Beschluss
8 A 507/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1022.8A507.09.00
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.250,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. 4 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 5 Die Antragsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der angefochtene Bescheid vom 4. Juli 2008, durch den der Beklagte dem Kläger nach einer nicht genehmigten Baumschnittmaßnahme die Ersatzpflanzung von 9 Bäumen oder die Zahlung eines Ersatzgeldes von 250,- € je Ersatzbaum aufgegeben hat, unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Begründung rechtmäßig ist, nicht durchgreifend in Frage. 6 Rechtsgrundlage für die Anordnung der Ersatzpflanzung ist § 9 der Baumschutzsatzung der Stadt E. (BS) vom 6. August 2001. Nach dieser Vorschrift ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, wenn er einen geschützten Baum ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, geschädigt oder in seinem Aufbau wesentlich verändert hat, nach Maßgabe von § 7 BS zur Folgenbeseitigung verpflichtet. 7 Der Kläger bestreitet nicht, dass die in seinem Eigentum stehenden Bäume - ein Ahorn mit einem Stammumfang von 140 cm und zwei Götterbäume mit einem Stammumfang von 160 cm bzw. 170 cm - nach § 3 BS geschützt sind. Er stellt auch nicht in Abrede, dass der von ihm im Januar 2008 in Auftrag gegebene Rückschnitt nach § 4 BS genehmigungsbedürftig, die hier erfolgte Art und Weise des Rückschnitts aber nicht genehmigungsfähig war. Das Verwaltungsgericht hat sich der Einschätzung des Beklagten angeschlossen, dass die Bäume durch die Maßnahme, bei der jeweils die gesamten Baumkronen entfernt wurden, im Sinne der §§ 4 und 9 BS zerstört worden seien, weil infolge der nicht fachgerechten Kappung der Stämme mit Fäulnisbildung und deshalb auf Dauer mit einem Absterben der Bäume zu rechnen sei. Unabhängig davon, ob die Bäume zerstört seien, sei der Tatbestand des § 9 BS jedenfalls deshalb erfüllt, weil die Bäume durch den Rückschnitt geschädigt worden seien. 8 Der Kläger räumt ein, dass die Bäume geschädigt worden sind. Er wendet sich lediglich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte im vorliegenden Fall einer Schädigung eines geschützten Baumes in Anwendung von § 7 Abs. 5 BS eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Umfangs der anzuordnenden Ersatzpflanzung treffen durfte. Er trägt vor, die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 5 BS lasse nur Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1, nicht aber des Absatzes 2 (Umfang der Ersatzpflanzung) zu. Diese Bedenken sind jedoch unbegründet. 9 Wie die im Falle einer unerlaubten Schädigung eines geschützten Baumes anzuordnende Folgenbeseitigung zu erfolgen hat, regelt § 9 BS nicht selbst. Hierzu verweist die Vorschrift auf § 7 BS, dessen Wortlaut sich auf die Fälle bezieht, in denen ein geschützter Baum entfernt worden ist. In § 7 Abs. 1 BS ist die grundsätzliche Verpflichtung zur Ersatzpflanzung und in § 7 Abs. 2 BS die Ermittlung der Anzahl der ersatzweise zu pflanzenden Bäume geregelt. Nach § 7 Abs. 3 BS kann anstelle der Ersatzpflanzung eine Ausgleichszahlung geleistet werden; deren Höhe bestimmt sich nach § 7 Abs. 4 BS. Von der Regelung des Absatzes 1 können gemäß § 7 Abs. 5 BS in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. 10 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vorstehend wiedergegebenen Regelungen der Baumschutzsatzsatzung eine verfassungskonforme Auslegung erfordern, aber auch zulassen. Danach ist § 7 Abs. 5 BS dahin zu verstehen, dass die dort geregelte Ausnahmeentscheidung die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung auch hinsichtlich des gebotenen Umfangs der anzuordnenden Folgenbeseitigung eröffnet. 11 Diese Auslegung beruht auf folgenden Erwägungen: Die Absätze 1 und 2 des § 7 BS stellen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, eine einheitliche Regelung dar, die insgesamt der verfassungskonformen Auslegung bedarf. