Beschluss
12 E 1493/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0115.12E1493.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. 3 Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger für eine Erfüllung seiner Darlegungs- und Mitwirkungs-pflichten nach §§ 60 SGB I, 21 Abs. 2 SGB X nicht schlüssig genug nachgewiesen habe, aus welchen Mitteln er den Lebensunterhalt seiner Familie bestreite, so dass die Leistung von Wohngeld – nach der der Prüfung durch den Senat wegen der rechtskräftigen Entscheidung im abgetrennten Verfahren 16 K 4406/09 und mangels entsprechender Zulassungsrüge im vorliegenden Verfahren bindend zugrunde zu legenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht – richtigerweise mit Bescheid vom 1. April 2009 nach § 66 Abs. 1 SGB I abgelehnt worden sei, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Die ergänzenden Angaben dazu, wie sich die spartanische Lebensweise in der Familie des Klägers darstellt, reichen nicht aus, um eine verlässliche Aussage über das einer Wohngeldbewilligung zugrunde liegende Einkommen des Klägers zu treffen. 4 Ob sich dies anders darstellt, nachdem der Kläger – wie erstmals mit der Klageschrift vom 14. April 2009 mitgeteilt worden ist – zum 1. April 2009 eine kleinere Wohnung bezogen hat, die mit einer Gesamtmiete von 432,48 EURO rd. 250 EURO weniger Kosten als die bisherige Wohnung verursacht, mag dahinstehen. Abgesehen davon, dass ein Wohngeldanspruch infolge eines Umzuges in eine andere Wohnung nach Maßgabe von § 30 Abs. 1 WoGG entfällt, ist die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheides allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlass erfüllt waren; ein erst durch eine während des Rechtsmittelverfahrens nachgeholte Mitwirkung erbrachter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsan-spruchs ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Versagungsbe-scheid nach § 66 SGB I unerheblich. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 – 5 C 133.81 –, FEVS 34, 309 (312) 6 Dies gilt für die Geltendmachung neuer, nachträglich eingetretener Umstände entsprechend. Derartige Umstände oder eine nachgeholte Mitwirkung können aber für die Entscheidung nach § 67 SGB I über die künftige Gewährung der beantragten Sozialleistung vom Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkung bzw. des Eintritts neuer Umstände an Bedeutung erlangen, was hier jedoch nicht Streitgegenstand ist. 7 Für das vorliegende Verfahren bleibt danach ausschlaggebend, ob der Kläger bis zum Erlass des Versagungsbescheides vom 1. April 2009 seinen Mitwirkungspflichten genügt hat. Hiervon kann jedoch auch nach den Darlegungen im Beschwerdeverfahren nicht ausgegangen werden. Maßgebend ist darauf abzustellen, dass der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung vom 30. September 2009 nicht in Frage gestellt hat, dass sich bei seiner Familie – entsprechend den Angaben im angefochtenen Bescheid vom 1. April 2009 i. V. m. dem Aufforderungsschreiben vom 5. März 2009 – gemessen am sozialhilferechtlichen Mindestbedarf nach dem SGB XII eine monatliche Versorgungslücke bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes (Lebensmittel, Miete, Kleidung etc.) i. H. v. 425,45 EUR errechnet. Nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Beklagten bleibt das Einkommen des Klägers fast 28 % unter dem – ohnehin knapp bemessenen – sozialhilferechtlichen Bedarf. Selbst unter Einberechnung fiktiven Wohngeldes von 172 EUR im Dezember 2008 und von 268 EUR ab Januar 2009 ergäben sich noch monatliche Fehlbeträge von 253,45 EUR (rund 16,60 %) bzw. von 157,45 EUR (rund 10,3 %). Um plausibel zu machen, dass die Angaben zum angeblichen Einkommen dennoch zutreffend sind, hätte es vor diesem Hintergrund detaillierter und sich im Einzelnen schlüssig darstellender Darlegungen dazu bedurft, wie die Familie ihren notwendigen Lebensunterhalt mit dem deutlich geringeren Einkommen zu bestreiten in der Lage ist. Soweit der Bruder nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kontoauszügen dem Kläger am 1. Dezember 2008 noch einen Mietanteil von 500 EURO überwiesen hat, lässt sich der schriftlichen Erklärung des A. N. vom 7. Januar 2009 entnehmen, dass er das Geld spätestens Anfang Januar 2009 – also noch in der Anfangsphase des in den Blick genommenen Zeitraums – vom Kläger zurückbekommen hat. Auch die – nach obigen Ausführungen hinsichtlich neuer Fakten ohnehin nicht entscheidungserheblichen – ergänzenden Angaben in der Beschwerdeschrift vom 30. September 2009 lassen diese notwendige Substanz nicht erreichen. 8 So lässt sich der pauschalen Behauptung, der Kläger sei in eine Schuldenspirale geraten, etwa nicht entnehmen, für welche Aufwendungen er bei wem zu welchem Zeitpunkt in welcher Höhe und auf welche Weise Schulden gemacht hat. Kontoaus-züge, deren Aussagekraft insoweit ohnehin zweifelhaft ist, sind zwar angeboten, aber nicht vorgelegt worden. Auch zu etwaigen Auswirkungen des früheren Zusammenlebens mit dem Bruder des Klägers verhält sich der Beschwerdevortrag nicht. 9 Dass die nach Maßgabe der sozialhilferechtlichen Regelsätze von vornherein niedrig bemessenen Lebenshaltungskosten durch den Einkauf billigster Lebensmittel merklich vermindert werden konnten, wird ebenso wenig anhand von Beispielen und einer Hochrechnung des Einspareffektes nachvollziehbar erläutert, sondern bloß im Sinne einer reinen Spekulation behauptet. 10 Soweit der Kläger in gleicher Weise pauschalierend behauptet, dass weniger gegessen und getrunken worden sei, fehlt schon jegliche Darlegung dazu, inwieweit die Bemessung der Regelsätze insoweit überhaupt Raum zur Reduzierung lässt; nicht vorgetragen wurde, dass die Familie Hunger und Durst leiden musste. 11 Welche in den Regelsätzen eingeflossenen Beträge dadurch eingespart haben werden können, dass keinerlei Geld mehr für Hobbys ausgegeben und auch für die Wohnung selbst keinerlei Aufwendungen mehr getätigt worden sind, wird mit der Beschwerdebegründung nicht einmal annäherungsweise dargetan und unter Beweis gestellt, so dass einigermaßen sichere Schlussfolgerungen nicht gezogen werden können. 12 Ebenso unsubstantiiert ist die Behauptung, teilweise bei Verwandten gegessen und gebrauchte Kleider von diesen benutzt zu haben. Es wird weder der Umfang der Inanspruchnahme derartiger Fremdhilfe eingegrenzt noch werden überhaupt konkrete Verwandte in erreichbarer Entfernung benannt, die nicht nur hinreichend Platz, sondern auch die wirtschaftliche Kraft besessen haben, zusätzlich eine dreiköpfige Familie zu bewirten und mit Kleidung auszustatten. Das Auftragen gebrauchter Kleidung setzt zudem nicht nur voraus, dass die Verwandten selbst diese Kleidungsstücke nicht mehr benötigen, sondern auch, dass die Kleidungsstücke den Mitgliedern der klägerischen Familie überhaupt passen oder zumindest passend gemacht werden können. Mangels Angaben dahingehender Einzelheiten lässt sich insoweit eine verlässliche Aussage zum Einsparpotential insoweit jedoch nicht treffen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 14 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.