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Beschluss

4 A 1499/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0226.4A1499.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin ist Gesellin im Friseurhandwerk und streitet mit der Beklagten darüber, ob sie Tätigkeiten des Friseurhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe und ohne Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten ausüben darf. Die zur Klärung dieser Fragen erhobene Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin, 4 das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, "dass die Klagepartei berechtigt ist, den Beruf der Friseurin entsprechend Nummer 38 der Anlage A zur HwO selbständig im stehenden Gewerbebetrieb auszuüben, ohne Meisterbrief, ohne Ausnahmebewilligung nach § 8, 9 HwO, ohne Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b HwO, ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Pflichtmitgliedschaft bei der Handwerkskammer. 5 Geltend gemacht wird die Befugnis für folgende Tätigkeiten: 6 A.) 7 Waschen, Schneiden, Legen mit folgenden Tätigkeiten: 8 Kundenberatung, 9 Kunde Handtuch umlegen 10 Haare mit entsprechendem Shampoo waschen 11 Shampoo gut ausspülen 12 Haare gut frottieren 13 Haare kämmen 14 Schneideumhang dem Kunden umhängen 15 je nach Frisur Haare abteilen, 16 Schnittbeginn (kompletter Haarschnitt) 17 je nach Frisur Nacken ausrasieren 18 mit Nackenpinsel Haare entfernen 19 Schneideumhang entfernen 20 Kunde Handtuch umlegen 21 Frage nach Benutzung von Haarfestiger 22 wenn ja Haarfestiger auf Haare verteilen 23 nochmals durchkämmen 24 Haare je nach Frisur auf Lockenwickler eindrehen 25 Einstellen und Betrieb der Trockenhaube 26 nach ca. 20 Minuten (abhängig von der Haarstärke) Kontrolle der Haare 27 Nach Trocknung der Haare, 28 Lockenwickler entfernen 29 Haare mit Haarbürste kräftig durchbürsten 30 je nach Wunsch Haare toupieren und in Form legen 31 je nach Wunsch Haare mit Haarspray einsprühen 32 mit Handspiegel der Kundin zur Kontrolle die Frisur von allen Seiten zeigen 33 Zufriedenheit der Kundin erfragen 34 Arbeitsplatz säubern (z.B. Haare auffegen und entsorgen, Waschbecken reinigen, Arbeitsgeräte säubern) 35 B.) 36 Waschen, Schneiden, Fönen mit folgenden Tätigkeiten: 37 Kundenberatung 38 Kunde Handtuch umlegen 39 Haare mit entsprechendem Shampoo waschen 40 Shampoo gut ausspülen 41 nach Bedarf Spülung oder Kur auf Haare auftragen 42 Haare ausspülen 43 Haare gut frottieren 44 Haare kämen 45 Schneideumhang dem Kunden umhängen 46 je nach Frisur Haare abteilen, 47 Schnittbeginn (kompletter Haarschnitt) 48 je nach Frisur mit Eveliermesser Konturen ausarbeiten 49 je nach Frisur mit Evelierschere Übergänge ausarbeiten 50 je nach Frisur Nacken ausrasieren 51 mit Nackenpinsel Haare entfernen 52 Schneideumhang entfernen 53 Kunde Handtuch umlegen 54 Je nach Frisur und Wunsch des Kunden Schaumfestiger in die Haare einmassieren 55 mit Föhn Haare austrocknen 56 Je nach Frisur mit verschiedenen Rundbürsten die Haare in Form fönen 57 abschließend Haare in Form bürsten 58 je nach Frisur und Wunsch des Kunden die Haare von Hand mit Gel oder Haarwachs in Form kneten 59 mit Handspiegel dem Kunden zur Kontrolle die Frisur von allen Seiten zeigen 60 Zufriedenheit des Kunden erfragen, 61 Arbeitsplatz säubern wie vor. 62 C.) 63 Dauerwelle mit folgenden Tätigkeiten: 64 Kundenberatung 65 Haare einmal leicht waschen (Tiefenreinigungsshampoo) 66 Haar frottieren 67 Kunde Umhang umlegen 68 Handtuch umlegen 69 Haare durchkämmen 70 eventuell Dauerwellenvorbehandlung (Flüssigkeit einmassieren und Haar anfeuchten 71 je nach Wicklerstärke Passees abteilen, Haarspitzen mit Spitzenpapier umlegen, 72 Dauerwellenwickler eindrehen 73 Stäbchen durch die Gummis der Wickler stecken (damit die Haare nicht brechen) 74 Stirnpartie bis zu den Ohren mit Hautschutzcreme eincremen 75 Watteschnur um den gesamten Wicklerrand legen 76 jeden einzelnen Wickler mit Dauerwellenflüssigkeit befeuchten 77 Wickler mit einer Kaltwellenhaube abdecken 78 Uhr stellen (Zeiten abhängig von der Stärke der Dauerwelle, ca. 15-30 min) 79 nach abgelaufener Zeit Haube entfernen 80 am Oberkopf und an den Seiten einen Wickler locker aufwickeln 81 Beurteilung ob Dauerwelle gut ist; Wickler wieder aufwickeln 82 Watteschnur entfernen 83 Dauerwellenwickler am Kopf mit Wasser gut ausspülen 84 mit Handtuch Wasser aufsaugen 85 mit Servietten nochmals Wasser aus den Wicklern aufsaugen 86 erneut Stirnbereich eincremen 87 neue Watteschnur umlegen 88 Fixierung je nach Anleitung vorbereiten 89 mit Fixierschwamm Fixierung gut schäumend auftragen 90 Zeituhr einstellen, auf die Fixierzeit 91 Wickler locker abwickeln, Watteschnur entfernen 92 Dauerwellenwickler am Kopf mit Wasser aufsaugen 93 mit Servietten nochmals Wasser aus den Wicklern aufsaugen 94 erneut Stirnbereich eincremen 95 neue Watteschnur umlegen 96 Fixierung ja nach Anleitung vorbereiten 97 mit Fixierschwamm Fixierung gut schäumend auftragen 98 Zeituhr für die Dauer der Fixierung einstellen 99 Wickler locker abwickeln 100 Watteschnur entfernen 101 nochmals Fixierung auftragen, Haare leicht massieren 102 Zeituhr für Fixierung einstellen 103 Fixierung gut ausspülen 104 Haare leicht durchwaschen 105 je nach Wunsch eine Haarkur auftragen, eine Kurspülung