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Beschluss

13 A 3355/08.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0301.13A3355.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 4 Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). 5 Eine Abweichung liegt vor, wenn ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender (abstrakter) Rechtssatz nicht mit einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz übereinstimmt. 6 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. August 1998 – 2 B 74.98 -, NVwZ 1999, 406 = juris. 7 Mit dem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz, die Würdigung der Vorfluchtgründe scheitere an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 51 Abs. 2 VwVfG, weicht das Verwaltungsgericht nicht von dem vom Kläger für die Geltendmachung seiner Divergenzrüge herangezogenen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 7. September 1999 – 1 C 6.99 – ab, wonach das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu einer Abänderung seiner früheren Entscheidung ermächtigt ist, wenn sie sich als inhaltlich unrichtig erweisen sollte, die asylrechtliche Begrenzung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens auf die Fälle des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG also keine Anwendung findet. 8 Eine divergierende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann bereits deshalb nicht festgestellt werden, weil es schon an einer Vergleichbarkeit der Rechtssätze fehlt. Denn diese betreffen die Anwendung verschiedener Vorschriften mit unterschiedlichen Regelungsinhalten. § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG regelt das Asylfolgeverfahren. Danach ist zu prüfen, ob ein beachtlicher Folgeantrag vorliegt; die frühere unanfechtbare Entscheidung bleibt dabei unberührt. § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG betrifft hingegen die Möglichkeit der Durchbrechung der Bestands- bzw. Rechtskraft, wenn sich die frühere Entscheidung "als inhaltlich unrichtig" erweist, und regelt damit die Abänderung der früheren unanfechtbaren Entscheidung. 9 Die Rüge bliebe aber selbst dann ohne Erfolg, wenn der die angefochtene Entscheidung tragende Rechtssatz in Anwendung derselben oder inhaltsgleichen Vorschrift wie in der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgestellt worden wäre. Denn auch dann wäre eine Divergenz nicht feststellbar. Die asylrechtliche Begrenzung des Wiederaufgreifens auf die Fälle des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG fände nämlich im Falle des Klägers uneingeschränkt Anwendung; für eine Abänderung der unanfechtbaren früheren Entscheidung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wäre jedenfalls von vornherein kein Raum. Denn Voraussetzung hierfür wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die "inhaltliche Unrichtigkeit" der früheren Entscheidung. Eine solche könnte schon deshalb nicht festgestellt werden, weil der Kläger die unanfechtbare Entscheidung über sein Asylerstverfahren durch Rücknahme seines Asylantrages selbst herbeigeführt hat und es aus diesem Grund schon nicht zu einer (materiell-rechtlich) unrichtigen Entscheidung kommen konnte. 10 Auch die vom Kläger geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. 11 Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Es verpflichtet das Gericht aber nicht, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, BVerfGK 4, 12 = juris. 13 Gemessen hieran liegt kein Gehörsverstoß vor. Das Verwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Würdigung seiner Vorfluchtgründe geltend macht und meint, die Berücksichtigung seines diesbezüglichen Vorbringens hätte zu einer anderen als vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten führen müssen, betreffen die Ausführungen den Vorgang der richterlichen Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts. Dass es dabei nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis gemäß seinen Klageanträgen gelangt ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).