Beschluss
15 A 1554/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0112.15A1554.09.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 117.707,96 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ). Ebenso wenig ergeben sich aus ihm durchgreifende Anhaltspunkte für den Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Derartige Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, 4 vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rn. 75 m.w.N., 5 wobei es zur Darlegung (§124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung des Zulassungsantrags einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 206. 7 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. 8 Vgl. Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 106. 9 Die Antragsbegründung genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 der VwGO nicht. Danach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. 10 Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft unter der fehlerhaften Annahme bejaht, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines auf Grund eines nichtigen erschließungsbeitragsrechtlichen Ablösungsvertrages erbrachten Ablösungsbetrages im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen sei. Vielmehr sei der Anspruch im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen, in deren Rahmen eine gewillkürte Prozessstandschaft unzulässig sei. Denn die Abwicklung erschließungsbeitragsrechtlicher Erstattungsansprüche richte sich nach Landesrecht. Über §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2b und 5a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) seien die Vorschriften der §§ 218 Abs. 2, 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) anzuwenden, welche eine vorherige Entscheidung über den etwaigen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt fordern würden. 11 Richtig ist, dass sich die Abwicklung erschließungsbeitragsrechtlicher Erstattungsansprüche nach landesrechtlichen Regelungen richtet. 12 Vgl. etwa zur Verjährung BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1981 – 8 C 8.81 – KStZ 1982, 109. 13 Unzutreffend ist jedoch die Annahme der Beklagten, es seien danach u. a. die genannten Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. Vielmehr bestimmt § 12 Abs. 1 KAG NRW, dass die dort in Bezug genommen Vorschriften der Abgabenordnung "entsprechend" anzuwenden sind. Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Es thematisiert auch nicht, ob und ggf. welche Besonderheiten sich bei der entsprechenden Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften im Hinblick darauf ergeben, dass die zurückgeforderte Leistung nicht wie allgemein im Abgabenrecht üblich auf Grund eines Verwaltungsakts, sondern auf der Grundlage eines Vertrages (hier: Ablösungsvertrages) erbracht wurde, die Gemeinde hier also nicht mehr einseitig hoheitlich gehandelt, sondern sich vielmehr auf die Ebene gleichberechtigter Vertragspartner begeben hat. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung gibt für den von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt nichts her. Überwiegend liegt den angeführten Urteilen ein anderer Sachverhalt zu Grunde, nämlich die Erhebung einer Vorausleistung durch Vorausleistungsbescheid. 14 Vgl. OVG NRW, Urt. v. 20. September 1991 – 3 A 1953/87 , Gemeindehaushalt 1992, 281; OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 18. Januar 1994 – 6 A 10984/93 , NJW-RR 1994, 1237 und Saarl. OVG, Urt. v. 8. Juni 1995 1 R 57/94 , juris. 15 Lediglich eine der angeführten Entscheidungen befasst sich mit einem aus einem nichtigen Ablösungsvertrag resultierenden Erstattungsanspruch; danach ist aber bei gleicher landesrechtlicher Ausgangslage (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a BayKAG i. V. m. § 218 AO) – der Erstattungsanspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. 16 Vgl. BayVGH, Urt. v. 29. September 2008 – 6 BV 05.3193 , juris Rz. 45. 17 Die Beklagte stützt ihren Zulassungsantrag ferner erfolglos darauf, dass auch kein Fall ausnahmsweiser Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft vorliege. Sie macht insoweit geltend, die Klägerin habe kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung etwaig bestehender Erstattungsansprüche. Sie hafte nicht für die von der TBG an die Beklagte gezahlten Ablösebeiträge. Die Zahlung, mit der ein Erstattungsanspruch entstehe und fällig werde, sei erst am 14. Mai 2003 erfolgt, während der nach § 5 Nr. 7 des Kaufvertrages insoweit maßgebliche Besitzübergang bereits am 27. März 2003 stattgefunden habe. Diese Argumentation übersieht, dass das Verwaltungsgericht das Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der Erstattungsansprüche an die sich aus § 5 Nr. 7 des Kaufvertrages ergebende Freistellungsverpflichtung geknüpft hat, wonach die Klägerin für alle bis zum Besitzübergang entstandenen Erschließungsbeiträge hafte. Es kommt demnach nicht darauf an, dass die in diesem Verfahren erhobenen Erstattungsansprüche erst mit Zahlung der Ablösebeträge entstanden sein können. Die Verpflichtung zur Zahlung von Ablösebeträgen ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht nur aus den im Juli 2003 abgeschlossenen Ablösungsverträgen, sondern bereits aus dem am 17. Februar 2003 (und damit vor Besitzübergang) abgeschlossenen Durchführungsvertrag (vgl. UA S. 5). Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).