in den Haaren verteilen und gleich wieder ausspülen oder eine Haarkur, die im Haar bleibt 106 eventuell Spitzen nachschneiden, vorher Handtuch entfernen 107 Umhang entfernen, neues Handtuch umlegen 108 nach Wunsch Haare eindrehen, fönen oder lufttrocknen 109 Arbeitsplatz säubern 110 D.) 111 Waschen, Fönen mit folgenden Tätigkeiten: 112 Frisurwunsch erfragen und beraten (Haartyp) 113 Handtuch umlegen 114 Haare mit entsprechendem Shampoo zweimal waschen 115 Haare frottieren 116 Haare kämmen 117 eventuell Fön-Schaumfestiger im Haar verteilen 118 Fönbürsten und Fön bereit stellen 119 Haare mit Fön antrocknen 120 mit Rundbürsten Haare in Grundform fönen 121 Haare in Form kämmen, eventuell antoupieren 122 je nach Bedarf mit Gel oder Wachs die Haare kneten 123 nach Bedarf Haare mit Haarspray ansprühen 124 mit Handspiegel Frisur von allen Seiten zeigen 125 Arbeitsplatz säubern und aufräumen 126 E.) 127 Waschen, Legen mit folgenden Tätigkeiten: 128 Frisurwunsch erfragen und beraten 129 Handtuch umlegen 130 Haare mit entsprechendem Shampoo zweimal waschen 131 Haare frottieren 132 Haare kämmen 133 nach Bedarf Haarfestiger im Haar verteilen 134 Haarwickler und Stielkamm bereit stellen 135 je nach Frisur Haare abteilen und mit entsprechenden Wickler eindrehen 136 Trockenhaube einstellen und auf Haare aufsetzen, je nach Haarstärke ca. 15 – 30 min 137 am Oberkopf einen Wickler abnehmen und kontrollieren, ob das Haar trocken ist 138 bei genügender Trockenheit alle Wickler abnehmen 139 mit Haarbürste kräftig ausbürsten 140 einzelne Strähnen toupieren 141 mit Gabelkamm Haare kämmen und in Form legen 142 nach Bedarf Haare mit Haarspray ansprühen 143 Arbeitsplatz säubern und aufräumen. 144 F.) 145 Haubensträhnen herstellen mit folgenden Tätigkeiten: 146 Kundenberatung (Farbe, Farbzusammenstellung) 147 Haare kräftig ausbürsten 148 alle Haare nach hinten kämmen 149 Strähnenhaube auf Kopf fest aufziehen, im Nacken und am Hals verknoten, eine zweit Haube darüber ziehen 150 mit einer feinen Strähnennadel vorsichtig nach Wunsch, feine, dicke, viele oder wenige Strähnen aus der Haube ziehen 151 mit einem Strähnenkamm die einzelnen Haarsträhnen durchkämmen, 152 damit eventuell entstandene Haarschlaufen entfernt werden 153 Färbeumhang dem Kunden umlegen, Latexhandschuhe anziehen, die Strähnen mit der gewünschten Farbe einpinseln 154 mit einer Folienhaube abdecken 155 Zeituhr stellen je nach beabsichtigter Einwirkungsdauer der Farbe nach Zeitablauf Haube abnehmen, mit einer Serviette eine Strähne freirubbeln, Farbintensität kontrollieren 156 wenn die gewünschte Farbe erreicht ist, werden Strähnen mit lauwarmen Wasser abgespült 157 Knoten von Strähnenhaube lösen und Haube entfernen 158 Haare zweimal mit entsprechendem Shampoo waschen, 159 je nach Wunsch eine Kurspülung im Haar verteilen, durchkämmen und gut ausspülen, oder eine Haarkur, die ins Haar verteilt und einmassiert wird 160 Haare gut ausspülen 161 Haare vorsichtig frottieren, 162 Umhang abnehmen 163 je nach Wunsch Haare fönen oder eindrehen 164 Frisur mit Handspiegel von allen Seiten zeigen, eventuell mit dem Haarspray ansprühen 165 Arbeitsplatz säubern und aufräumen 166 G.) 167 Tönen mit folgenden Tätigkeiten: 168 Kundenberatung (Vorabzusammenstellung, Farbkarte) 169 Handtuch umlegen 170 Haare einmal leicht durchwaschen 171 Haare frottieren 172 Haare durchkämmen 173 Färbeumhang und Handtuch umlegen 174 gewünschte Tönung (Color Touch) mit Color-Touch-Emulsion und Farbpinsel in Färbeschale anrühren 175 Lattex-Handschuhe anziehen 176 Haare scheiteln 177 Tönung großzügig auf Scheitel auftragen 178 mit breitem Kamm durchkämmen 179 die Tönung in den Längen auftragen 180 mit dem Stilkamm feine Haare in Konturen hoch kämmen, dort Tönung nochmals sehr vorsichtig auftragen. Tönung im Ganzen leicht aufemulgieren und auflockern 181 je nach Farbe und Intensität Zeituhr stellen 182 nach Zeitablauf und erreichter Farbe und Intensität mit Kamm und Serviette überschüssige Tönung von einer Haarsträhne entfernen 183 Beurteilung, ob gewünschte Farbe erreicht ist 184 Tönung mit Wasser kurz ausspülen 185 Tönung nochmals leicht durchmassieren 186 Haare lange und gut ausspülen 187 1 x leicht durchwaschen 188 Haare frottieren 189 Haare durchkämmen 190 Neues Handtuch umlegen 191 Je nach Wunsch Haare fönen oder eindrehen 192 Arbeitsplatz säubern und aufräumen. 193 H.) 194 Herrenhaarschnitt mit folgenden Tätigkeiten: 195 Kundenbefragung (Art des Haarschnitts, Länge) 196 Handtuch umlegen 197 Haare waschen 198 Haare frottieren und kämmen 199 Schneideumhang umlegen 200 mit Kamm und Schere Haare auf gewünschte Länge schneiden 201 Nacken sauber ausrasieren 202 Mit Nackenpinsel geschnittene Haare entfernen 203 Umfang entfernen 204 mit Handspiegel Kunden Schnitt von allen Seiten zeigen 205 Arbeitsplatz säubern und aufräumen 206 I.) 207 Herrenhaarschnitt mit Haarschneidemaschine und Schere mit folgenden Tätigkeiten: 208 Kundenbefragung (Art und Länge des Haarschnitts) 209 Handtuch umlegen 210 Haare waschen 211 Schneideumhang umlegen 212 Haare frottieren und kämmen 213 Haarschneidemaschine auf gewünschte Länge einstellen 214 mit Maschine im Nacken beginnend je ach Schnitt bis zur gewünschten Länge hoch rasieren (ebenfalls die Seiten bis zur gewünschten Länge) 215 mit Schere und Kamm Übergang schneiden, restliche Haare auf gewünschten Länge bringen 216 Eventuell mit Evelierschere weiche Übergänge schneiden 217 Nacken ausrasieren 218 Mit Nackenpinsel Haare entfernen 219 Umhang entfernen 220 mit Handspiegel Kunden Schnitt von allen Seiten zeigen 221 Arbeitsplatz säubern und aufräumen." 