Beschluss
13 B 1338/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1111.13B1338.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen. Die An¬tragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach den Anträgen der Antragstellerin in der Beschwerde (nur noch) das Begehren auf vorläufige Zulassung innerhalb oder hilfsweise - außerhalb der Kapazität zum Studium im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 2010/2011 in einem höheren Fachsemester. Den erstinstanzlich auch gestellten Antrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im Fach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" im Rahmen der Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Diplom verfolgt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hingegen nicht mehr. 4 Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts begegnet auch hinsichtlich des noch anhängigen Beschwerdebegehrens keinen Bedenken. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin wegen ihrer mit Wirkung zum 31. März 2006 erfolgten Exmatrikulation einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium im Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre weder innerhalb noch außerhalb der Kapazität zuzugestehen, ist zutreffend. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Zwar geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Antragstellerin zum 31. März 2006 exmatrikuliert und deshalb aus freier Entscheidung alle mit dem Studierendenstatus verbundenen Rechte und Pflichten aufgegeben habe, während es sich nach dem Exmatrikulationsbescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2007 wohl eher um eine Zwangsexmatrikulation wegen fehlender Rückmeldung gehandelt haben dürfte. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin keinen inner- oder außerkapazitären Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium habe, sind aber auch für diesen Fall relevant. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt insoweit keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 5 Nach § 60 Abs. 5 Satz 1 Hochschulgesetz – HG NRW – werden zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 in (früheren) Diplomstudiengängen keine Studienanfänger mehr aufgenommen. In § 60 Abs. 5 Satz 3 HG NRW ist bestimmt, dass zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen eine Rechtsverordnung zu erlassen ist, was durch die – auch vom Verwaltungsgericht genannte – Studienstrukturreform-Verordnung erfolgt ist. Diese stellt in § 6 Abs. 1 auf den "eingeschriebenen Studierenden" ab und sichert diesem aus Gründen des Vertrauensschutzes die Fortsetzung des Studiums grundsätzlich bis zum Ablauf der Regelstudienzeit und eines zeitlichen Zuschlags von vier Semestern zu. Die somit in den maßgebenden Bestimmungen enthaltenen Begriffe "Studienanfänger" und "eingeschriebener Studierender" können deshalb bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Normen, den in einem Studium befindlichen Personen trotz zwischenzeitlicher Änderungen in der Hochschulausbildung im Sinne von Übergangsbestimmungen noch einen angemessenen Abschluss des laufenden Studiums zu ermöglichen, nur dahin gewertet werden, dass der "Studienanfänger" als Kategorie dem "eingeschriebenen Studierenden" gegenübersteht und in einem weiteren Sinne verstanden werden muss. Denn nur bei einem Studierenden, der nach altem Recht sein Studium aufgenommen und dieses in der Folgezeit weiter betrieben hat und dem deshalb die "Früchte seines Studienbemühens" nicht durch eine Neuregelung des Studiums genommen werden dürfen, kommen Vertrauensschutzgesichtspunkte zum Tragen. Bei denjenigen, die das in Frage stehende Studium noch nicht begonnen haben, ist dies hingegen nicht der Fall. Gleiches gilt angesichts dessen, dass ein Studium regelmäßig auf einen zeitgerechten Abschluss gerichtet ist und dieser Abschluss im Rahmen von Übergangsbestimmungen gewährleistet werden soll, für Personen, die sich z. B. wegen Exmatrikulation nicht mehr im Studium befinden. Diesen Personen kommt, vergleichbar einem Studienanfänger, ein Vertrauensschutz auf Abschluss des Studiums nach bisherigen Regelungen nicht mehr zu, weil die Exmatrikulation dazu führt, dass alle mit dem Status eines Studierenden verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Exmatrikulation auf der freien Willensentscheidung des Betreffenden beruht oder es sich um eine Zwangsexmatrikulation handelt. Gerade im letzteren Falle, der durch die Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch den Betroffenen gekennzeichnet ist, ist für Vertrauensschutzerwägungen zu seinen Gunsten kein Raum. Dies rechtfertigt - wie das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend ausgeführt hat - die Annahme einer Gleichstellung der nicht (mehr) in einem Studium befindlichen Personen mit Studienanfängern. Eine andere Sicht würde zudem dazu führen, dass die hochschulpolitische Zielsetzung, bisherige Diplomstudiengänge in Bachelor- und Masterstudiengänge umzuwandeln und Vertrauensschutz für tatsächlich Studierende zu gewähren, in Einzelfällen und gerade bei Personen, die in der Vergangenheit das Studium aufgegeben haben, unterlaufen würde. 