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Beschluss

11 B 1731/09.AK

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0415.11B1731.09AK.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 11 D 133/09.AK gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2009 wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. 5 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Vollziehungsanordnung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsmittelführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. 6 Vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2007 11 B 1431/06.AK , NuR 2008, 45 = juris, Rdnr. 4 ff. 7 Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin die Anordnung mit einer hinreichenden Begründung versehen. Sie hat ausführlich das aus ihrer Sicht gegebene besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses dargelegt (vgl. PFB S. 219 ff.). Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin die gerade im vorliegenden Einzelfall aus ihrer Sicht maßgeblichen Erwägungen dargelegt, aus denen sie ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Die dagegen vorgetragenen inhaltlichen Bedenken führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. 8 Vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2007, a. a. O., m. w. N. 9 Diese Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die im Aussetzungsverfahren gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die Rügen im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses führen werden. 10 Im vorliegenden Fall ist die Prüfung nicht auf subjektiv-rechtlich geschützte individuelle Belange beschränkt, sondern erfasst grundsätzlich auch die Beachtung objektiv-rechtlicher Bestimmungen. Dies folgt daraus, dass die Antragstellerin von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen ist, weil ihr Grundeigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. 11 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N. 12 Zu Unrecht bemängelt die Antragstellerin das Fehlen einer Planrechtfertigung. 13 Die Planung einer Bundesfernstraße hierzu gehören nach den §§ 1 Abs. 4 Nr. 5, 15 Abs. 1 FStrG als Nebenbetriebe auch Tank- und Rastanlagen muss zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Zielbestimmung genügen (Planrechtfertigung). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Vorhaben, gemessen an den Zielen des Bundesfernstraßengesetzes, vernünftigerweise geboten ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes dient und die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. 14 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 15 - 4 C 15.83 , BVerwGE 71, 166 (168). 16 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG sind Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die Bundesautobahn A 2 ist als europäische Fernstraße (Europastraße 34) eine Straße mit hoher überregionaler Bedeutung. Zu einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand gehört nicht nur die ausreichende Leistungsfähigkeit des Autobahnnetzes selbst. Im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gehören dazu Tank- und Rastanlagen als Nebenbetriebe, die genügend Möglichkeiten zum Tanken und Rasten sowie zur hygienischen Versorgung ohne Verlassen der Autobahn bieten. 17 Vgl. auch Nr. 2 der Richtlinien für Bau und Betrieb von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen sowie für die Erteilung einer Konzession (RN-BAB), VkBl. 1997, 808. 18 Insbesondere Berufskraftfahrer des Güter-/Güterfernverkehrs sind verpflichtet, bestimmte Pausen- und Ruhezeiten einzuhalten, 19 vgl. dazu Art. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Rates vom 15. März 2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr , ABl. L 101 vom 11. April 2006, S. 1, und § 2 FPersG i. d. F. vom 6. Juli 2007, BGBl. I S. 1270, i. V. m. § 1 FPersV i. d. F. vom 22. Januar 2008, BGBl. I S. 54, 20 und benötigen dazu eine ausreichende Zahl von Stellplätzen und hygienische Versorgungsmöglichkeiten. Hierzu hat die Antragsgegnerin näher dargelegt, dass das derzeitige Stellplatzangebot angesichts des Verkehrsaufkommens mit seinem hohen LKW-Anteil und des sich daraus ergebenden Bedarfs besonders für den Schwerlastverkehr völlig unzureichend ist und nicht dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Diese öffentlichen Interessen sind grundsätzlich geeignet, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. 21 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Planrechtfertigung im Übrigen auch nicht etwa wegen für die Realisierung des Vorhabens fehlender Mittel zweifelhaft. Dies hat die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren 11 D 133/09.AK detailliert aufgezeigt (vgl. S. 27 der Klageerwiderung vom 22. März 2010). Darauf nimmt der Senat Bezug. 