222 Die Beklagte beantragt sinngemäß, 223 die Berufung zurückzuweisen. 224 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen. 225 II. 226 Der Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 227 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist insgesamt unbegründet. 228 Dabei kann der Senat offen lassen, ob und inwieweit die Beklagte passivlegitimiert ist oder Feststellungsklagen der vorliegenden Art allein gegen die gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten sind, die den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe untersagen kann, wenn er entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird. 229 Vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 6 S 19/04 -, NVwZ-RR 2005, 174; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 8 LA 139/05 -, GewArch 2009, 212. 230 Denn der Feststellungsantrag der Klägerin ist auch dann unbegründet, wenn er richtigerweise gegen die beklagte Handwerkskammer gerichtet sein sollte. 231 1. Die vorliegend anzuwendenden Vorschriften der Handwerksordnung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 232 Als unmittelbarer Prüfungsmaßstab kommen insoweit nur die Vorschriften des Grundgesetzes in Betracht. 233 Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist vorliegend nicht anwendbar. Denn diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Nationale Rechtsnormen wie diejenigen der Handwerksordnung sind hingegen nicht an der Charta zu messen. 234 Auch die in der Berufungsbegründung angeführten Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -, vormals EGV, sind vorliegend kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab, weil das europäische Gemeinschaftsrecht auf rein innerstaatliche Sachverhalte wie die nicht grenzüberschreitende Ausübung des Friseurhandwerks durch einen Deutschen in Deutschland keine Anwendung findet. 235 BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - 6 B 5/04 (6 PKH 1/04), GewArch 2004, 488. 236 Dies gilt auch für die von der Klägerin angeführten wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten schützen (vgl. etwa Art. 102 Abs. 1 AEUV, ex-Artikel 82 Abs. 1 EGV). Infolgedessen besteht auch kein Raum für die von der Klägerin begehrte Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ( ex-Artikel 234 EGV). 237 Die von der Klägerin weiterhin zitierten Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention kommen aufgrund ihres Ranges in der Normhierarchie gleichfalls als unmittelbarer Prüfungsmaßstab nicht in Betracht (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes. Die Gewährleistungen der Konvention und die dazu ergangene Rechtsprechung des EGMR beeinflussen lediglich die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. 238 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 239 - 3 C 31.04 -, NVwZ 2006, 92. 240 241 a) Hiervon ausgehend erweisen sich die Vorschriften der Handwerksordnung zunächst insoweit als wirksames Recht, als sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (§ 1 Abs. 1 HwO) und diese Eintragung im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1 a HwO) oder der Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) abhängig macht. 242 aa) Die vorgenannten Bestimmungen stehen in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG. Denn sie normieren in zulässigerweise subjektive Berufswahlbeschränkungen. Derartige Beschränkungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 243 vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1985 - 1 BvL 25, 45, 52/83 - BVerfGE 69, 209/218, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 - BVerfGE 103, 172/183, 244 zum Schutze überragender Gemeinschaftsgüter zulässig, wenn sie geeignet sowie erforderlich sind und der durch sie bewirkte Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht. 245 Vgl. zu Letzterem etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 - BVerfGE 117, 163/192 f. 246 Dabei ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit grundrechtsrelevanter Eingriffe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zusteht. 247 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 - BVerfGE 96, 10/23, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -, 248 BVerfGE 81, 70/90 f. 249 Soweit die Klägerin sich auf verschiedene Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention bezieht, ist eine andere Auslegung des Art. 12 GG schon deshalb nicht geboten, weil die benannten Vorschriften vorliegend nicht einschlägig sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. 250 Nach den infolgedessen zugrunde zu legenden Maßstäben sind die in Rede stehenden Regelungen nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien dienen die Vorschriften über die zulassungspflichtigen Handwerke, die in der Anlage A zur Handwerksordnung im Einzelnen aufgeführt sind, einem doppelten Zweck. Sie verfolgen zum einen das Ziel, Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, die mit der Ausübung des Handwerks verbunden sind, zu vermeiden. Zum anderen soll die besondere Ausbildungsleistung gesichert werden, die das Handwerk auch zu Gunsten der gewerblichen Wirtschaft erbringt. Die Kriterien der Gefahrgeneigtheit und der Ausbildungsleistung sind bei einer Anzahl zulassungspflichtiger Handwerke kumulativ erfüllt. 