Beschluss
14a A 1002/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1129.14A.A1002.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.953,11 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. 4 Zu Unrecht bemängelt die Klägerin, dass es an einer Fälligkeitsregelung für die Steuer, die aufgrund der abzugebenden Steuereranmeldungen anfalle, mangele. Richtig ist, dass eine Steuersatzung unter anderem notwendig eine Regelung über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe enthalten muss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG -). Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht aber auf die Fälligkeit des - hier auch nur streitbefangenen - Steuerbescheides ab, für den § 11 Abs. 4 der Vergnügungssteuersatzung vom 23. September 2008 (VStS) eine Fälligkeit von 14 Tagen nach Bekanntgabe regelt. § 11 Abs. 1 VStS mit seiner Regelung der Fälligkeit von einem Monat nach Bekanntgabe ist ersichtlich nicht einschlägig. § 11 Abs. 4 VStS enthält die hier anwendbare Spezialregelung zur Festsetzung der Geldspielgerätesteuer durch Bescheid mit eigener Fälligkeit. 5 Der Senat merkt im Übrigen an, dass hier auch allein in der Steuerfestsetzung durch Bescheid eine Steuerfestsetzung liegt. Die in § 11 Abs. 3 VStS als "Steueranmeldung" bezeichnete Erklärung ist keine Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung (AO), der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 168 Satz 1 AO die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung zukommen könnte. Eine Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung erfordert, dass satzungsrechtlich vorgeschrieben ist, die Steuer selbst zu berechnen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KAG i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO). Das ist nach der hier in Rede stehenden Satzung nicht der Fall. Sie schreibt in § 11 Abs. 3 Satz 1 VStS lediglich vor, dass "eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen" ist. Die Steuer wird sodann gemäß § 11 Abs. 4 VStS mit Steuerbescheid festgesetzt. Selbst wenn die genannten Vordrucke eine eigene Steuerberechnung vorsehen sollten, würde damit nicht "satzungsrechtlich vorgeschrieben", die Steuer selbst zu berechnen. Die Satzung verwendet daher den Begriff "Steueranmeldung" untechnisch im Sinne von "Steuererklärung". 6 Ernstliche Zweifel werden nicht begründet, weil § 7a VStS für den Fall, dass die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, eine Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vorsieht. Zu Recht ist nämlich das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass diese Vorschrift nichtig ist, da für den Fall fehlender Nachweismöglichkeit nicht auf den unzulässigen Stückzahlmaßstab zurückgegriffen werden darf, sondern dann das Einspielergebnis gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 162 AO zu schätzen ist. 7 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter der Auffassung, dass die Nichtigkeit des § 7a VStS nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt. Die Frage, ob eine Teil- oder Gesamtnichtigkeit der Satzung vorliegt, bemisst sich unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches danach, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Diese Prüfung ist anhand einer Auslegung der Satzung vorzunehmen. 8 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2010 - 14a A 1400/10 -, NRWE Rn. 7 ff. 9 Die Prüfung führt hier zur bloßen Teilnichtigkeit der Satzung. Die alleinige Unwirksamkeit des § 7a VStS belässt es bei einer sinnvollen Restregelung des Verfahrens der Erhebung der Spielgerätesteuer, wobei die unwirksame Regelung durch die gesetzliche Schätzungsregelung ersetzt wird. Diese sinnvolle Gesamtregelung entspricht auch dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers, da die gesetzliche Schätzungsregelung zwingend ist und der Satzungsgeber davon gar nicht abweichen kann. 10 Ernstliche Zweifel werden nicht deshalb begründet, weil die Klägerin eine differenzierte Steuersatzregelung für die Aufstellorte Spielhallen einerseits und Gaststätten andererseits für unzulässig hält. Der Satzungsgeber darf bei einem am Einspielergebnis orientierten Steuermaßstab die Geldspielgeräte gleich besteuern, er muss es aber nicht. 11 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 107 ff. 12 Warum dies europarechtlich unzulässig sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. 13 Der Maßstab des Einspielergebnisses ist zulässig. 14 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 83 f. 15 Die Einwände der Klägerin geben, auch wenn ihr die ständige Rechtsprechung missfällt und sie eine weitere Auseinandersetzung mit dem Thema für nötig hält, dem Senat keine Veranlassung, der Frage erneut nach zu gehen. 16 Die hier erhobene Steuer ist auch, was auf Grund der Eigenschaft der Steuer, örtliche Aufwandsteuer zu sein, erforderlich ist, auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler, abwälzbar. Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind dem Automatenaufsteller zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. 17 Diese wirtschaftliche Möglichkeit ist gegeben, wie sich aus den folgenden Ausführungen zur fehlenden Erdrosselungswirkung der Steuer ergibt. 18 Vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 126 ff. 19 Die Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Sie führt nämlich nicht dazu, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Das ergibt sich aus den überzeugenden und durch das Antragsvorbringen nicht erschütterten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, namentlich dazu, dass die Klägerin trotz angeblicher Erdrosselungswirkung eine weitere Spielhalle in C. eröffnet hat. Mit dem bloßen Verweis auf "ihren bisherigen Vortrag einschließlich der Ausführungen ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung" werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht hinreichend dargelegt. 20 Gegen den in der Vergnügungssteuersatzung für die Besteuerung der Geldspielgeräte gewählten Steuermaßstab und Steuersatz bestehen nicht deshalb Bedenken, weil der Rat diese ermessensfehlerhaft bestimmt hätte. Die Wirksamkeit der gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung hängt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab, sondern von der Vereinbarkeit der Satzungsregelung im Ergebnis mit höherrangigem Recht. Es gibt keine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die es gebietet, Datenmaterial dazu zu sammeln und in einem Abwägungsprozess zu gewichten. Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass jeder vermeintliche Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i.V.m. § 5 der Abgabenordnung - AO -) angesehen werden kann. 21 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 51 f. 22 Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. 23 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin benennt keine in einem Berufungsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage. 24 Soweit mit der Bemerkung in der Begründung des Antrags, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb verletzt, weil es ohne erkennbaren Anhalt annehme, der Beklagte erlasse in der Regel bei der Geldspielgerätesteuer Steuerbescheide, ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), so liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor. Bereits aus § 11 Abs. 4 VStS ergibt sich, dass die Geldspielgerätesteuer nicht nur in der Regel, sondern immer durch Steuerbescheid festgesetzt wird. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.