Beschluss
13 B 1786/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0120.13B1786.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Dezember 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegung der Antragsgegnerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zulassung des Antragstellers zum Studiengang 2-Fach-Bachelor mit den Fächern Politikwissenschaft und Geschichte zum Wintersemester 2009/2010 verpflichtet hat, ist bei diesem Prüfungsumfang nicht zu beanstanden. 3 Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Fachs Geschichte ausgeführt, die Antragsgegnerin habe eine Kapazitätserschöpfung nicht schlüssig dargetan. Ihre Beschwerde verhält sich zu diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht. Da die Unrichtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich ist, kann der Senat es bei den im angegriffenen Beschluss gemachten Ausführungen bewenden lassen. 4 Hinsichtlich des Studienfachs Politikwissenschaft im 2-Fach-Bachelor-Studiengang hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Zulassungsanspruch aus den Festsetzungen der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Zulassungszahlenverordnung vom 8. Juli 2009 folge. Danach belaufe sich die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2009/2010 auf 79. Eine diese Zulassungszahl auf 65 abändernde Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 24. November 2009 ist aber nunmehr verkündet worden (GV.NRW, S. 636) und mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Kraft getreten. Sie steht aber dem Zulassungsanspruch des Antragstellers nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgehoben, dass der Anwendung der Änderungsverordnung der Einwand unzureichender Kapazitätserschöpfung entgegensteht. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung geltend macht, es habe Bedarf für eine Änderung der Anteilsquoten in der Lehreinheit Sozialwissenschaften gegeben, verfängt ihr Vorbringen nicht. Die geltend gemachte erhebliche Überschreitung der Zulassungszahl in Public Administration und die Notwendigkeit einer Reduzierung der Aufnahmekapazität in dem Studiengang Politikwissenschaft kann die Bedenken unzureichender Kapazitätsausschöpfung nicht ausräumen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, solange die Kapazität der Lehreinheiten insgesamt ausgeschöpft sei, dürfe sie die Zulassungszahlen bestimmter Studiengänge bedarfsgerecht verteilen, verkennt das Erfordernis der Nachvollziehbarkeit von Zulassungszahlen für bestimmte Studiengänge. Angesichts der strengen Maßstäbe, die aus verfassungsrechtlichen Gründen an die erschöpfende Ausnutzung der Kapazität und ihre Kontrolle zu stellen sind, vermag deshalb auch der Senat das Vorgehen der Hochschule und der Wissenschaftsverwaltung in dieser Form nicht zu akzeptieren. Eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung ist schlechterdings nicht möglich. 5 Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 13 C 1/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; VG Bremen, Beschluss vom 25. November 2009 - 6 V 1334/09 -, juris. 6 Die Notwendigkeit einer geänderten Aufnahmekapazität für das Studienfach Politikwissenschaft erschließt sich dem Senat nämlich nicht. In ihrem Kapazitätsbericht zum Stichtag 1. März 2009 hatte die Antragsgegnerin in der Lehreinheit Sozialwissenschaften eine Aufnahmekapazität von 254 Studienanfängern festgestellt und für das Studienfach Politikwissenschaft eine Jahreszulassungszahl von 92. Die Hochschule hatte indes dem Ministerium einen Vorschlag auf Festsetzung der Zulassungszahl auf 79 unterbreitet. Die dem Ministerium gegenüber abgegebene Begründung hat die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht trotz Aufforderung nicht offen gelegt. Zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2009 hat die Antragsgegnerin erneut dem Ministerium geänderte Festsetzungsvorschläge unterbreitet und für das Studienfach Politikwissenschaft eine Festsetzung auf 65 vorgeschlagen. Die an das Ministerium gegangene schriftliche Begründung des Abweichungsvorschlags hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Lediglich im Schriftsatz vom 30. November 2009 hat sie eine von ihrem Dezernat 5.3 unter dem 26. November 2009 gefertigte Übersicht "Ausschöpfung/Auslastung der Aufnahmekapazität/Zulassungszahlen in der Lehreinheit Sozialwissenschaften Wintersemester 2009/10" beigefügt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die dort rechnerisch angeführten Umrechnungen ließen keine Übereinstimmung mit dem normativen Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung erkennen. Zudem seien die Gründe, die zu einer Absenkung der Studienzahl im Fach Politikwissenschaft und zu einer Anhebung im Fach Public Administration geführt hätten, nicht aufgezeigt worden. 7 Gegen diese Bewertung ist rechtlich nichts zu erinnern. Schließlich macht auch das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung zur Überschreitung der Zulassungszahl in Public Administration die Abänderung nicht nachvollziehbar. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.