251 Vgl. zum Vorstehenden insbesondere Bericht von Staatsminister Erwin Huber (Bayern) zu Punkt 64 a der Tagesordnung, Protokoll des Bundesrates – 795. Sitzung – vom 19. Dezember 2003, Seite 517; 252 vgl. ferner Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Aufl., § 1 Rn. 12 ff.; Kormann/Hüpers, Zweifelsfragen der HwO-Novelle 2004, GewArch 2004, 353. 253 Sowohl bei der Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter als auch bei der Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks handelt es sich um überragende Gemeinschaftsgüter im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der "Meisterzwang" in seiner heutigen Form ist im Hinblick auf diese Gemeinschaftsgüter verhältnismäßig. 254 Die besonderen Vorschriften für zulassungspflichtige Handwerke sind - unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers - zunächst insoweit geeignet, erforderlich und angemessen, als die Regelungen auf die Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks auch für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft gerichtet sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber von einer besonders hohen Ausbildungsleistung des Handwerks insgesamt ausgegangen ist. Dabei sind nicht nur die absolute Zahl der Auszubildenden im Handwerk (2002: 527.000) und deren Anteil an der Gesamtzahl der Auszubildenden (etwa ein Drittel) zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber durfte vielmehr maßgeblich in Rechnung stellen, dass die in den vorstehend genannten Zahlen zum Ausdruck kommende Ausbildungsleistung des Handwerks weit über den eigenen Bedarf hinaus geht und bei einer relativen Betrachtung um das Dreifache über der Ausbildungsleistung der übrigen Wirtschaft liegt. 255 Vgl. BT-Drs, 15/2138, S.18. 256 Dabei erscheint es ohne weiteres als sachgerecht, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der hier zur Überprüfung stehenden Normen unter dem Gesichtspunkt der Ausbildungsleistung auf jene Handwerksberufe beschränkt hat, die entweder der Ausbildungsquote nach oder wegen der absoluten Zahl der Ausbildungsverhältnisse (mehrere Tausend Auszubildende) als besonders "ausbildungsstark" erscheinen. 257 Vgl. erneut BT-Drs, 15/2138, S.18. 258 Der Gesetzgeber durfte ferner die besonders gründliche Ausbildung, die Voraussetzung für das Bestehen der Meisterprüfung ist, wie auch die umfängliche - zum Teil in leitender Stellung erworbene - Berufserfahrung, die Bedingung für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO ist, für den Regelfall als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen, um ein qualifiziertes Ausbildungsangebot in den zulassungspflichtigen Handwerken sicher zu stellen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt insbesondere nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, Juris. Soweit dort hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage Zweifel geäußert werden, ob das Ziel der Ausbildungssicherung den "Meisterzwang" ausreichend rechtfertige, weil es auch in Betracht komme, die Ausbildung berufserfahrenen Gesellen zu überlassen, ist dieser Erwägung durch die Regelungen der §§ 7 b, 22 b Abs. 2 HwO nunmehr Rechnung getragen. 259 Der Einwand des Klägerin, dass "verkammerte" Handwerk erbringe nur deshalb eine so hohe Ausbildungsleistung, weil die übrigen Handwerker von der Berufsausbildung ausgeschlossen seien, greift nicht durch. Die gesetzlichen Regelungen zielen unmittelbar auf die Qualität der Ausbildung, die durch die Qualifikation des Ausbilders gesichert werden soll. Diese Ausbildungsqualität wäre nicht mehr in derselben Weise gegeben, ließe man alle Gesellen als Ausbilder im Handwerk zu. Die Qualität der Ausbildung im Handwerk hat dabei zugleich quantitative Auswirkungen, weil sie die Attraktivität einer handwerklichen Ausbildung steigert. Der sinngemäßen Annahme der Klägerin, die Ausbildungsleistung des Handwerks sei bei einem Verzicht auf die besonderen Beschränkungen für zulassungspflichtige Handwerke gleichermaßen gewährleistet, kann der Senat deshalb nicht folgen. 260 Die Bestimmungen für die zulassungspflichtigen Handwerke sind auch im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen der Gefahrenvermeidung verhältnismäßig. Die vom Gesetz für die selbstständige Ausübung gefahrgeneigter Handwerke gestellten Anforderungen an die Ausbildung bzw. die Berufserfahrung der Handwerker erscheinen - unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums - gleichfalls als geeignet, erforderlich und angemessen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 5. Dezember 2005 für die alte Rechtslage Bedenken dagegen erhoben, dass der große Befähigungsnachweis mit Blick auf die wachsende Konkurrenz aus dem EU-Ausland noch geeignet und angemessen sei, die Qualität handwerklicher Leistungen zu sichern. Auch diesen Bedenken ist durch die Neufassung der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 jedoch die Grundlage entzogen