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Beschluss

7 B 1228/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:1126.7B1228.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 3.750,00 Euro festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. 3 Der Antragsgegner und die Beigeladene stellen die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss entscheidungstragend dargelegten Gründe mit den Beschwerdebegründungen allerdings zutreffend in Frage. Nach Ansicht des Senats ist das der Beigeladenen mit der Baugenehmigung vom 5. Februar 2009 genehmigte Vorhaben der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 13, Flurstück 574 (Bei den C. 12 in S. ) nicht mit "erdrückenden" Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller verbunden. 4 Vgl. zu den Voraussetzungen einer sogenannten, mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbarenden erdrückenden Wirkung eines Vorhabens: BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 = BRS 38 Nr. 186; Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542 = BRS 46 Nr. 176. 5 Auf nähere Ausführungen zur vermeintlich erdrückenden Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen kommt es jedoch nicht an, da das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung vom 5. Februar 2009 gerichteten Klage (8 K 1281/09 VG Köln) aus anderen, vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Gründen im Ergebnis zu Recht angeordnet hat. 6 Kommt das Beschwerdegericht aufgrund des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der von diesem seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Begründung nicht bestätigt werden kann, hat es damit nicht etwa mit der Folge sein Bewenden, dass der Beschwerde ohne Weiteres stattzugeben wäre. Vielmehr ist das Beschwerdegericht aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dann verpflichtet, das Antragsbegehren auch unter Aspekten zu prüfen, die vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 8 – 7 B 315/02 -, BauR 2002, 1684 = BRS 65 Nr. 87. 9 Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts zu Lasten der Antragsteller nicht vereinbar ist, nämlich den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. 10 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen frei zu halten. Es gibt hier auch keine planungsrechtliche Vorschrift, wonach ohne Grenzabstand gebaut werden müsste (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW). Ausweislich des von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 zum Klageverfahren gereichten "Übersichtsplan Bebauung" des Vermessungsbüros T. und N. vom 14. April 1989 wird die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks, zu der jedenfalls die Bebauung im Straßengeviert Bei den C. /S1. /Unter M. /M1. rechnen dürfte, durch eine offene Bauweise geprägt. 11 In der offenen Bauweise werden Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Tatsächlich halten die in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks stehenden Wohnhäuser fast ausnahmslos einen beidseitigen Grenzabstand oder sind als Doppelhaus errichtet. Ob dies auch hinsichtlich der Bebauung auf den Grundstücken Bei den C. 8, Unter M. 15 sowie Unter M. 9 zutrifft, kann anhand des vorliegenden Akteninhalts nicht zweifelsfrei beurteilt werden. Es ist allerdings eher unwahrscheinlich, dass die Bebauung auf diesen Grundstücken den Gebietscharakter hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Bauweise im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB prägende Bedeutung haben könnte. 12 Demnach muss die Beigeladene nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze bauen, sondern darf dies nur dann, wenn ihr Vorhaben eine an der Nachbargrenze in der offenen Bauweise zulässige Doppelhaushälfte wäre. Für diesen Fall ermöglicht § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW (unter der weiteren Voraussetzung, dass auf dem Nachbargrundstück ein entsprechender Grenzanbau gesichert ist) einen Grenzanbau. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine Doppelhaushälfte ist. 13 Gebäude im Sinne des 22 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist das Doppelhaus (nur) als bauliche Einheit, denn nur als Gesamtgebäude wird es "mit seitlichem Grenzabstand", d.h. mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden errichtet. Ein Doppelhaus entsteht daher nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, der der Hausform eines Doppelhauses entspricht. Nicht erforderlich ist, dass die ein Gebäude bildenden Doppelhaushälften gleichseitig oder im Wesentlichen deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 15 – 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185. 