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BS "ist" für je angefangene 40 cm Stammumfang eines entfernten Baumes eine Neuanpflanzung vorzunehmen. Der Wortlaut dieser Vorschrift deutet - wie der Kläger zu Recht hervorhebt - auf eine zwingende Regelung. Bei einer allein am Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 2 BS orientierten Auslegung erwiese sich die Vorschrift indessen als unwirksam, weil es unverhältnismäßig wäre, in jedem Fall der Entfernung eines geschützten Baumes zwingend eine Ersatzpflanzung anzuordnen. Wie in den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des beschließenden Gerichts ausgeführt ist, sind die in Baumschutzsatzungen enthaltenen Verbote Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Ausgestaltung der Regelungen einer Baumschutzsatzung muss deshalb den insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, entsprechen. Wird - wie bei der vorliegenden Satzung - darauf verzichtet, schon bei der (normativen) Festlegung des Schutzes aller Bäume in einem bestimmten Bereich, die einen bestimmten Stammumfang überschreiten, die Folgen dieses Schutzes in den Blick zu nehmen und abzuwägen, muss gewährleistet sein, dass diese den privaten Eigentümer belastenden Aspekte jedenfalls auf der Stufe der rechtlichen Abwicklung der normativen Regelungen in einer Einzelfallprüfung hinreichend berücksichtigt werden. Insbesondere dann, wenn es um Ersatzpflanzungen geht, muss gewährleistet sein, dass die bewirkten Eigentumsbindungen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung für den Eigentümer führen. In Rahmen dieser Einzelfallprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit der Baum aufgrund seines Alters, Zustandes oder Standortes die typischen Wohlfahrtswirkungen, wie etwa eine Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt, für das Orts- und Landschaftsbild oder die Verbesserung des Stadtklimas (noch) entfaltet. 12 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NWVBl. 1994, 140 = juris, Rn. 95, und vom 15. Juni 1998 - 7 A 759/96 -, NWVBl. 1998, 488 = juris, Rn. 7 und 11. 13 Die hier maßgebliche Baumschutzsatzung lässt die danach verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallprüfung zu. Die Satzung regelt zwar in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 eine grundsätzliche - dem Wortlaut nach: zwingende - Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Ersatzpflanzungen. Diese Ersatzpflanzungsverpflichtung gilt aber nicht vorbehaltlos. Gemäß § 7 Abs. 5 BS können vielmehr von der Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. Diese Bestimmung ist zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Automatik von Eingriff und Ersatzpflanzung verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass in ihrem Rahmen zu prüfen ist, ob sich die Ersatzpflanzungsverpflichtung im konkreten Fall noch als angemessene und zumutbare Ausgestaltung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums erweist. 14 Vgl. zu einer gleichlautenden Satzungsbestimmung OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1998 - 7 A 759/96 -, NWVBl. 1998, 488 = juris, Rn. 17. 15 Diese verfassungsrechtlichen Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Frage, ob der Eigentümer überhaupt zu Ersatzpflanzungen verpflichtet werden darf, wie für die Frage, in welchem Umfang Ersatzpflanzungen von ihm verlangt werden dürfen. 16 Mit der vom Verwaltungsgericht zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Notwendigkeit und Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Satzung setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. 17 Die Auffassung des Klägers, dass es an einer Ermessensermächtigung fehle, liefe darauf hinaus, dass die hier maßgeblichen Satzungsregelungen unverhältnismäßig und deshalb nichtig wären. Im Interesse der Normerhaltung gilt aber der Grundsatz, dass eine Norm nur dann als nichtig angesehen werden darf, wenn keine nach anerkannten Auslegungsregeln zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. 