worden. Durch die inzwischen in § 7 b HwO enthaltene Regelung für Altgesellen als Alternative zur Meisterprüfung sind die Anforderungen, die an einen deutschen Handwerker für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks gestellt werden, im Verhältnis zu jenen Voraussetzungen, die ein ebensolcher Handwerker aus dem EU/EWR-Ausland mit Niederlassung in Deutschland erfüllen muss, 261 vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO i.V.m. §§ 1 ff. der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I, 3075), 262 zwar nicht in Übereinstimmung gebracht, aber doch stark angenähert worden (vgl. auch unten b)). Gravierende Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen an die berufliche Qualifikation im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke bestehen nur noch in den Fällen, in denen von einer Niederlassung im EU-Ausland aus Dienstleistungen grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden (vgl. § 7 EU/EWR HwV). Da Handwerkerleistungen indes vielfach in einem lokal oder regional begrenzten Raum angeboten werden, dürften grenzüberschreitende Dienstleistungen allenfalls in den Grenzregionen Deutschlands eine größere Rolle spielen. Für die Annahme, dass auch andernorts eine erhebliche Veränderung der Umstände in Rechnung zu stellen ist, welche die Eignung und Angemessenheit der Regelungen für gefahrgeneigte Handwerke durchgreifend in Frage stellen könnte, sieht der Senat keine ausreichende Grundlage. Möglicherweise abweichende Verhältnisse in einzelnen grenznahen Regionen musste der Gesetzgeber wegen seiner Befugnis, typisierende Regelungen zu treffen, nicht besonders berücksichtigen. 263 Ob die Inhalte der Meisterausbildung und -prüfung insgesamt hinreichend an den vorgenannten Regelungszielen ausgerichtet sind, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Prüfung. Keine Bedenken hat der Senat jedenfalls gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich insoweit, als nach § 45 Abs. 3 HwO die Meisterprüfung neben dem berufspraktischen Teil (Teil I) einen fachtheoretischen Teil (Teil II), einen wirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil (Teil III) sowie einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (Teil IV) umfasst. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf das Regelungsziel "Sicherung der Ausbildungsleistung" auch die für die Berufsausübung relevanten wirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) in die Prüfung einbezogen hat. Soweit Rechtsvorschriften die Qualität der handwerklichen Leistungen bzw. die Sicherheit der Arbeitsvorgänge betreffen (s.o.), ist ihre Kenntnis auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erforderlich. Auf die Frage, inwieweit die nähere Ausgestaltung der Meisterprüfungen durch die nach § 45 Abs. 1 HwO erlassenen Rechtsverordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, kommt es im vorliegenden Verfahren demgegenüber nicht an. 264 Die Beurteilung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen und des Gewichts der durch sie begründeten wirtschaftlichen und sozialen Belastungen für die betroffenen Handwerker fällt in den Kernbereich des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums, dessen Grenzen ersichtlich nicht überschritten sind. Dass mit der Meisterausbildung für die betroffenen Handwerker keine unzumutbaren Belastungen verbunden sind, wird schon durch die Zahl derjenigen Handwerker belegt, die diese Ausbildung erfolgreich abschließen. 265 Der Senat hat ferner keine Bedenken, dass die Einbeziehung des hier betroffenen Friseurhandwerks in den Kreis der zulassungspflichtigen Handwerke (Anlage A Nr. 4) zu Recht erfolgt ist. Ob es sich beim Friseurhandwerk um ein gefahrgeneigtes Handwerk handelt, kann dabei dahinstehen. Es erbringt nämlich schon gemessen an der absoluten Zahl der Ausbildungsverhältnisse eine besonders hohe Ausbildungsleistung im oben dargelegten Sinne (vgl. dazu auch die Ausbildungsstatistik des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, www.zdh-statistik.de , wonach 2008 im Friseurhandwerk 40.454 Ausbildungsverhältnisse bestanden). Der Umstand, dass eine nicht unerhebliche Zahl ausgebildeter Friseure arbeitslos ist, stellt die Bedeutung der Ausbildungsleistung ebenso wenig in Frage, wie die von der Klägerin ferner angeführte Tatsache, dass ein Teil der ausgebildeten Friseure berufsfremd tätig ist. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass ein qualifizierter handwerklicher Ausbildungsabschluss nicht nur Voraussetzung für den "Wiedereinstieg" in den erlernten Beruf ist, sondern in der Regel auch für die Aufnahme berufsfremder Beschäftigungsverhältnisse von großem Nutzen ist. 266 bb) Die maßgeblichen Vorschriften der Handwerksordnung verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 267 (a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten "Inländerdiskriminierung". Es spricht zwar einiges dafür, dass die unterschiedliche Behandlung von deutschen Handwerkern und Handwerkern aus dem EU-Ausland am Gleichheitssatz zu messen ist, obgleich Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Verhältnis eines Gesetzgebers (Bund, Länder, Selbstverwaltungskörperschaften) zu einem anderen Gesetzgeber gilt, sondern nur für den jeweiligen Hoheitsträger innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. 