16 Die Hälften eines Doppelhauses müssen sich hinsichtlich ihrer städtebaulich relevanten Merkmale wie Höhe, Breite, Grundfläche, Kubatur, Traufe, Dachform, Dachneigung, Farbe oder Gliederung von Fassaden nicht im Wesentlichen entsprechen, denn die Doppelhausregelung betrifft "in erster Linie" den seitlichen Grenzabstand, dient jedoch nicht der positiven Baugestaltungspflege. Ein Doppelhaus ist jedoch nur gegeben, wenn außer dem quantitativen Element des gegenseitigen Anbaus über eine gewisse Strecke an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ferner das qualitative Element zu bejahen ist, wonach zwei Gebäude (Doppelhaushälften) auf benachbarten Grundstücken an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in wechselseitig verträglicher, abgestimmter und in diesem Sinne harmonischer Weise "zu einer Einheit zusammengefügt" werden. Weil zwei grenzständig errichtete Gebäude "nur als Gesamtgebäude" mit seitlichem, nämlich vor den äußeren Seitenwänden eingehaltenem Grenzabstand errichtet werden können, ist die Voraussetzung eines auch in qualitativer Hinsicht zu bejahenden Gesamtgebäudes oder Gesamtbaukörpers im Sinne eines einheitlichen Baukörpers notwendiges Merkmal eines Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Dass im Hinblick auf die Einheitlichkeit des (Gesamt-)Baukörpers auch die Gebäudewirkung in den Blick zu nehmen ist, deutet diese Vorschrift dadurch an, dass sie ein solches Gesamtgebäude als "Hausform" bezeichnet. Es ist darüber hinaus Ausdruck des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu Grunde liegenden nachbarlichen Austauschverhältnisses, dass sich die später hinzutretende Doppelhaushälfte nicht nur an der Grenzstellung der früher errichteten orientieren muss, sondern dass sie zu dieser auch in einer harmonischen Beziehung treten muss. Der frühere Grenzanbau begründet zwar nicht die Verpflichtung zum spiegelbildlichen Anbau, er wirkt für den späteren jedoch als maßstabbildende "Vorbelastung". Dies gilt namentlich auch hinsichtlich der Frage, inwieweit sich die Gebäudehälften in vertikaler Richtung entsprechen müssen. Insoweit bezieht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2000, aaO, die Voraussetzung, dass die beiden "Haushälften" zu einem wesentlichen Teil aneinander gebaut sein müssen, ersichtlich auf den Anbau sowohl in der Horizontalen als auch in der Vertikalen. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2005 18 – 7 B 1844/04 -. 19 An diesen Voraussetzungen gemessen kann im Vergleich zum grenzständigen Gebäude der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rede davon sein, dass es mit dem Vorhaben der Beigeladenen einen (einheitlichen) Gesamtbaukörper im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bilden würde. Nach optischem Eindruck erreicht das Gebäude der Beigeladenen nahezu das doppelte Volumen des Hauses der Antragsteller. Es geht, lässt man den an das Haus der Antragsteller angebauten "Wintergarten" aus der Betrachtung heraus, in der Gebäudetiefe um nahezu das Doppelte über das Maß dessen hinaus, das das Vorhaben der Antragsteller in Anspruch nimmt (ca. 15,80 m gegenüber 8,60 m). Der Wintergarten ist nach seinen äußeren Dimensionen nicht geeignet, eine wesentlich andere Beurteilung des "Gesamtgebäudes" herbeizuführen, denn er ist nach seinen Dimensionen eher unbedeutend und wirkt als hinsichtlich der Gebäudewirkung untergeordneter Anbau an das Wohnhaus der Antragsteller. Demgegenüber greift das Vorhaben der Beigeladenen nur einzelne das Gebäudemaß bestimmende Elemente des Hauses der Antragsteller auf, nämlich insbesondere die Höhe der Oberkante der Dachgauben im Satteldachbereich des Hauses der Antragsteller. Anders als beim Haus der Antragsteller wird dieses Maß beim Haus der Beigeladenen jedoch bestimmend für die Höhe der Attika des mit einem Flachdach ausgebildeten zweigeschossigen Bauvorhabens. Über das Flachdach erheben sich zudem an drei Stellen Dachkonstruktionen, die der Aufständerung von Solarmodulen dienen sollen. 20 Spricht nach alledem Überwiegendes dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen abstandrechtlich zu Lasten der Antragsteller unzulässig ist, besteht ein überwiegendes Interesse daran, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen, um die Schaffung nur schwer rückgängig zu machender Realitäten zu verhindern. Soweit die Bewertung einzelner Entscheidungselemente des Falles eine Augenscheinseinnahme erforderlich machen sollte, ist diese dem Hauptsacheverfahren, dem Klageverfahren, vorbehalten. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.