Beschluss
12 A 2794/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0205.12A2794.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 422,12 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorliegen eines – Anspruchsvoraussetzung für eine Heranziehung der Klägerin zu den Sanierungskosten für ihren Hausanschluss bildenden – Sondervorteils sei nicht nachgewiesen, weil der Beklagte nicht den von ihm zu erbringenden Beweis dafür habe führen können, dass die Schadensursache nicht in seinem Verantwortungs- und Risikobereich gelegen habe, nicht in Frage zu stellen. 4 Entgegen der Auffassung des Beklagten verlangt das Verwaltungsgericht zur Entlastung des Beklagten insoweit, als eine mangelhafte Ausführung der Verlegearbeiten durch das von der Stadt beauftragte Unternehmen im Jahre 1987 ursächlich für den festgestellten vertikalen und horizontalen Versatz der Grundstücksanschlussleitungen gewesen sein könnte, nicht zwingend die Vorlage eines förmlichen Abnahmeprotokolls, sondern lediglich eine Bescheinigung über die fachgerechte Abnahme der damals durchgeführten Arbeiten. Entscheidend ist, dass eine Abnahme nach Maßgabe von § 640 BGB die Anerkennung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung bedeutet und die Durchführung einer entsprechenden gezielten Nachprüfung auf geeignete Weise ein starkes Indiz für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten abgibt. 5 Eine solche fachgerechte Abnahme, wie sie bei Tiefbauarbeiten im Bereich der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gemeinhin üblich ist, lässt sich zwar regelmäßig durch ein Abnahmeprotokoll nachweisen, kann aber auch auf andere Weise 6 – etwa durch das Gutachten eines bei der Abnahme beigezogenen Sachverständigen oder (z. B. bei Verlust oder Unergiebigkeit schriftlicher Aufzeichnungen) ggf. durch ergänzende Angaben eines Zeugen – bewiesen werden. Vorliegend kam als Nachweis anstelle einer Abnahmebescheinigung allenfalls das am 13. April 1987 gefertigte Aufmaßblatt in Betracht. Dass dieses Aufmaßblatt entgegen seiner üblichen Zweckbestimmung die ordnungsgemäße Ausführung der Baumaßnahme dokumentieren sollte, hat der als Parteivertreter und nicht als Zeuge auftretende 7 Dipl.-Ing C. bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2007 nach dem Sitzungsprotokoll jedoch nicht annähernd zum Ausdruck gebracht, so dass sich weitere Ausführungen zur hinreichenden Eignung des Aufmassblattes dazu, auch eine fachgerechte Abnahme mit Beweiswert festzuhalten, erübrigen. 8 Soweit der Dipl.-Ing. C. anlässlich der Erstellung der Aufmassdaten angeblich die theoretische Möglichkeit gehabt hat, sich von der ordnungsgemäßen Ausführung der Verlegungsarbeiten zu überzeugen, weil "der Kanal noch offen" und "die Leitungen sichtbar" gewesen seien, hilft das nicht darüber hinweg, dass seinerzeit eine solche bewusste Überprüfung in keiner Weise so festgehalten worden ist, dass ein auch im Nachhinein noch belastbares Dokument darüber Auskunft gibt. Sollte der Beklagte dem sinngemäß entgegenhalten wollen, die schriftliche Fixierung einer Abnahme etwa in Form eines Abnahmeprotokolls sei weder damals (1987) noch heute allgemein übliche Praxis gewesen, ist das reine Spekulation, für deren Richtigkeit sich nach den Erfahrungen des Senats keine Anhaltspunkte finden lassen. Soweit jedenfalls der Beklagte selbst für seinen Bereich seinerzeit auf eine schriftliche Fixierung verzichtet haben sollte, kann er sich auf eine solche Außerachtlassung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht berufen. 9 Ob in der Aufmessung oder der Zahlung der vereinbarten Vergütung eine im Rahmen des § 640 BGB behandelte stillschweigende bzw. konkludente Abnahme seitens des Beklagten im Jahre 1987 zu sehen ist, mag dahin stehen. Es kommt für die Entlastung des Beklagten von dem Vorwurf, möglicherweise seien die Schäden, die den der Klägerin in Rechnung gestellten Sanierungsmaßnahmen zugrunde liegen, auf die mangelhaft ausgeführten Arbeiten bei der Verlegung des Grundstücksanschlusses im April 1987 zurückzuführen, nicht auf das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Abnahme an, sondern auf den Nachweis, dass das Werk durch Augenscheinseinnahme und zielgerichtete Untersuchung mit Erfolg auf eine ordnungsgemäße Erstellung geprüft worden ist. Dass ein solcher Nachweis nach ca. 18 Jahren mangels ausreichender Aufzeichnungen schwer zu führen ist, geht dabei zu Lasten des Nachweispflichtigen. 10 Aus § 282 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung folgt der auch auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse übertragbare Rechtsgedanke, dass sich für aus einem bestimmten Einflussbereich stammende Schadensursachen stets derjenige zu entlasten hat, dem dieser zuzurechnen ist. 11 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1997 – 22 A 302/96 –, NWVBl. 1998, 196 (197), m. w. N. 12 Soweit danach die potentielle Schadensursache dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzuordnen sein muss, 13 vgl. zu dieser Voraussetzung im Rahmen eines Schadensersatzanspruches: OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 – 22 A 2742/94 –, NWVBl. 1998, 198, 14 hat das Verwaltungsgericht dies – was der Beklagte verkennt – unter Würdigung der entsprechenden Regeln der Entwässerungssatzung für die Herstellung und Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen nachvollziehbar dargelegt. Dieser Zuordnung ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Auf die Verteilung der Beweislast bei potentiellen Schadensursachen, die gänzlich unabhängig von einem Handeln oder Unterlassen aus der Zurechnungssphäre des Beklagten sind (etwa einem altersgemäßen Verschleiß), kommt es nicht an. Lässt sich nämlich die Schadensursache – wie das Verwaltungsgericht unter Würdigung insbesondere auch der Aussage des sachverständigen Zeugen L. unwidersprochen festgestellt hat – aktuell nicht mehr zweifelsfrei feststellen, reicht es, um diese Unerweislichkeit zu Lasten des Beklagten gehen zu lassen, aus, wenn nur eine der möglichen Schadensursachen in seinen Risikobereich fällt und er sich nicht entlasten kann. 15 Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beklagte beimisst. Die vom Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, 16 "wie lange Unterlagen überhaupt aufbewahrt werden müssen, um nicht der Gefahr zu laufen, aufgrund der Beweislastverteilung einen verwaltungsgerichtlichen Prozess zu verlieren und ob nicht ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Beweiserleichterung dahingehend stattfinden muss, dass nicht mehr aufzubewahrende Unterlagen nicht zu Lasten einer Partei gehen", 17 würde sich in einem eventuellen Berufungsverfahren von vornherein nicht stellen. Der Beklagte hat nämlich nicht geltend gemacht, dass im Jahre 1987 eine schriftliche Unterlage gefertigt worden sein soll, aus der eine Abnahme der streitbefangenen Grundstücksanschlussleitung als ordnungsgemäß nach den technischen Regeln des Tiefbaus abgenommen worden ist, und die man nur nicht lange genug in den Akten über die Maßnahme aufbewahrt habe. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 19 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).