268 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127, 158; ebenso: BVerwG, Urteil vom 18. September 1984 269 - 1 A 4.83 , BVerwGE 70, 127, 132; Urteil vom 23. August 1994 - 1 C 18.91 - 96, 293, 301. 270 Vor diesem Hintergrund wird zum Teil vertreten, der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz sei auch im Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht unanwendbar. Die gemeinschaftsrechtlich begründete Privilegierung von Handwerkern aus dem EU-Ausland ist inzwischen jedoch, namentlich durch die EU/EWR-Handwerksverordnung, auf Bundesebene in nationales Recht umgesetzt worden. Die von der Klägerin gerügte unterschiedliche Behandlung von deutschen Handwerkern und Handwerkern aus dem EU-Ausland beruht insoweit auf Rechtsvorschriften ein und desselben Hoheitsträgers. 271 Vgl. zum Vorstehenden auch Diefenbach, Zu Fragen der Inländerdiskriminierung im Handwerksrecht vor dem Hintergrund der Entscheidungen des österreichischen Verfassungsgerichtshof vom 9. Dezember 1999 und des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, Gewerbearchiv 2001, 353, 356, Albers, "Inländerdiskriminierung" am Beispiel des Handwerksrecht, JZ 2008, 708, Gründel, Die Inländerdiskriminierung zwischen Verfassungs- und Europarecht: Neue Ansätze in der deutschen Rechtsprechung, DVBl 2007, 269, Kormann, Hüpers, Inländerdiskriminierung durch Meisterpflicht? Gewerbearchiv 2008, 273. 272 Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es indessen nicht. Denn selbst wenn Art. 3 Abs. 1 GG in der vorliegenden Konstellation Anwendung findet, liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Da die Vorschriften der Handwerksordnung in den Schutzbereich eines Grundrechts, nämlich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, eingreifen, kommt es darauf an, ob für die vom Gesetzgeber vorgesehenen Differenzierungen Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. 273 Vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 BVerfGE 88, 87, 96 F; Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99, 111. 274 Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen deutschen Handwerkern, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, und ebensolchen Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland erfüllt. 275 Die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks im Rahmen einer in Deutschland gelegenen gewerblichen Niederlassung ist ohne Eintragung in die Handwerksrolle nach wie vor auch EU/EWR-Ausländern verwehrt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO). Nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten aufgrund handwerklicher Berufsqualifikationen, die im EU/EWR-Ausland erworben worden sind, eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erlangen: Zum einen erhält eine solche Ausnahmebewilligung derjenige, der die nach § 2 Abs. 2 EU/EWR-HwV erforderliche mehrjährige praktische Berufserfahrung nachweisen kann, die in allen Fällen eine Tätigkeit als Selbstständiger, als Betriebsverantwortlicher oder in einer leitenden Stellung eines Unternehmens voraussetzt. Eine Ausnahmebewilligung wird zum anderen demjenigen erteilt, der im EU/EWR-Ausland erworbene Ausbildungs- und Befähigungsnachweise vorlegen kann, die den in §§ 3 und 4 EU/EWR-HwV genannten Voraussetzungen genügen. Entsprechen die im EU/EWR-Ausland erworbenen Qualifikationen hinsichtlich der Ausbildungsdauer oder des Ausbildungsinhalts nicht im Wesentlichen den nach deutschem Handwerksrecht zu stellenden Anforderungen, kann die zuständige deutsche Behörde die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangen, um diese Defizite auszugleichen (vgl. § 5 EU/EWR-HwV). 276 Vgl. zum Vorstehenden insgesamt auch Detterbeck, a.a.O., § 9 Rn 5. 277 Eine unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes relevante Schlechterstellung deutscher Handwerker ergibt sich daraus nicht: 278 Die Regelung in § 2 Abs. 2 EU/EWR-Handwerkverordnung über berufspraktische Erfahrungen findet im Grundsatz ihre Entsprechung in § 7 b HwO. Die Anforderungen an EU/EWR-Ausländer sind strenger, soweit die Vorschriften - als Alternative zur Selbstständigkeit - eine Tätigkeit als Betriebsverantwortlicher verlangen. 279 Vgl. insoweit Detterbeck, a.a.O., § 7 b Rn 22. 280 Hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen an die erworbene Berufspraxis stellt die Vorschrift die EU/EWR-Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen günstiger. Soweit EU/EWR-Handwerker ihre Qualifikation durch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise belegen müssen (§§ 3 f EU/EWR-HwV), wird - wie dargetan - vorausgesetzt, dass eine jedenfalls im Wesentlichen dem deutschen Standard entsprechende Qualifikation besteht. 281 Soweit danach gewisse Erleichterungen für EU/EWR-Handwerker mit einer inländischen Niederlassung bestehen, erscheinen diese unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten sachlich ausreichend gerechtfertigt. Denn die Ablegung der deutschen Meisterprüfung vor Gründung einer Niederlassung in Deutschland würde für einen EU/EWR-Handwerker vielfach mit erheblich größerem Aufwand und stärkeren Beeinträchtigungen verbunden sein als für einen deutschen Handwerker. Insoweit sind nicht nur sprachliche Probleme und gegebenenfalls die Notwendigkeit in Rechnung zu stellen, die Vorbereitung auf die Meisterprüfung vom Ausland aus zu betreiben. