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Beschluss

2 E 1358/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1116.2E1358.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beklagten, das Verfahren wegen des Todes der Klägerin auszusetzen, mit der Begründung abgelehnt, dieser sei rechtsmissbräuchlich gestellt, weil der Beklagte mit der Aussetzung allein beabsichtige, die einmonatige Frist zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung zu unterlaufen, obwohl er das Urteil des Verwaltungsgericht vom 14. Oktober 2010 nicht anerkenne. 4 Die dagegen von dem Beklagten mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg. 5 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens zu Recht abgelehnt. Zwar ist nach dem Tod eines Verfahrensbeteiligten das Verfahren nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 249 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch auf den Antrag des Gegners auszusetzen. Der Aussetzungsantrag des Beklagten ist jedoch bereits deswegen unzulässig, weil er - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - zuvor im Bewusstsein seines Antragsrechts durch schlüssiges Prozessverhalten auf sein Antragsrecht verzichtet hat. 6 Vgl. dazu allgemein: OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. März 2007 - 19 U 28/06 -, juris Rn.13, mit weiteren Nachweisen; Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage 2010, § 246 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hart-mann, ZPO, 69. Auflage 2011, § 246 Rn. 5. 7 Der Prozessbevollmächtigte der verstorbenen Klägerin hat das Verwaltungsgericht zunächst mit Schriftsatz vom 16. August 2010 um Verlegung des ursprünglich für den 19. August 2010 bestimmten Verhandlungstermins gebeten, weil die Klägerin erheblich erkrankt sei und das Krankenhaus voraussichtlich nicht wieder verlassen könne. Der Beklagte erhielt diesen Schriftsatz mit der Verlegungsverfügung des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis. In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2010 hat der Prozessbevollmächtigte dann erklärt, die Klägerin sei zwischenzeitlich verstorben, der Rechtsstreit werde aber im Namen der Rechtsnachfolger fortgeführt. Der Beklagte hat gleichwohl in der mündlichen Verhandlung keinen Aussetzungsantrag gestellt, sondern zur Sache verhandelt. Dabei war ihm - wie sich der Beschwerde entnehmen lässt - durchaus bewusst, dass die Möglichkeit bestand, einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu stellen. Der Beklagte hebt in der Beschwerdeschrift selbst hervor, der Aussetzungsantrag sei nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, weil man davon ausgegangen sei, dass die streitige Ordnungsverfügung aufgrund einer Klageabweisung bestandskräftig werden würde. Er hat damit in Erwartung eines für ihn positiven Urteils bewusst auf sein Recht verzichtet, eine Aussetzung des Verfahrens herbeizuführen. 8 Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung davon ausgegangen, dass die Stellung des Aussetzungsantrags erst nach Erlass des für den Beklagten negativen Urteils in Ansehung der besonderen Umstände des Einzelfalls rechtsmissbräuchlich ist. Der Antrag dient allein der Verzögerung des Verfahrens. Mit der Aussetzung des Verfahrens hören sämtliche prozessuale Fristen - insbesondere auch die einmonatige Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) - auf zu laufen und beginnen mit der Aufnahme des Verfahrens neu. Diese Verzögerung ist vorliegend ersichtlich durch keinerlei beachtliches Interesse des Beklagten daran gerechtfertigt zu klären, wer das Verfahren als Erbe der verstorbenen Klägerin fortführt. Es ist nämlich weder erkennbar, dass diese Frage für die Rechtmäßigkeit der streitigen Ordnungsverfügung vom 25. März 2010 erheblich ist, noch wird dies von dem Beklagten behauptet. Es geht dem Beklagten ersichtlich nur darum, durch eine Aussetzung des Verfahrens mehr Zeit zu erhalten, um durch eine Abstimmung mit den Erben den Folgen des erstinstanzlichen Urteils zu entgehen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung mit den Erben der Klägerin auch noch während eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung, zumal nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlung der Erben Schwierigkeiten aufwirft. 9 Soweit der Beklagte darauf verweist, mit der Aussetzung solle erreicht werden, dass mit dem "verwaltungsmäßigen Abarbeiten" fortgefahren werden könne, ist nicht erkennbar, inwieweit eine Fortführung des Verfahrens nach Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung dem entgegensteht. Für die Frage, ob und inwieweit ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den weiteren - angeblich formell illegalen - baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Klägerin zulässig ist, erscheint eine zügige Klärung der Rechtmäßigkeit der streitigen Ordnungsverfügung und damit auch der Frage, ob die "hintere Garage" ein Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW ist, eher förderlich. 10 Dessen ungeachtet führt die Annahme eines Verzichts auf das Antragsrecht bzw. der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht zu einer generellen Unzulässigkeit der Aussetzung in der zweiten Instanz. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, ob das prozessuale Verhalten eines Beteiligten - wie hier - zur Unzulässigkeit eines gestellten Aussetzungsantrags führt. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).