Beschluss
12 A 706/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1108.12A706.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. 3 Es kann offen bleiben, ob die vom Beklagten allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Der Beklagte hat jedenfalls Umstände geltend gemacht, die die Zulassung wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen. Ein Rückgriff auf diesen Zulassungsgrund ist wegen der grundsätzlichen Strukturgleichkeit der Zulassungsgründe nach $ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO möglich, obwohl die Klägerin sich nicht ausdrücklich auf ihn beruft. Die vom Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen begründen zwar nicht eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, der Ausgang des Rechtsstreits ist wegen der im Zulassungsverfahren nicht zu klärenden Fragen jedoch offen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2010 - 12 A 153/10 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 114 und 115. 5 Es ist zu erwarten, dass sich in dem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht (Familiengericht) M. - F - neue tatsächliche Erkenntnisse zu der Erziehungsfähigkeit der Klägerin und den Auswirkungen einer gemeinsamen Unterbringung der Klägerin und ihrer Tochter auf das Kindeswohl ergeben werden. Der Tochter der Klägerin wurde in diesem Verfahren zum einen ein Verfahrensbeistand beigeordnet, der aufgrund der Verhältnisse vor Ort die Möglichkeiten einer gemeinsamen Unterbringung der Klägerin mit ihrer Tochter unter Wahrung der Interessen des Kindes ermitteln soll. Ferner ist ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Auftrag gegeben worden. Die aufgrund dieser gerichtlichen Aufklärungsmaßnahmen zu erwartenden tatsächlichen Erkenntnisse dürften auch für das vorliegende Verfahren, mit dem die Klägerin einen Anspruch auf Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder gemäß § 19 SGB VIII geltend macht, von maßgeblicher und streitentscheidender Bedeutung sein. 6 Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte mit der Ansicht, er sei aufgrund des Vorrangs von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff. SGB XII in Anwendung der Kollisionsnorm des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die beantragte Hilfe schon nicht zuständig, fehl gehen dürfte. Auf das umstrittene Verhältnis zwischen Leistungen nach § 19 SGB VIII und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53ff. SGB XII, 7 vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R , BSGE 103, 39, juris, und BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231, juris; LSG NRW, Urteil vom 26. Juli 2010 – L 20 SO 38/09 ZVW -, juris, 8 kommt es vorliegend nicht an, weil die Vorgaben der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht erfüllt sind. Danach gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff. SGB XII nur dann ausnahmsweise und abweichend von der Grundregel des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vor, wenn sie für junge körperlich oder geistig behinderte Menschen erbracht werden sollen. Dies ist bei der 32-jährigen Klägerin, für die Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht zu ziehen sind, nicht der Fall mit der Folge, dass es selbst bei Vorliegen einer Kollision zwischen den genannten Leistungsarten bei dem Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII verbliebe.