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Urteil

12 A 3262/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0202.12A3262.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG). 3 Die am 1979 geborene Klägerin lebt mit ihrer Familie in der Ukraine. Der Vater der Klägerin ist laut ihrer Geburtsurkunde deutscher Nationalität und ihre Mutter ukrainischer Nationalität. Die Großeltern der Klägerin sind ausweislich der Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin deutscher Nationalität (gewesen). 4 Der Vater der Klägerin beantragte im Juli 2000 für sich, seine Ehefrau und seine Kinder die Aufnahme nach dem BVFG. In dem Antrag gab er unter anderem an, man habe Weihnachten und Ostern gefeiert, Kuchen gebacken und "Rivelkügle", "Schtrudel" sowie "Nudele" gekocht. Auf Nachfrage teilte der Vater der Klägerin mit Formular vom 29. Januar 2002 mit, dass die Klägerin in keiner gesellschaftlichen oder politischen Vereinigung Mitglied gewesen sei. Mit Bescheid vom 6. März 2003 wurden die Klägerin, ihr Vater und ihr Bruder in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter einbezogen. In der Folgezeit reisten jedoch lediglich ihr Vater, ihr Bruder und ihre Großmutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin blieb in der Ukraine. Der Vater der Klägerin erhielt mit Bescheid vom 3. Februar 2004 eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 7 Abs. 2 BVFG. 5 Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 beantragte die Klägerin die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 BVFG. Zur Begründung gab sie an, ihre Großmutter sei zwischenzeitlich in Deutschland verstorben. Sie habe damals nicht mit ihrer Großmutter gemeinsam ausreisen können. 6 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Mai 2005 ab. Es fehle an der zwingend notwendigen Abstammung der Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Sinne des BVFG. Weder der Vater noch die Mutter der Klägerin seien deutsche Volkszugehörige gewesen. 7 Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2005 Widerspruch ein, den sie nicht begründete. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin stamme nicht von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin habe kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. 9 Am 21. April 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie stamme von deutschen Großeltern ab. Ihr Großvater habe 1993 die Spätaussiedlerbescheinigung und ihre Großmutter 2003 ihren Aufnahmebescheid erhalten. Der Klage sei somit stattzugeben und bei ihr sei ein Sprachtest durchzuführen. Sie habe in ihrer Kindheit von ihrer Großmutter B. H. die deutsche Sprache erlernt und verfüge über ausreichende Sprachkenntnisse. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Mai 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Ehemann und ihren Sohn in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen in den Ausgangsbescheiden bezogen. 15 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Juli 2006 die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 16 Zur Begründung ihrer zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, sie stamme von deutschen Volkszugehörigen, nämlich ihren Großeltern ab. Sie habe in der Kindheit von der Großmutter die deutsche Sprache vermittelt bekommen und sich auch durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt. 17 Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Einbeziehung des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin in den von ihr begehrten Aufnahmebescheid im Termin der mündlichen Verhandlung am 02. Februar 2010 durch einen Vergleich beendet haben, beantragt die Klägerin, 18 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklage unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Beiakten verwiesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. Der Bescheid vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. 24 Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902 in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). 25 Zwar stammt die Klägerin von deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen - nämlich ihren Großeltern väterlicherseits - ab, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 – 5 C 8/07 –, BVerwGE 130, 197, Juris, 27 jedoch fehlt es bei ihr an einem durchgehenden, d. h. über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit – hier dem 16. Geburtstag der Klägerin am 12. April 1995 – bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes dauernden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. 28 Vgl. zu den insoweit gegenüber dem früheren Recht geänderten Anforderungen: BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428, Juris, vom 13. November 2003, - 5 C/14.03 -, BVerwGE 119, 188, Juris, - 5 C 40/03 -, BVerwGE 119, 192, Juris und - 5 C 41/03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, Juris. 