18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1971 - 7 C 43.67 -, BVerwGE 37, 252 = juris, Rn. 36, und vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, BVerwGE 94, 352 = juris, Rn. 26, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG. 19 Das ist hier nicht der Fall. Es fehlt an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass der Regelungswille des Satzungsgebers mit der vorstehend dargelegten Auslegung in sein Gegenteil verkehrt würde. Die Vorschrift über die Folgenbeseitigung dient insbesondere ersichtlich keinem Strafzweck; insoweit ist § 12 BS (Ordnungswidrigkeiten) maßgeblich. Die verfassungskonforme Auslegung der Satzungsbestimmung über die Ersatzmaßnahmen scheitert hier auch nicht an den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsanforderungen. Dafür ist eine Bestimmtheit erforderlich, aber auch ausreichend, die eine willkürliche Behandlung durch Behörden und Gerichte ausschließt. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110. 21 Anhaltspunkte dafür, dass diesem Erfordernis hier nicht genügt ist, sind ebenfalls nicht zu Tage getreten. 22 Der weitere Einwand des Klägers, von einem "besonders begründeten Fall" i.S.d. § 7 Abs. 5 BS könne keine Rede sein, weil die Behörde die Begründung ihrer Ermessensentscheidung erst im gerichtlichen Verfahren nachgeholt habe, geht fehl. Mit dem Erfordernis eines begründeten Einzelfalls zielt § 7 Abs. 5 BS nach seinem erkennbaren Sinn und Zweck nicht auf das verfahrensrechtliche Begründungserfordernis nach § 39 VwVfG NRW, sondern auf das Vorliegen sachlicher Umstände, die ein - ggf. teilweises - Absehen von der Anordnung einer Ersatzpflanzung im Einzelfall als gerechtfertigt erscheinen lassen. 23 Die Antragsbegründung zeigt auch in Bezug auf die hier im Verfahren nachgeholte Ermessensbegründung, die vom Gericht nur nach Maßgabe von § 114 VwGO überprüft werden kann, keine durchgreifenden Bedenken auf. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beklagte insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, als er darauf abgestellt hat, dass die geschützten Bäume "zerstört" worden seien. Ob der durch die vollständige Kappung der Baumkronen entstandene Schaden schon die Merkmale einer Zerstörung im naturschutzrechtlichen Sinne aufweist, erscheint zwar nicht unproblematisch. 24 Zu diesem Begriff vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15. März 2010 - 1 K 3305/09 -, NuR 2010, 511, m.w.N. 25 Darauf kommt es hier aber nicht an, weil sich der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung nicht von derartigen Begrifflichkeiten, sondern von dem durch den unfachmännischen Rückschnitt konkret entstandenen Schaden hat leiten lassen. In seiner nachgeschobenen Ermessensbegründung hat er ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass die Bäume in dem auf den Rückschnitt folgenden Sommer erneut ausgeschlagen hätten, nicht geschlossen werden dürfe, dass sie auf Dauer überlebensfähig wären. Er hat damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er die Bäume zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht als abgestorben angesehen hat. Er hat vielmehr darauf abgestellt, dass als Spätfolge des unsachgemäßen Rückschnitts trotz des zwischenzeitigen Austriebs mit fäulnisbedingten Folgeschäden, der Notwendigkeit weiteren Rückschnitts an den zu erwartenden Fäulnisstellen und auf Dauer mit dem Absterben der Bäume ("Tod auf Raten") zu rechnen sein werde. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die diese plausibel und fachkundig erscheinenden Ausführungen des Beklagten in Frage stellen. 26 Bei dieser Sachlage war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Einen diesbezüglichen Beweisantrag, über den das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss hätte entscheiden müssen, hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. 27 Ferner ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Anordnung einer Ersatzpflanzung von 9 Bäumen statt der sich bei strikter Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BS ergebenden Zahl von 15 Bäumen außer Verhältnis zu der entstandenen Einbuße steht. 28 Einwände gegen die Berechnung und Höhe der ggf. zu leistenden Ausgleichszahlung hat der Kläger nicht geltend gemacht. 29 2. Die Begründung des Zulassungsantrages zeigt auch keine entscheidungserheblichen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten beziehungsweise - soweit es um die Wirksamkeit der maßgeblichen Satzungsbestimmungen geht - in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt. 30 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 31 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).