22 Soweit die Antragstellerin ferner rügt, die Antragsgegnerin habe in rechtswidriger Weise zwei Vorhaben die Rastanlage Nord und die Rastanlage Süd in einem Beschluss planfestgestellt, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich daraus in kausaler Weise eine Rechtsverletzung für die Antragstellerin ergeben könnte. 23 Die Antragstellerin macht ebenso ohne Erfolg geltend, der Planfeststellungsbeschluss genüge nicht den Anforderungen an das fernstraßenrechtliche Abwägungsgebot (vgl. § 17 Satz 2 FStrG). Bei der fernstraßenrechtlichen Abwägung sind keine Fehler festzustellen, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17e Abs. 6 FStrG). 24 Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. 25 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 26 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (63 f.). 27 Die Überprüfung der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung in Bezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach den genannten Maßstäben ergibt keine im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die bereits jetzt erkennen ließen, dass der Planfeststellungsbeschluss im Hauptsacheverfahren aufzuheben oder seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen wäre. 28 Die Antragsgegnerin hat insbesondere die von der Antragstellerin angesprochenen Aspekte der Inanspruchnahme privaten Eigentums und der Beeinträchtigung ihres Betriebs einschließlich dessen Existenzgefährdung zum Gegenstand der planerischen Abwägung gemacht. Die Interessen der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Nutzung der in Rede stehenden Flächen wurden bei der Abwägungsent-scheidung gesehen und soweit erforderlich gewürdigt. Die Nachteile für den betroffenen Betrieb wurden jedoch im Rahmen der Abwägung dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Vorhabens wegen dessen Dringlichkeit untergeordnet (PFB S. 169 ff.). Dies hat die Antragsgegnerin detailliert mit Blick auf den Betrieb der Antragstellerin begründet (vgl. PFB S. 178, 204 ff.). 29 Eine durch das Vorhaben ausgelöste Existenzgefährdung für den Betrieb der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zwar nicht angenommen (PFB S. 178, 204 ff.). Allerdings will die Antragsgegnerin, wie sie im gerichtlichen Verfahren nochmals betont hat, das Vorhaben selbst um den Preis einer Existenzgefährdung realisiert wissen (vgl. PFB S. 178). Eine solche zusätzliche Begründung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin summarischer Prüfung zufolge grundsätzlich nicht zu beanstanden, 30 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 31 - 4 A 18.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146, S. 7; Senatsbeschluss vom 14. September 2006 32 - 11 B 1111/05.AK -, 33 und bedurfte angesichts der genannten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange keiner weitergehenden Begründung. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass über eine Entschädigung wegen befürchteter Folgewirkungen der Enteignung eines Teils des Grundeigentums für den Wert und die Bewirtschaftung der Restfläche abschließend im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu entscheiden ist. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, 35 S. 8 f. 36 37 Unbeschadet dessen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Antragsgegnerin eine mögliche Existenzgefährdung des Betriebs der Antragstellerin verkannt hätte und dies als Abwägungsmangel zu werten wäre, eine Erheblichkeit eines solchen Mangels im Sinne von § 17e Abs. 6 FStrG nicht festgestellt werden könnte. 38 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 39 1998 - 4 VR 9.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG 40 Nr. 142, S. 292. 41 Ebensowenig greifen die Rügen zur Verkehrslärmbelastung durch. Hinsichtlich der vom Vorhaben ausgehenden Lärmbelastung kann der Senat unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung einen offenkundigen Abwägungsfehler (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG), der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und deshalb zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung der Nichtvollziehbarkeit im Hauptsacheverfahren führen würde, nicht feststellen. Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung käme nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hätte, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen wäre. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 43 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), m. w. N. 44 Daran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der von der Antragstellerin gerügten Defizite im Lärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung getroffen. Bei summarischer Prüfung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin Probleme des Verkehrslärmschutzes bezogen auf die Antragstellerin rechtsfehlerfrei gelöst hat. Die Planfeststellungsbehörde hat das Problem des Verkehrslärms gesehen. Die erforderlichen Untersuchungen wurden durchgeführt und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, insbesondere mit Blick auf die lärmtechnischen Besonderheiten von Tank- und Rastanlagen, gezogen (vgl. PFB S. 119 ff., 131). Schließlich könnte sich der Vorhabenträger, sollte sich im Hauptsacheverfahren ein weitergehender Anspruch auf Schutzauflagen ergeben, nicht auf etwaig entstehende Mehrkosten berufen. Denn soweit er trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihm deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenden Entscheidung zusätzliche Aufwendungen entstehen, handelt er - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko. 45 Die erhobenen Bedenken hinsichtlich der verkehrsbedingten Belastung des Grundstücks der Antragstellerin mit Luftschadstoffen verhelfen dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat das Problem der Luftschadstoffbelastung gesehen. Die erforderlichen Untersuchungen wurden durchgeführt, Grenzwertüberschreitungen zu Lasten der benachbarten Wohnbebauung verneint (PFB S. 135 ff.); diesen Feststellungen ist die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. 46 Des Weiteren rügt die Antragstellerin ohne Erfolg unzulässige Lichtimmissionen. Die maßgeblichen Vorgaben hierzu werden aus den im Planfeststellungsbeschluss dargelegten Gründen eingehalten (vgl. die Nebenstimmung A 5.8.6. S. 30 f. des PFB und die weiteren Ausführungen auf S. 142 ff.). 47 Soweit die Antragstellerin ferner Belästigungen durch eine unzulässige Nutzung der rückwärtigen Verkehrsanbindung zur F. Straße geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass es trotz der entsprechenden Regelungen im Planfeststellungsbeschluss - zu solchen Beeinträchtigungen kommen wird. Denn nach der Nebenbestimmung 5.8.4 (vgl. PFB S. 30) sind die Betriebszufahrten mit einer Toranlage gegen unbefugte Benutzungen zu sichern. Dementsprechend geht auch die Rüge der Antragstellerin ins Leere, ihre Einwendung sei im Planfeststellungsbeschluss nicht beschieden worden. Dass wie die Antragstellerin meint die rückwärtige Anbindung nach Dimensionierung und Ausbauzustand nicht in der Lage sein soll, den Verkehr für die Bewirtschaftung der Anlage abzuwickeln, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, zumal eine Nutzung durch Schwerlastverkehr auf Ausnahmefälle beschränkt worden ist (vgl. PFB A. 5.8.3, S. 29 f.) und demnach grundsätzlich über die Autobahn zu erfolgen hat. 48 Entsprechendes gilt - unbeschadet der Ausführungen der Antragsgegnerin auf Seite S. 191 des Planfeststellungsbeschlusses - mit Blick auf im Umfeld der Anlage befürchteten Vandalismus. Es ist nämlich ein 2 Meter hoher Metallgitterzaun bzw. eine dichte Bepflanzung und ein 3 Meter hoher Sichtschutzwall vorgesehen, so dass, wie vom Vorhabenträger ausgeführt (vgl. Bl. 13 f. des Abschnitts SE 2 der Synopse, BA 9), ein Zugang zu der Anlage nur über die Autobahn und die Betriebszufahrt möglich ist. 49 Die Rügen der Antragstellerin zu der aus ihrer Sicht fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung greifen nicht durch. Die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist im Verfahren mit Blick auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter untersucht worden (vgl. PFB S. 50 ff.). Rechtsfehler, die die Antragstellerin mit Blick auf ihre eigenen Belange rügen könnte und die sich in der Sache ausgewirkt hätten, sind auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 50 Schließlich vermag der Senat aus den von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren 11 D 133/09.AK aufgezeigten Gründen (vgl. S. 35 der Klageerwiderung vom 22. März 2010) auch nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin durch den vorgesehenen Entscheidungsvorbehalt (PFB A. 5.7.4, S. 28 f.) in ihren rechtlich geschützten Belangen beeinträchtigt wird. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für das Hauptsacheverfahren hält der Senat nach wie vor die vorläufige Streitwertfestsetzung in Höhe von 60.000,-- Euro für angemessen, die neben der allgemeinen Betroffenheit durch den Planfeststellungsbeschluss auch die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin berücksichtigt. Dieser für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Betrag ist entsprechend der ständigen Senatspraxis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte anzusetzen. 53 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.