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Beschluss

12 A 557/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1215.12A557.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Aus den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 6 Abs. 1 Satz 4 PflFEinrVO in der seit dem 01. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 8 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe vom 16. Dezember 2004, GV. NRW. 2004, S. 816, der die Zuständigkeit des Beklagten für die Gewährung von Pflegewohngeld betreffend den Heimplatz des verstorbenen Herrn B. M. als "Nichtlandeskind" regelt. 5 Diese Vorschrift ist von der Verordnungsermächtigung in § 12 Abs. 7 Satz 1 PfG NRW gedeckt, wobei dahinstehen kann, ob es sich um eine nähere Regelung des Antragsverfahrens oder über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung handelt. Wie der Beklagte im Ergebnis zutreffend vorträgt, sind die Anforderungen des Art. 70 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – der vom Beklagten angeführte Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist auf Landesgesetzgebung nicht unmittelbar anwendbar – von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich formuliert und gefasst sein muss; sie hat von Verfassungs wegen hinreichend bestimmt zu sein. Eine Ermächtigungsnorm hält dem auch dann stand, wenn sich die geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemein gültigen Auslegungsmethoden ermitteln lässt. Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung können – wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift – neben dem Wortlaut auch der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen, das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, und die Entstehungsgeschichte der Norm berücksichtigt werden. 6 Vgl. zu Art 80 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 – 1 BvR 640/08 –, BVerfGE 58, 257, juris, m.w.N. 7 Nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist hierbei vorliegend unter anderem zu berücksichtigen, dass § 6 Abs. 1 Satz 4 PflFEinrVO durch den Gesetzgeber selbst erlassen wurde – und zwar zeitgleich mit der Einfügung des rechtssystematisch vor die sich auch auf ihn beziehende Verordnungsermächtigung gestellten § 12 Abs. 6 Satz 2 PfG NRW, der den Kreis der förderungsfähigen Heimplätze ausdrücklich unter bestimmten Voraussetzungen um die von "Nichtlandeskindern" in Anspruch genommenen erweiterte – und bei dessen Unwirksamkeit wegen zu engen Verständnisses des § 12 Abs. 7 Satz 1 PfG NRW der feststehende gesetzgeberische Wille einer umfassenden und ineinander verschränkten Regelung der Problematik der "Nichtlandeskinder" leerlaufen würde. 8 Der vom Beklagten angeführte Widerspruch zwischen § 6 Abs. 1 Satz 4 PflFEinrVO und der höherrangigen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW besteht nicht, da die letztgenannte Vorschrift eine (wirksame) Zuständigkeitsregelung für Heimplätze von "Nichtlandeskindern" nicht trifft. Die mit der Bezugnahme auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe darin enthaltene Verweisung auf § 98 Abs. 2 SGB XII stellt insoweit keine Regelung dar, da der Landesgesetzgeber eine sich danach ergebende Zuständigkeit von Sozialhilfeträgern außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen nicht regeln kann. 9 Vgl. auch zum Nachstehenden: OVG NRW, Beschlüsse vom 07. Februar 2006 – 16 A 4379/04 –, juris, und vom 31. Januar 2006 – 16 A 4434/04 –, NWVBl. 2006, 303, juris, m.w.N. 10 Daraus ergab sich zwar die Unwirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 4 PflFEinrVO, da es damals keinen klaren Anhaltspunkt im Gesetz gab, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Pflegewohngeld auch für Heimplätze von "Nichtlandeskindern" geleistet werden sollte. 11 Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Rechtslage ab dem 01. Januar 2005 übertragbar, da mit § 12 Abs. 6 Satz 2 PfG NRW nunmehr der Gesetzgeber, gerade im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2004, 12 vgl. die Begründung zum angenommenen Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN, mit dem in den Gesetzentwurf, LT-Drucksache 13/6014 (Neudruck), der heutige § 12 Abs. 6 PfG NRW eingefügt wurde, LT-Drucksache 13, 6353, S. 21, 13 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, für Plätze von Pflegebedürftigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt nicht im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben, – unter bestimmten Voraussetzungen – Pflegewohngeld gewähren zu wollen. Das "Nähere" – im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 PfG NRW – zu dieser Grundentscheidung regelt § 6 Abs. 1 Satz 4 PflFEinrVO. 14 Nach den vorstehenden Ausführungen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, 15 "ob der § 12 PfG NRW dahingehend auszulegen ist, dass durch Erlass einer Rechtsverordnung auf Grundlage des § 12 Abs. 7 PfG NRW eine von der gesetzlichen Regelung nach §§ 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW i.V.m. 98 Abs. 2 SGB XII wesentlich abweichende Zuständigkeitsregelung geschaffen werden durfte", 16 ist nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich zum Teil – soweit es die Auslegung des § 12 Abs. 7 Satz 1 PfG NRW betrifft – ohne weiteres aus dem Gesetz. Dass die vom Verwaltungsgericht angewandten allgemeinen Auslegungsregeln auch für Verordnungsermächtigungen gelten, ist – wie bereits ausgeführt – höchstrichterlich geklärt. Der zweite Teil der Frage stellt sich nicht, weil § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW i.V.m. § 98 Abs. 2 SGB XII – wie oben dargestellt – für Heimplätze der "Nichtlandeskinder" keine Zuständigkeit regelt, von der abgewichen werden könnte. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 18 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.