Beschluss
6 A 3569/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0412.6A3569.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Voraussetzungen des vom Kläger angeführten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger macht nicht im Sinne dieser Vorschrift einen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Er bringt vor, das Gericht sei wie der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem es nur die besuchte Unterrichtsstunde und damit lediglich einen Ausschnitt aus einer Lernreihe beurteilt und sich ferner der Ansicht des Zeugen T. angeschlossen habe, bei jungen Mädchen sei eine Empfängnis nicht nur an wenigen berechenbaren Tagen des Zyklus möglich. Ferner habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Beurteilungsspielraum angenommen. Damit macht der Kläger nicht einen Verstoß gegen Verfahrensnormen, sondern einen Mangel der sachlichen Entscheidung geltend. Das Gericht hat den Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt, ihn aber anders gewürdigt als der Kläger. 4 In der Sache greift der Kläger mit seinem Vorbringen die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts an, der Beklagte habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Selbst wenn man, obwohl der Kläger nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO benannt hat, zu seinen Gunsten annimmt, er mache mit seinem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, reichen seine Ausführungen zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht aus. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe weder gegen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003 verstoßen noch den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten, die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile seien vielmehr nach der Beweisaufnahme und den im Widerspruchsverfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen des Leitenden Regierungsschuldirektors (LRSD) U. und des Studiendirektors (StD) T. hinreichend plausibel, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Der Kläger stellt vielmehr, wie schon im Widerspruchs- und Klageverfahren, im Wesentlichen seine Einschätzung seiner Leistungen, insbesondere in der im Rahmen des Beurteilungsverfahrens besuchten Unterrichtsstunde, der Bewertung des StD T. gegenüber, dessen Ausführungen LRSD U. sich in der Beurteilung zu eigen gemacht hat. Es ist aber allein Sache des Dienstherrn bzw. des für ihn handelnden Vorgesetzten, ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Insoweit kommt der zuständigen Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 5 St. Rspr. Vergl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 -, NWZ 2003, 1398, OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 – 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, 161. 6 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts, die sich ausschließlich auf berufsbezogene Prüfungsverfahren bezieht. 7 Der Zulassungsantrag zeigt bei Beachtung dieses Beurteilungsspielraums keine zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung führenden Fehler auf. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, dass der Beklagte seine Werturteile auf unzutreffende tatsächliche Grundlagen gestützt hat. Die angegriffene Beurteilung beruht weder ausschließlich auf einer isolierten Bewertung der besuchten Unterrichtsstunde noch auf der Annahme, der Kläger habe den Schülern unzutreffend vermittelt, eine Empfängnis bei Mädchen sei nur an wenigen berechenbaren Tagen möglich. Der Beklagte hat insoweit lediglich – im Übrigen im Einklang mit der vom Kläger in seiner Widerspruchsbegründung geäußerten Auffassung (zu Punkt 7) – angenommen, bei jungen Mädchen gelte nicht uneingeschränkt, dass eine Befruchtung nur an wenigen Tagen des weiblichen Zyklus erfolgen könne, die sich mit der gleichen Sicherheit berechnen ließen, wie das bei erwachsenen Frauen der Fall sein möge. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat er es vor diesem Hintergrund – neben vier weiteren Aspekten – als kritikwürdig bewertet, Neuntklässler ohne gleichzeitige Aufklärung über Verhütungsmöglichkeiten mit der Botschaft aus einer Unterrichtsstunde zu entlassen, eine Empfängnis sei nur an wenigen berechenbaren Tagen möglich. 8 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Kläger legt schon nicht dar, warum die gerichtliche Überprüfung der ihm erteilten Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig sein soll, sondern verweist lediglich auf den insoweit nicht entscheidenden Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Unabhängig davon weist eine Rechtssache nur dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Daran fehlt es hier. 9 Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Kläger wirft keine hinreichend konkrete, entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage auf, die im Interesse der Rechtseinheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts mit Auswirkung über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden könnte. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).