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die ausländische Ausbildung wegen eventueller inhaltlicher oder methodischer Unterschiede nicht ohne weiteres in gleicher Weise eine Grundlage für die erfolgreiche Absolvierung der Meisterausbildung in Deutschland bietet wie die deutsche Gesellenausbildung. 282 Vgl. dazu auch Diefenbach, a.a.O., 357. 283 Auch ein Vergleich der Rechtsstellung deutscher Handwerker mit jenen EU/EWR-Handwerkern, die keine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben, sondern ihre Dienstleistungen von einer Niederlassung im EU/EWR-Ausland aus erbringen, ergibt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Diese EU/EWR-Handwerker sind zwar im Regelfall bereits dann zur Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland berechtigt, wenn sie in einem EU/EWR-Staat zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EU/EWR-HwV). Ihr Tätigwerden in Deutschland erschöpft sich aber in einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen (vgl. erneut § 7 Abs. 1 Satz 1 EU/EWR-HwV). Schon deshalb dürfte die großzügigere Behandlung dieser Personengruppe im Verhältnis zu in Deutschland niedergelassenen Handwerkern, die ihre Dienstleistungen typischerweise ganz oder überwiegend in Deutschland erbringen, gerechtfertigt sein. 284 Vgl. insoweit Diefenbach, a.a.O., 359. 285 Hinsichtlich solcher Handwerke, die - wie vorliegend das Friseurhandwerk - schon wegen ihrer Ausbildungsleistung vom Gesetzgeber in den Kreis der zulassungspflichtigen Handwerke einbezogen werden durften, besteht außerdem deshalb ein die unterschiedliche Behandlung rechtfertigender Grund, weil der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EU/EWR-HwV von einer ausländischen Niederlassung aus tätige Handwerker regelmäßig nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus rechtlichen Gründen keinen Beitrag zur Ausbildungsleistung des jeweiligen Handwerks in Deutschland erbringt. Die Tätigkeit als Ausbilder setzt nämlich entweder das Bestehen der deutschen Meisterprüfung, das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach § 7, eine Ausübungsberechtigung nach §§ 7 a oder 7 b Handwerksordnung oder aber eine Ausnahmebewilligung nach §§ 8 oder 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO voraus (vgl. § 22 b Abs. 2 HWO). 286 (b) Die letztgenannte Erwägung gilt entsprechend im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung zwischen Handwerkern, die im stehenden Gewerbe tätig sind und solchen, die ihrer Tätigkeit im Reisegewerbe (§ 55 Abs. 1 Gewerbeordnung) nachgehen. Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle nach den Vorschriften des Reisegewerbes ausübt, nimmt an der Ausbildung im Handwerk - zumindest bei typisierender Betrachtung - ebenso wenig teil wie der EU/EWR-Handwerker, der im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 EU/EWR-HwV tätig ist. Entsprechendes gilt unter dem Gesichtspunkt der Ausbildungsleistung auch für Tätigkeiten im unerheblichen Umfang (§ 3 Abs. 2 HwO) oder Hilfsbetriebe (§ 3 Abs. 3 HwO). 287 (c) Die generell unterschiedliche Behandlung des Handwerks einerseits und der Industrie andererseits ist schon mit Blick auf die verschiedenen gewachsenen Strukturen beider Bereiche gerechtfertigt. 288 Vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 - , BVerfGE 13, 97. 289 Die Struktur des Handwerks ist zwar durch die HwO-Novelle 2004 in durchaus erheblichem Umfang geändert worden, dem industriellen Gewerbe aber nicht derart angenähert worden, dass der Gesetzgeber wegen Art. 3 Abs. 1 GG gehalten wäre, beide Bereiche nunmehr einheitlichen Regelungen zu unterwerfen. 290 (d) Auch der Einwand der Klägerin, es bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des zulassungspflichtigen Friseurhandwerks einerseits und des zulassungsfreien Maskenbildnergewerbes andererseits, greift nicht durch. Dabei unterstellt der Senat, dass die im Klageantrag bezeichneten Tätigkeiten des Friseurhandwerks vollständig im Maskenbildnergewerbe enthalten sind. Denn die unterschiedliche Behandlung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Maskenbildnergewerbe - anders als das Friseurhandwerk - keine hohe Ausbildungsleistung im hier maßgeblichen Sinne erbringt (vgl. dazu auch die Ausbildungsstatistik des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, www.zdh-statistik.de , wonach 2008 im Maskenbildnergewerbe 6 Ausbildungsverhältnisse bestanden). Den Beweisanregungen der Klägerin zum Verhältnis der Tätigkeiten des Friseurs zu jenen des Maskenbildners musste der Senat deshalb nicht nachgehen. 291 cc) Auch ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot liegt nicht vor. Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet es, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und im gewissen Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird. 292 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 293 - 1 BvF 3/92 - f.; BVerfGE 110, 33. 294 Allerdings braucht der Gesetzgeber nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelung auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit. 295 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 296 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 73, 106/120. 