Beschluss
6 A 481/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0415.6A481.10.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 4. Februar 2010 zugestellt worden. Die Frist von zwei Monaten zur Begründung des Zulassungsantrages gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO lief danach mit dem 6. April 2010 (Dienstag nach Ostern) ab. Die Begründung des Zulassungsantrages ist indessen erst am 12. April 2010 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. 3 Daran führt der Umstand, dass für die Klägerin am 6. April 2010 noch beantragt worden ist, die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu verlängern, nicht vorbei. Denn diese Frist kann als gesetzliche Frist durch richterliche Anordnung nicht verlängert werden. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO nicht vor, weil die Fristversäumnis auf anwaltlichem, der Klägerin gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verschulden beruht. 4 Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2006 - 10 A 737/06 -, juris. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).