Beschluss
19 E 449/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0127.19E449.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster In-stanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-anwalt I. in L. beigeordnet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtsverfolgung im Klageverfahren bietet die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO darf bereits dann bewilligt werden, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigen Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen sind im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu klären. Prozesskostenhilfe darf nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde. 4 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.2008 1 BvR 1404/04 −, juris, Rdn. 29 f., vom 19.2.2008 1 BvR 1807/07 −, juris, Rdn. 20 ff. und vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 −, BVerfGE 81, 347 (356 ff.) = juris, Rdn. 26 ff. 5 Gemessen daran bietet die Klage auf Feststellung des Ruhens der Schulpflicht für die Tochter der Klägerin, E. T. , hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ruht die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand offen und muss näher aufgeklärt werden. Allein anhand der bisher vorliegenden ärztlichen Gutachten lässt sich dies nicht entscheiden. Denn die Gutachten gehen nicht in jeder Hinsicht individuell auf den Gesundheitszustand von E. unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin ein. Insbesondere werden die erhöhte Infektanfälligkeit und der Herzfehler von E. in ihrem möglich erscheinenden Auswirkungen auf ihre schulische Förderung nicht ausreichend gewürdigt. 6 Zur weiteren Sachaufklärung hält es der Senat für geboten, ein ärztliches Gutachten unter Beteiligung eines Kardiologen einzuholen, das sowohl die erhöhte Infektanfälligkeit von E. als auch ihren Herzfehler sowie ihre übrigen Krankheiten und Behinderungen berücksichtigt. Dieses ärztliche Gutachten sollte sich mit den bereits detaillierten Hinweisen der Klägerin zum Gesundheitszustand ihrer Tochter konkret auseinandersetzen, die diese vorher, etwa auch im Rahmen einer persönlichen Anhörung, aktualisiert und substantiiert vortragen sollte. Wenn der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass Infektionen bei E. schwer oder gar lebensbedrohlich verlaufen können, sollte er insbesondere dazu Stellung nehmen, inwiefern es vor diesem Hintergrund für ein Kind aus medizinischer Sicht zumutbar ist, sich in eine Schule zu begeben, wo die konkrete Möglichkeit besteht, dass es sich ansteckt. Außerdem sollten die konkreten Auswirkungen des Herzfehlers von E. untersucht werden. Für die Einholung dieses neuen Gutachtens sollte die Klägerin die E. behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem/n Gutachter/n entbinden. Ohne damit die Frage zu präjudizieren, ob Hausunterricht zu den Fördermöglichkeiten im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW zählt, sollte das Gutachten sowohl zur Frage, ob E. in einer Förderschule gefördert werden kann, als auch zu der Frage Stellung nehmen, ob sie durch Hausunterricht gefördert werden kann. 7 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.