einzuhalten wäre. Die Festsetzung eines Baukörpers, der mit dem zwingend vorgegebenen Höhenmaß auf der "seitlichen Baugrenze" zu errichten ist, ist nicht nur – wie ausgeführt - städtebaulich besonders gerechtfertigt, sondern begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Abwägung keinen durchgreifenden Bedenken. Schon nach dem Bebauungsplan Nr. 517 der Antragsgegnerin war im Bereich des jetzigen Plangebiets und ist heute noch im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin eine maximal viergeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise vorgesehen. Die Antragstellerin musste also damit rechnen, dass von Westen her in dieser Höhe bis unmittelbar an die Grenze zu ihrem Grundstück gebaut werden würde, ebenso wie sie unmittelbar bis an die Grenze des heutigen Plangebiets hätte bauen dürfen. Es mag sein, dass – wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – zu der Zeit, als sie ihr Haus T. Straße 217 errichtete, eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 517 angedacht war mit dem Ziel, die vorgegebene geschlossene Bauweise "aufzuweichen". Etwaige planerische Überlegungen der Antragsgegnerin in dieser Richtung haben sich in der Folgezeit jedoch nicht weiter konkretisiert. Der jetzige Bebauungsplan stellt demgegenüber einen Abstand von ca. 3 m zwischen dem Moscheegebäude – das nur maximal 0,5 m aus dem Erdboden ragende Kellergeschoss kann hier außer Betracht bleiben – und der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin sicher. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und der Grundstückgrenze beträgt ca. 4,60 m. Der sich so ergebende Gebäudeabstand von ca. 7,60 m ist unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der im Haus der Antragstellerin gelegenen Wohnungen von der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei als hinnehmbar gewichtet worden. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. L1. vom 25. Februar 2009 ("Verschattung des Wohnhauses T. Str. 217 durch das Bauvorhaben Z. F3. Moschee, B. "). Natürlich ist die durch das Moscheegebäude zu erwartende Verschattung für das Wohnhaus der Antragstellerin spürbar. Mit einer Beibehaltung des für sie unter Belichtungsaspekten günstigen baulichen Status quo auf dem Nachbargrundstück konnte die Antragstellerin jedoch - wie ausgeführt - ohnehin nicht rechnen. Im Übrigen würde sich auch bei Einhaltung eines Gebäudeabstands vom 0,8 H eine Verschattung des Wohnhauses der Antragstellerin ergeben. Die sich im Verhältnis zu dem Vorhaben, das der Bebauungsplan ermöglicht, graduell stärkere Verschattung durfte der Rat der Antragsgegnerin abwägungsgerecht für weniger gewichtig ansehen als das mit dem Bebauungsplan beförderte Anliegen. 101 Der Vortrag der Antragstellerin, dass dem Rat bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unzutreffende Zahlen über die Gebäudehöhen der zum Grundstück der Antragstellerin ausgerichteten Gebäudeteile vorgelegen hätten, greift nicht durch. Denn die tatsächlichen Dimensionen der geplanten Moschee standen dem Rat - sogar plastischer als aufgrund von Höhenangaben in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanentwurfs - dadurch vor Augen, dass ihm die entsprechenden Bauzeichnungen vorlagen, insbesondere auch die auf das Grundstück der Antragstellerin weisende Ansicht Ost und die das Wohnhaus T. Straße 217 der Antragstellerin mit abbildende Ansicht Süd. 102 Es ist auch nicht abwägungsfehlerhaft, unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin oberirdische Stellplätze vorzusehen. Die in Rede stehende Fläche des Plangebiets ist ca. 20 x 3 m groß und kann von daher ohnehin nur wenige Fahrzeuge aufnehmen; in der Bauzeichnung ist sogar nur ein einziger Stellplatz ausgewiesen. In Anbetracht des Umstandes, dass diese Fläche unmittelbar an einen Teil des Grundstücks der Antragstellerin angrenzt, der als Zufahrt zu den im hinteren Bereich ihres Grundstücks gelegenen Reihenhäusern dient, ist nicht ersichtlich, wieso diese Stellplätze auf das Grundstück der Antragstellerin in mehr als nur unerheblicher Weise einwirken sollten. Die Antragsgegnerin hatte somit keine Veranlassung, sich mit diesem Gesichtspunkt in ihrer Abwägung ausdrücklich zu beschäftigen, zumal die Antragstellerin im Aufstellungsverfahren diesbezüglich nichts vorgetragen hatte. Der Vortrag der Antragstellerin, dass diese Stellplätze gar nicht mit Pkw erreichbar seien, greift nicht durch. Eine Zufahrt zu den Stellplätzen von der T. Straße erscheint nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil von dort zunächst der Teil des Moscheegrundstücks passiert werden müsste, auf dem das Kellergeschoss aus dem Erdboden ragen wird. Es ist denkbar, dass dieser Grundstücksstreifen durch entsprechende bauliche Gestaltung für Pkw befahrbar gemacht werden kann. Im Übrigen verbleibt noch die Möglichkeit einer Zufahrt über das Grundstück F.-----straße 124 (nördlich des Plangebiets) oder bei entsprechenden Abreden über das Grundstück der Antragstellerin. 103 Es ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin angesprochene Stellplatzproblematik in dem Bebauungsplan nicht abschließend gelöst hat. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die Stellplatzproblematik erkannt, sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass der Nachweis der notwendigen Stellplätze - einschließlich eines Stellplatzgutachtens - erst im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren zu erbringen sein werde; wegen der Bereitstellung der erforderlichen Stellplätze sei beabsichtigt - dem Vorschlag der Handwerkskammer B. in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2008 folgend -, einen "Runden Tisch" mit den benachbarten Gewerbetreibenden einzurichten. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. 104 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 – 4 NB 25.94 -, BRS 56 105 Nr. 6, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; 106 OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2006 – 7 D 126/05.NE -, 107 BRS 70 Nr. 48. 108 Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. 109 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1994 – 4 NB 25.94 -, a.a.O. 110 Die Antragsgegnerin durfte hier im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan davon ausgehen, dass sich die Stellplatzproblematik im späteren Baugenehmigungsverfahren lösen wird. Denn eine Baugenehmigung für die Errichtung der Moschee wird erst dann erteilt werden, wenn die nötige Zahl von Stellplätzen nachgewiesen ist. Dass es von vornherein ausgeschlossen war, die durch den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr eintretenden Stellplatzprobleme zu bewältigen, ist - wie bereits ausgeführt - nicht anzunehmen. 111 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 112 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 113 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.