6 Die Antragstellerin kann sich demgemäß nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bis einschließlich des Wintersemesters 2005/2006 beim Antragsgegner im Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Diplom eingeschrieben war und mit dem Personenkreis des § 3 Abs. 2 der – vom Verwaltungsgericht angeführten – Auslaufordnung vom 27. März 2008 gleichgestellt werden müsse. Mit der Exmatrikulation ist die mit dem Studium verbundene grundsätzlichen Berechtigung zum zeitgerechten Abschluss des Studiums nach den Bestimmungen, die zu Beginn und während ihres Studiums galten, entfallen; deshalb ist die Antragstellerin jetzt mit ihrem Begehren auf vorläufige Studienzulassung den derzeitigen Regelungen unterworfen. Ihr Hinweis, sie habe sich bemüht, eine verbindliche Auskunft des Antragsgegners zum Abschluss der Prüfung bzw. des Studiums in Zusammenhang mit ihrem Auslandsaufenthalt zu bekommen, eine eindeutige Antwort aber nicht erhalten, kann eine andere Bewertung nicht bewirken. Angesichts der unklaren Sach- und Rechtslage und vor dem Hintergrund der seinerzeit bereits bekannten und absehbaren Änderungen in den universitären Ausbildungsgängen durch die Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge, die erkennbar eine Änderung der Diplom-Studiengänge zur Folge haben würde, muss es objektiv als zumutbar für die Antragstellerin angesehen werden, dass sie 2006 zunächst entsprechend der üblichen Beendigung eines Studiums durch eine Abschlussprüfung vor ihrem Auslandsaufenthalt ihr Studium mit der erforderlichen Prüfung hätte abschließen sollen/müssen. Diese – im Hinblick auf den Studienabschluss zumindest als unzweckmäßig erscheinende – Berufs- und Lebensentscheidung in 2006 kann nicht dazu führen, dass ihr hinsichtlich des Abschlusses ihres Studiums mehr als vier Jahre nach ihrer Exmatrikulation eine normativ nicht vorgesehene Vergünstigung zuteil werden muss. 7 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner oder der maßgebende Prüfungsausschuss die Auslaufordnung, etwa über § 4 Abs. 3, nicht stringent nur bei eingeschriebenen Studierenden anwenden und auch exmatrikulierte Personen bis zum Wintersemester 2011/2012 zu Diplomprüfungen zulassen, sind nicht gegeben. 8 Auf eine vermeintliche Zusage des Antragsgegners, dass ein Auslandsaufenthalt für den Abschluss ihres Studiums "unschädlich" sein werde, kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Eine entsprechende schriftliche Erklärung, der allein nach § 38 VwVfG NRW Verbindlichkeit zukäme, ist nicht vorhanden. Abgesehen davon sind die Angaben der Antragstellerin dazu, wann sie von der Antragsgegnerin die Auskunft, dass ein Auslandsaufenthalt ihren Studienabschluss nicht hindern würde, erhalten habe, nicht kongruent. Während die Antragstellerin in ihren Anträgen auf Zulassung zum Studium vom 16. Februar 2010 und 17. April 2010 angegeben hat, in 2007, also nach dem Beginn ihres Auslandsaufenthalts, entsprechende Erkundigungen eingeholt zu haben, wurde im anwaltlichen Schriftsatz zur Beschwerdebegründung vom 18. Oktober 2010 und in der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 13. Oktober 2010 ausgeführt, die Erkundigungen seien im Januar 2006 und März 2006 erfolgt und die Auskunft des Antragsgegners sei "Grundlage ihrer Entscheidung, den Auslandsaufenthalt anzutreten", gewesen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Senat unter Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin, vorläufig zum Studium im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre - gleichgültig, mit welcher Begründung - zugelassen zu werden, für den in der Beschwerde geltend gemachten Haupt- und Hilfsantrag einen einheitlichen Streitwert ansetzt und keine Addition wegen zweier unterschiedlicher Streitgegenstände beim inner- und außerkapazitären Zulassungsanspruch vornimmt. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 13 B 533/10 -, und vom 1. Oktober 2009 13 B 1186/09 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. März 2009 - NC 2 E 107/08 -, jeweils juris. 12 Von einer Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird abgesehen. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.