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Beschluss

6 A 1286/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0105.6A1286.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Die das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 2. Dezember 2005 sei mangels hinreichender Plausibilität rechtswidrig, wird durch das Vorbringen des beklagten Landes nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht stützt seine Annahme auf einen unlösbaren Widerspruch zwischen den durch die Endbeurteilerin auf 3 Punkte herabgesetzten Bewertungen der Hauptmerkmale "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" zu den unverändert übernommenen Bewertungen der Submerkmale, die ausschließlich auf 4 Punkte lauteten. Der darin zu sehende Widerspruch sei auch durch die ergänzenden Ausführungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 8. Februar 2007 nicht aufgelöst worden. Diese stellten sich im Kern als bloße Distanzierung von den Bewertungen der Submerkmale dar und seien daher nicht geeignet, die Widersprüchlichkeit zu beseitigen. 5 Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Dass die Endbeurteilerin die Bewertungen der Submerkmale aufgrund des von ihr vorgenommenen Quervergleichs für nicht tragfähig erachtet hat, ist für die Annahme, sie habe sich von den Benotungen des Erstbeurteilers nur distanziert, ohne Belang. Ausschlaggebend ist insoweit vielmehr, dass die Endbeurteilerin auch nach dem Zulassungsvorbringen des beklagten Landes den Benotungen des Erstbeurteilers keine Aussagekraft mehr beimessen will und diese durch die von ihr vorgenommene abweichende Bewertung der Hauptmerkmale als gleichsam überholt ansieht. Soweit das beklagte Land sich im Kern gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, eine Distanzierung sei zur Plausibilisierung der Beurteilung nicht geeignet, trifft die dem zugrunde liegende Auffassung, die Unvollständigkeit der dienstlichen Beurteilung sei unschädlich, weil den Submerkmalen für den Qualifikationsvergleich keine Bedeutung zukomme, nicht zu. 6 Vgl. zu den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, ZBR 2006, 390. 7 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 8 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des beklagten Landes gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das beklagte Land zeigt - wie oben ausgeführt - keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. 9 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 10 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 11 Die von dem beklagten Land aufgeworfene Frage, 12 (ob überhaupt und) inwieweit den Plausibilitätsansprüchen durch vom Endbeurteiler vorzunehmende "allgemeine Aussagen zu den Benotungen der Einzelmerkmale" rechtsfehlerfrei Rechnung getragen werden kann, 13 ist hinsichtlich ihres ersten Teils mit der von dem beklagten Land zitierten Rechtsprechung des Senats zu bejahen. Hinsichtlich des zweiten Teils würde sich die Frage in dieser verallgemeinernden Form in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Anforderungen, die an die Plausibilisierung einer Beurteilung in Fällen einer Abweichung der Endbeurteilung vom Erstbeurteilervorschlag zu stellen sind, lassen sich ohne Bezug zu den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles nicht beantworten. Soweit das beklagte Land, wie seine weiteren Ausführungen nahelegen, die Frage beantwortet wissen will, ob eine Distanzierung des Endbeurteilers vom Erstbeurteilervorschlag geeignet ist, eine Beurteilung plausibel zu machen, ist sie in der Rechtsprechung des Senats bereits - verneinend - geklärt. 14 Die Berufung ist schließlich nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 28. Juni 2006 im Verfahren 6 B 618/06 (ZBR 2006, 390) bzw. des von dieser Entscheidung in Bezug genommenen Urteils vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 - zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 15 Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung bei Widersprüchen zwischen der Bewertung eines Hauptmerkmals und den Bewertungen der ihm zugeordneten Submerkmale keinen seine Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der mit den in den genannten Entscheidungen des Senats enthaltenen Rechtssätzen nicht vereinbar wäre. Es hat im Gegenteil die Entscheidungen des Senats zitiert und dessen Rechtssätze übernommen. Die von dem beklagten Land insoweit - unvollständig - wiedergegebene Passage aus dem Urteil enthält keinen davon abweichenden allgemeinen Rechtssatz, sondern eine einzelfallbezogene Würdigung der Ausführungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 8. Februar 2007. Eine - aus Sicht des beklagten Landes - fehlerhafte Subsumtion des entscheidungserheblichen Sachverhalts unter einen mit der obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden abstrakten Rechtssatz stellt keine Abweichung von dieser Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).