297 Diesen Anforderungen genügt insbesondere auch § 1 Abs. 2 HwO. Soweit die Vorschrift den handwerksmäßigen Betrieb eines Gewerbes voraussetzt, sich auf Tätigkeiten bezieht, die für dieses Gewerbe wesentlich sind und schließlich die Ausübung mehrerer unwesentlicher Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 verbietet, falls die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtigen Handwerk wesentlich sind, handelt es sich um auslegungsbedürftige Tatbestandsmerkmale im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung. Dass diese Merkmale mit den üblichen Auslegungsmethoden nicht hinreichend konkretisiert werden können, kann der Senat nicht erkennen, zumal es zur handwerksmäßigen Betriebsform und zur Wesentlichkeit von Tätigkeiten bereits umfangreiche Rechtsprechung gibt. 298 Vgl. Detterbeck, a.a.O., § 1 Rn. 45 ff. (zur handwerksmäßigen Betriebsform) sowie Rn. 66 ff. (zum Begriff "wesentliche Tätigkeiten") mit zahlreichen Nachweisen; vgl. ferner: BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - 6 B 5/04 -, a.a.O. 299 Ob den höheren Anforderungen an die Bestimmtheit eines Strafgesetzes aus Art. 103 Abs. 2 GG, 300 vgl. insoweit etwa Pieroth, in: Jaras/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 103 Rn. 51 m.w.N., 301 genügt ist, kann hier dahinstehen. Der Feststellungsantrag der Klägerin hat nämlich nicht die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens, sondern nur dessen verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zum Gegenstand. 302 b) Auch jene Vorschriften der HwO, die die Pflichtmitgliedschaft der HwO regeln, unterliegen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 303 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 C 7/98 -, BVerwGE 108, 169, 304 richtig ausgeführt hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. 305 2. Unter Zugrundelegung der nach alledem verfassungsgemäßen Vorschriften der Handwerksordnung erweist sich die Klage als unbegründet. 306 Die selbstständige Ausübung der mit dem Klageantrag bezeichneten Tätigkeiten im stehenden Gewerbe unterfällt als zulassungspflichtiges Handwerk der Eintragungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO. Ein Gewerbebetrieb ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Letzteres trifft auf einen Gewerbebetrieb zu, der die im Klageantrag bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Denn schon das Haarschneiden ist eine wesentliche Tätigkeit des Friseurhandwerks, das nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung zu den zulassungspflichtigen Handwerken zählt. Wesentliche Tätigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, können demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen. 307 Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 27.89 -, Gewerbearchiv 1992, 386; Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 27.91 -, Gewerbearchiv 1993, 383. 308 Hiernach handelt es sich um eine wesentliche Tätigkeit. Das Haarschneiden betrifft den Kernbereich des Friseurhandwerks und gibt ihm sein essentielles Gepräge. 309 Die Ausschlussvorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO, die eine beispielhafte Konkretisierung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kernbereichstheorie enthält, 310 vgl. zu Letzterem Detterbeck, a.a.O. § 1 Rn 72; BT-Drs. 15/1089, S. 6, 311 ergibt nichts anderes. Unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin, der der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I, 856) beigefügt ist, geht der Senat davon aus, dass das Haarschneiden (Abschnitt A Nr. 2.2 des Ausbildungsrahmenplans) eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordert (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO). Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Tätigkeit auch nicht nebensächlich für das Gesamtbild des Friseurhandwerks (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HwO). Ebenso wenig ist erkennbar, dass sie aus einem nicht zulassungspflichtigen Handwerk entstanden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO). 312 Darf die Klägerin nach alledem die im Klageantrag bezeichneten Tätigkeiten nicht ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben, obliegt dem Senat nicht die Prüfung, ob und inwieweit die übrigen Tätigkeiten, die der Klägerin neben dem Haarschneiden ausüben will, einem zulassungspflichtigen Handwerk im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO zuzurechnen sind oder ob es sich insoweit um minderhandwerkliche Tätigkeiten handelt. Es ist nämlich allein Sache der Klägerin, einen Feststellungsantrag der vorliegenden Art auf bestimmte Betätigungen zu beschränken. Die Betätigung auf einzelnen Gebieten eines Handwerks stellt nämlich gegenüber dem Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wie es bei Ausübung aller im Antrag genannten Tätigkeiten - wie dargetan - vorliegt, ein " aliud" dar, das möglicherweise einer anderen rechtlichen Beurteilung zugänglich ist. 313 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. April 2004 - 6 B 5/04, 6 PKH 1/04 -, a.a.O. 314 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. 315 Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.