Beschluss
12 A 1972/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1014.12A1972.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Kläger sei im Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland im November 1993 nicht in der Lage gewesen, i.S.d. § 6 Abs. 2 ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 4 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger in seinem Aufnahmeantrag vom 12. Mai 1991 nur angegeben, die deutsche Sprache zu verstehen; die weiteren Rubriken "sprechen" und "schreiben" sind nicht angekreuzt. Dass es sich hierbei um eine versehentliche Falscheintragung handelt, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. 5 Gegenüber der danach sich aufdrängenden Schlussfolgerung einer im maßgebenden Zeitpunkt der Einreise fehlenden Sprachkompetenz des Klägers, die durch 6 die Antragsangaben der Mutter des Klägers in ihrem Aufnahmeantrag zur Umgangssprache in der Familie (Deutsch und Russisch), 7 den Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Alter von ca. 18 Jahren (1970) sein Elternhaus verlassen und Wehrdienst geleistet hat, danach herumgereist ist, sich dann 1976 in Tadschikistan niedergelassen und dort seine jetzige Ehefrau geheiratet hat, ohne dass insoweit eine deutsche Sprachpraxis eine erwähnenswerte Rolle gespielt hat, 8 den Umstand, dass die aserbaidschanische Ehefrau des Klägers Russisch als Muttersprache spricht und nach den Antragsangaben überhaupt kein Deutsch versteht, mithin in der Familie des Klägers Russisch gesprochen werden muss, um sich zu verständigen, und auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Familie Russisch gesprochen worden ist, 9 noch verstärkt wird, lassen die pauschalen Angaben des Klägers, er habe "damals aber mit den Kindern schon in der Familie Deutsch gesprochen", nicht einmal ansatzweise erkennen, dass nach 17 Jahren Aufenthalt in Tadschikistan die behauptete Sprachkompetenz des Klägers im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland im November 1993 ein Niveau gehabt hat, das ihn zu einem über punktuelle Antworten hinausgehenden Gedankenaustausch über einfache Lebenssachverhalte im Sinne einer dialogischen Interaktion, d.h. eines einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austauschs in Rede und Gegenrede, befähigte. 10 Vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen, die an ein einfaches Gespräch auf Deutsch i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG zu stellen sind: BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753, juris. 11 Aus dem Vermerk des Landratsamtes Lörrach auf dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ("Deutschkenntnisse noch nicht ausreichend") ist Gegenteiliges ebenso wenig zu entnehmen – wobei konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche manipulative Ergänzung des Vermerks durch den Zusatz "noch nicht" weder im Einzelnen vorgetragen noch sonst ersichtlich sind – wie dem Schreiben des Landratsamtes M. vom 31. August 1994. Vielmehr werden in diesem Schreiben die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers – korrespondierend mit den sich aus der Vita und dem sozialen Umfeld des Klägers aufdrängenden Rückschlüssen – zwar als in einem bestimmten Umfang vorhanden, jedoch als "nach eigenen Erkenntnissen" nicht ausreichend bewertet, wobei sich aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung erschließt, dass insoweit das Fehlen "aktiver Sprachkenntnisse" ausschlaggebend gewesen ist, ohne dass dezidiert umgangssprachliche oder gar muttersprachliche Anforderungen gestellt waren. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das Fehlen eines Protokolls reklamiert, wird verkannt, dass mit diesem Einwand nicht das positive Bestehen ausreichender Sprachkenntnisse i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden ist. 12 Hinzu kommt, dass seinerzeit bei dem Kläger, anders als bei seiner Mutter, die ausweislich des Vermerks des Landratsamts M. auf ihrem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG Deutsch verstand und gut sprach (Dialekt), keinerlei Dialektkenntnisse festgestellt worden sind, was in dieser familiären Konstellation einen nachträglichen fremdsprachlichen Erwerb der im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse nahelegt. In dieses Profil des nachträglichen fremdsprachlichen Erwerbs deutscher Sprachkenntnisse passt schlüssig die Feststellung des Verwaltungsgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2009, der Kläger spreche Deutsch mit eindeutig russischem Akzent. 13 Soweit der Kläger im Schreiben vom 5. August 1994 geltend gemacht hat, seine Eltern hätten ihm "die deutsche Sprache in Form des wolgadeutschen Dialekts, so gut es möglich war, vermittelt", stimmt dies zum einen nicht mit den Angaben des Klägers im Aufnahmeantrag überein, wonach in der Familie lediglich von einem "Elternteil" Deutsch "gesprochen" worden sei, und konnten zum anderen die behaupteten Dialektkenntnisse durch den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2009 anwesenden Kläger nicht einmal ansatzweise belegt werden. Auf den Vorhalt des Gerichts, welchen Dialekt seine Mutter gesprochen habe und an welche Redewendungen in Dialekt er sich noch erinnern könne, wusste der Kläger keine Antwort zu geben. Auch hat das Verwaltungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung Dialektkenntnisse ausdrücklich nicht feststellen können. 