Beschluss
6 A 957/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0421.6A957.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 1.398.335,29 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Regressanspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) mit der Begründung verneint, es sei bereits fraglich, ob Herrn Prof. Dr. C. , dessen Erben die Beklagten sind, im Zusammenhang mit der Geburt von S. C1. eine Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen sei; jedenfalls liege kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vor. Der Annahme einer - hier allein in Betracht kommenden - grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung stehe bereits entgegen, dass die im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. I. und Prof. Dr. H. /Prof. Dr. T. in ihren Gutachten zu der Auffassung gelangt seien, die Vorgehensweise im Fall C1. habe dem allgemeinen Standard im Jahre 1981 entsprochen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil des OLG Köln vom 27. November 1996 (5 U 39/94), das lediglich insgesamt grobe Behandlungs- und Organisationsfehler annehme, nicht, dass Prof. Dr. C. persönlich grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne. Ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit könne weder auf die Dienstplangestaltung für die Nacht vom 18. auf den 19. April 1981 (Einsatz einer im dritten Jahr ihrer Facharztausbildung befindlichen Assistenzärztin als Bereitschaftsärztin) noch auf den Umstand gestützt werden, dass die diensthabende Assistenzärztin zuvor nicht über die Besonderheiten in diesem Fall informiert worden sei und entsprechende Anweisungen fehlten. 5 Es kann dahinstehen, ob eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung bereits unter Verweis auf die Gutachten von Prof. Dr. I. vom 14. Januar 1988 und von Prof. Dr. H. / Prof. Dr. T. vom 29. November 1994 verneint werden kann. Der Zulassungsantrag stellt jedenfalls die Richtigkeit der selbständig tragenden weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. 6 Das Vorbringen, der Schuldvorwurf "grobe Fahrlässigkeit" hinsichtlich der vom OLG Köln in seinem Urteil vom 27. November 1996 (5 U 39/94) festgestellten kumulierten Behandlungs- und Organisationsfehler treffe ausschließlich den Organisationsverantwortlichen, die Assistenzärztin Dr. S1. -L. sei schlichtweg mit der Situation nicht fertig geworden, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Aus dem Umstand, dass nach Auffassung des OLG Köln ins-gesamt grobe Behandlungs- und Organisationsfehler gegeben waren, folgt nicht, dass eine grob fahrlässige Verletzung von Organisationspflichten durch den Direktor der Universitäts-Frauenklinik vorgelegen haben muss. Das gilt auch dann, wenn man mit dem Rechtsmittelführer annimmt, "die Inkompetenz der behandelnden Ärztin" selbst schließe "auf ihrer Seite einen derartigen Verschuldensgrad aus". Weder aus dem einen noch aus dem anderen ergeben sich zwingende Erkenntnisse in der hier allein interessierenden Frage einer grob fahrlässigen Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten durch den Rechtsvorgänger der Beklagten. 7 Gleichfalls nicht durchgreifend ist der Einwand, eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung liege im Unterlassen vorbereitender Anordnungen durch den Direktor, der die Assistenzärztin nicht ohne verbindliche Anweisung, welche kompetenten Kräfte sofort verständigt werden müssten, mit der sich anbahnenden Frühgeburt habe allein lassen und sich nicht darauf habe verlassen dürfen, dass der diensthabende Oberarzt die erforderlichen Maßnahmen/Anweisungen durchführen werde. Der darin enthaltene Vorwurf, dass Prof. Dr. C. sich nicht persönlich (durch Übernahme der Behandlung oder Erteilung konkreter Vorgaben) der werdenden Mutter in diesem Risikofall angenommen hat, begründet ausgehend von § 44 Abs. 1 WissHG keine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung. Der nach dem Gutachten von Prof. Dr. T1. vom 26. Februar 1996 und dem darauf fußenden Urteil des OLG Köln vom 27. November 1996 entscheidende Behandlungsfehler, das Unterbleiben einer sofort einsetzenden und wirksamen Reanimation des Kindes nach der Geburt, ist aber auch nicht Folge grob fahrlässig unterlassener organisatorischer Maßnahmen des Klinikleiters. Es fanden täglich Dienstbesprechungen und Kreißsaalvisiten statt, bei denen in jedem Fall der weitere "Fahrplan" und auch die Vorgehensweise bei unerwarteten Ereignissen besprochen wurden. Ferner bestand die allgemeine Anweisung, bei Schwierigkeiten den diensthabenden – nach den für seine Position erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbstverständlich auch schwierigen Fällen gewachsenen – Oberarzt zu rufen. Die Beklagten tragen insoweit, vom Kläger nicht bestritten, im Zulassungsverfahren vor, Prof. Dr. C. habe Wert darauf gelegt, dass keinerlei Risiko eingegangen werde. Er habe daher die klare Anweisung erteilt, bei kleinsten Komplikationen und im Fall des geringsten Risikos sofort den Oberarzt hinzu zu rufen. Es musste sich dem Klinikdirektor nicht im Sinne einfachster und ganz naheliegender Erwägungen aufdrängen, dass diese organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichten, um auch in Risikofällen ein fachgerechtes Handeln sicherzustellen. Dass die (tägliche) Besprechung des Falls C1. entgegen der üblichen Praxis gänzlich unterblieben ist, dass im Krankenblatt keine Behandlungsvorgaben eingetragen waren, dass der die werdende Mutter – aus nicht näher bekannten Gründen – stets persönlich behandelnde Oberarzt, der in der Osternacht keinen Dienst hatte, für den Fall einer Geburt während seiner Abwesenheit keine Vorgaben gemacht hatte, dass die unvorbereitet mit dem Fall konfrontierte Assistenzärztin, die zuvor noch keine Geburt in einer so frühen Schwangerschaftswoche selbständig geleitet und noch kein so kleines Frühgeborenes intubiert hatte, mit der Situation überfordert war und dass weder die Kinderärzte noch der diensthabende Oberarzt frühzeitig zur Geburt hinzu gerufen wurden, um das Neugeborene unmittelbar versorgen zu können, sind individuelle Fehler und besondere Einzelfallumstände, die dem Klinikleiter weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit unter dem Gesichtspunkt einer grob fahrlässigen Organisationspflichtverletzung zuzurechnen sind. 8 Nach dem Vorstehenden verfängt schließlich das Zulassungsvorbringen nicht, Prof. Dr. C. habe sich nicht auf den internen Informationsaustausch und auf geeignete Reaktionen des diensthabenden Personals verlassen dürfen, sondern durch geeignete Organisationsmaßnahmen drohenden Fehlentscheidungen vorbeugen müssen. Welche – über den Einzelfall hinausreichenden – geeigneten Organisationsmaßnahmen hier grob fahrlässig unterblieben sind, legt der Zulassungsantrag nicht dar und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. 9 Geben die Angriffe des klagenden Landes danach schon keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, ist die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 42 Abs. 2 Satz 3, 43 Abs. 1 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).