29 Ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 erste Bekenntnisalternative BVFG lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat weder auf gerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom 07. Dezember 2009 noch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 02. Februar 2010 entsprechende Angaben gemacht oder solche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine entsprechende deutsche Nationalitätenerklärung ergibt oder die zumindest einen Rückschluss auf einen derartige Erklärung zuließen. Insbesondere enthalten die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich nochmals im Original vorgelegten Unterlagen (Inlandspass vom 03. März 2006, Heiratsurkunde vom 02. April 2003 und Geburtsurkunde der Klägerin vom 23. April 1979) ebenso keinen derartigen Nationalitäteneintrag, wie der im Verwaltungsverfahren eingereichte und am 27. Juni 1995 ausgestellte Inlandspass. 30 Der Senat konnte auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich die Klägerin i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. 31 Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG annehmen zu können, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklä-rung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitäteneintragung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41/03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, Juris. 33 Dabei muss – wie oben ausgeführt – auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. 34 Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass sie durch entsprechende Verhaltensweisen ihren Willen, dem deutschen Volkstum zuzugehören, nach außen hin – insbesondere gegenüber den ukrainischen Behörden – kundgetan hat. 35 Soweit der Vater der Klägerin in seinem Aufnahmeantrag geltend gemacht hat, sie hätten die Osterfeiertage und die Weihnachtsfeiertage begangen, Kuchen gebacken und "Rivelkügle", "Schtrudel" sowie "Nudele" gekocht, wird ungeachtet des Umstandes, dass insoweit schon nicht substantiiert dargelegt wird, welche Verhaltensweisen im Einzelnen damit gemeint sind bzw. geltend gemacht werden, auch nicht dargetan, dass hierdurch der Wille der Klägerin der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, über den familiären Bereich hinaus nach außen hin unzweifelhaft zu Tage getreten ist. 36 Eine eventuelle (durchgängige) Benutzung der deutschen Sprache im familiären Bereich ist aus obigen Gründen ebenfalls nicht geeignet, im maßgeblichen Zeitraum ein unzweifelhaftes Bekenntnis festzustellen. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 2 A 3496/06 -. 38 Sonstige den Nationalitätseintrag (möglicherweise) ersetzende Verhaltensweisen hat die Klägerin weder schriftsätzlich, noch in der mündlichen Verhandlung am 02. Februar 2010 vorgetragen. Im Gegenteil gab der Vater der Klägerin in dem Formular vom 29. Januar 2002 an, die Klägerin sei in keiner gesellschaftlichen oder politischen Vereinigung Mitglied gewesen. 39 Fehlt es damit an konkreten Anhaltspunkten für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise, geht dies zu Lasten der Klägerin. Die Beweislast trägt die Klägerin. Auch im Vertriebenenrecht darf selbst im Falle der Beweisnot des Antragstellers eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 41 - 9 C 25/92 -, BVerwGE 92, 70, Juris. 42 Die Klägerin hat auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 dritte Bekenntnisalternative BVFG nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört. Die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit eines oder beider Elternteile setzte zu Zeiten der Sowjetunion voraus, dass die deutsche Nationalität aufgrund der des Elternteils bzw. der Eltern in den Inlandspass eingetragen worden war. Denn da das sowjetische Recht einen Nationalitätseintrag in den Inlandspass vorsah, war diese Eintragung rechtlich verbindlich und trat an die Stelle der zunächst für den Abkömmling von seinen Eltern abgeleiteten Nationalität. 43 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2009 - 12 A 233/08 -, vom 6. Juni 2007 - 2 A 3054/06 -, vom 5. Juli 2007 - 2 A 3163/07 -; 44 vom 6. Dezember 2007 - 2 A 1047/07 - und vom 18. Juni 2008 - 2 A 496/07 -. 45 Zum Recht des Herkunftsstaates zählt es auch, wenn der Eintragung im Pass verbindliche Wirkung zukommt. Im ukrainischen Inlandspass ist ein Nationalitätseintrag nicht mehr vorgesehen, so dass es an einer Grundlage dafür, dass die Klägerin nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört, fehlt. 46 Konkrete Anhaltspunkte für das Eingreifen der Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG sind weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Dass diese Voraussetzungen vorgelegen haben, lässt sich nicht feststellen. Die in der Vorschrift bezeichnete objektive Gefährdungslage – also desjenigen Zeitraumes, in dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als nicht zumutbar anzusehen ist – endete nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich etwa Mitte der 60er Jahre. 47 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 41/03 -, juris, vom 17. Juni 1997 - 9 C 10/96 -, BVerwGE 105, 60, Juris. 48 Mangelt es der Klägerin nach alledem somit am durchgehenden Bekenntnis, bedurfte es keiner Klärung der Frage mehr, ob die Klägerin auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG (familiäre Vermittlung der deutschen Sprache in der Form, dass sie ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann) erfüllt. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.