14 Das Diktat in deutscher Sprache, das der Kläger seinerzeit bei der Beantragung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gefertigt hat, bestätigt lediglich das – auch vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellte – Vorhandensein gewisser deutscher Sprachkenntnisse, nicht jedoch die Befähigung zu einem über punktuelle Antworten hinausgehenden Gedankenaustausch über einfache Lebenssachverhalte im Sinne einer dialogischen Interaktion, d.h. eines einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austauschs in Rede und Gegenrede. Dass die von der üblichen deutschen Schreibweise mehrfach deutlich abweichende Rechtschreibung, etwa "Fägel" statt "Vögel", nicht nur schlicht falsch ist, sondern einen Hinweis auf Dialektkenntnisse des Klägers beinhalten soll, wird in der Begründung des Zulassungsantrags zwar behauptet, nicht jedoch substantiiert dargelegt. 15 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht der mit dem Widerspruchsschreiben vom 25. Februar 1994 erstmals vorgelegten Bescheinigung des "X. C. E. U. " vom 17. April 1992 über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung des Kurses "Geschäftsdeutsch" zu Recht keinen Beweiswert beigemessen, zumal weder der berufliche Kontext für die bescheinigte Fähigkeit "Geschäftsverhandlungen im deutschsprachigen Raum zu führen" noch die Dauer sowie die Prüfungsinhalte des Kurses nachvollziehbar erläutert worden sind und darüber hinaus in die Bewertung mit einzustellen ist, dass in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist. 16 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2010 – 12 A 662/09 –, vom 30. November 2009 – 12 A 995/08 –, vom 28. Juni 2007 – 12 A 498/08 – und vom 8. Juli 2005 – 2 B 51/05 –. 17 Dementsprechend weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 18 Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 19 Die aufgeworfenen Fragen, 20 "ob Feststellungen, die nicht durch ein Protokoll belegt sind, der Entscheidung zugrundegelegt werden können, 21 ob solche Feststellungen, insbesondere Feststellungen einer anderen als der beteiligten Behörde der Entscheidung zugrundegelegt werden können", 22 sind in dieser Allgemeinheit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Im Übrigen wird gegenüber der bisher erfolgten rechtsgrundsätzlichen Klärung der Verwertbarkeit behördlicher Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, 23 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 5 B 8.04, 5 PKH 6.04 –, juris, 24 kein neuer Klärungsbedarf aufgezeigt. 25 Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von der "Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg" greift schon deshalb nicht durch, weil im Rahmen der Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Entscheidung "des Oberverwaltungsgerichts" und damit des hier im Rechtszug übergeordneten OVG NRW gerügt werden kann. 26 Schließlich bleiben auch die erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ohne Erfolg. 27 Die Ablehnung des Antrags, 28 Beweis darüber zu erheben, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Einreise im ausreichenden Maße deutsch gesprochen hat, durch Vernehmung der bereits genannten Personen (vgl. Schriftsatz vom 23.1.2009 und 12.11.2008), 29 findet im Prozessrecht eine Stütze, da - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – der Gegenstand der Wahrnehmung der Zeugen ("im ausreichenden Maß Deutsch gesprochen"), also die jeweilige Beweistatsache, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in den in Bezug genommenen Schriftsätzen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet worden ist. 30 Entsprechendes gilt für den weiteren Antrag, 31 zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger bei der Vorsprache vor dem Landratsamt M. ausreichende Deutschsprachkenntnisse dokumentiert habe, den Sachbearbeiter Rieger zu vernehmen. 32 Auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des benannten Zeugen kam es danach ebenso wenig an wie auf die durch die Unterzeichnung des Schreibens vom 31. August 1994 erfolgte Bekundung des Gegenteils. 33 Die Ablehnung des Antrags, 34 Beweis durch Sachverständigengutachten darüber zu erheben, dass auf Blatt 23 und 25 der Beiakte I die Worte "noch nicht" nachträglich eingefügt wurden, 35 findet ebenfalls eine Stütze im Prozessrecht, da jeglicher konkreter Anhaltspunkt einer Manipulation zu Lasten des Klägers fehlt und, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Umstand einer nachträglichen Einfügung oder Hinzufügung allein gerade auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schreiben vom 31. August 1994 keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Eintragung zulässt, so dass es hierauf nicht ankommt. 36 Schließlich ist auch eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht in dem Umstand zu erblicken, dass das Verwaltungsgericht sich nicht im Einzelnen mit der Bescheinigung des "X. C. E. U. " vom 17. April 1992 ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Klägers zum Sprachgebrauch in der Familie und in seiner eigenen Familie, seiner Lebensgeschichte, den Feststellungen des Landratsamtes M. , nicht zuletzt zum Dialekt der Mutter des Klägers, der Aussagen des Klägers und der Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, die in der Gesamtschau ein schlüssiges Bild eines allenfalls nachträglichen fremdsprachlichen Erwerbs gewisser deutscher Sprachkenntnisse vermittelten, konnte in der richterlichen Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht der – ohnehin in Ermangelung jeglicher Erläuterung zum beruflichen Kontext, in dem die Bescheinigung erstellt worden ist, sowie zur Dauer und zu den Prüfungsinhalten des Kurses nachvollziehbar geringe – Beweiswert der vorgelegten Bescheinigung deutlich zurücktreten. Wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Würdigung auch wünschenswert gewesen wäre, kann angesichts dessen gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht – ausnahmsweise – die Bescheinigung nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 38 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).