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Beschluss

14 A 1429/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0401.14A1429.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah¬rens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 650 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargetan. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Derartige Zweifel sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 5 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f. 6 Daran fehlt es vorliegend. 7 Zur Begründung kann auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 26. November 2009 - 14 A 758/08 - verwiesen werden. Mit ihnen sind die entsprechenden Darlegungen des Beklagten zum Zulassungsgrund nach§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im damaligen gleichgelagerten Verfahren beschieden worden: 8 "Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 6 der Zweitwohnungssteuersatzung vom 17. Dezember 2004 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005 als erfüllt angesehen, wonach eine Nebenwohnung im Stadtgebiet L. nicht als Zweitwohnung im Sinne der Satzung behandelt wird, wenn es sich um die aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten handelt, dessen eheliche Hauptwohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Der Beklagte wendet ein, das Verwaltungsgericht habe nicht annehmen dürfen, dass die L. Wohnung des Klägers im Sinne dieser Regelung aus beruflichen Gründen gehalten werde, und vertritt, dass nur dann Raum für eine Steuerbefreiung sein könne, wenn trotz hoher Mobilität das Halten einer Zweitwohnung zwingend notwendig sei. Es dürfe nicht sein, dass verheiratete Ehegatten, die in Gemeinden im sog. Speckgürtel rund um L. wohnten und nur wenige Kilometer zum Arbeitsplatz zurückzulegen hätten, eine Zweitwohnung in L. halten könnten ohne steuerpflichtig zu sein, weil sich ihre Arbeitsstelle ebenfalls in L. befinde. "Um Mißbräuchen vorzubeugen" und "als mögliches Korrektiv" sei "eine Mindestentfernung zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte zu fordern, die der maximalen Luftlinie innerhalb der Stadtgrenze (38,5 km)" entspreche. Diese sei im Falle des Klägers mit lediglich ca. 36 km nicht eingehalten. 9 Ob eine Regelung, wie sie vom Beklagten skizziert wird, als rechtswirksames Ortsrecht geschaffen werden könnte, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Bei Zugrundelegung des hier anzuwendenden Satzungsrechts sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht dargetan. Dass der Kläger die in Rede stehende L. Wohnung angemietet hat, um seinen Arbeitsplatz besser als von der E. Wohnung aus erreichen zu können, wird auch vom Beklagten nicht angezweifelt. Die bisherige Ausnahmeregelung der Satzung verlangt hinsichtlich des Abstands zur ehelichen Wohnung lediglich, dass diese 'sich in einer anderen Gemeinde befindet'". 10 An diesen Ausführungen hält der Senat nach nochmaliger Prüfung auch im vorliegenden Verfahren fest. Ob krasse Missbrauchsfälle hinsichtlich der Entfernung schon heute über das Merkmal "aus beruflichen Gründen" ausgeschieden werden können, kann auch hier dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt angesichts der vom Beklagten angegebenen Entfernung von ca. 32 km zwischen Hauptwohnung und Arbeitsplatz nicht vor. Der Beklage selbst räumt in der Zulassungsbegründung ein, dass der Vortrag der Klägerin verständlich sein möge, ihr sei ein zusätzlicher Zeitaufwand für die Anreise von etwa 1 ½ Stunden aufgrund der schlechten Verkehrsanbindung im öffentlichen Nahverkehr nicht zuzumuten. 11 2. Anders als der Beklagte ferner geltend macht, ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine grundsätzlich klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage ist vom Beklagten nicht formuliert worden und nach den vorstehenden Ausführungen zu 1. auch nicht ersichtlich. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 13 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).