Beschluss
17 B 1116/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0119.17B1116.10.00
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Mit Blick auf den Wegfall von § 5 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV.NRW. S. 30) ist auf der Antragsgegnerseite kraft Gesetzes zum 01. Januar 2011 ein Beteiligtenwechsel eingetreten. Gemäß dem fortan geltenden sog. Rechtsträgerprinzip war das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu ändern. 3 Die Beschwerde ist nicht begründet. 4 Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben. 5 Die Beschwerde geht fehl mit ihrem Einwand, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sei der Antragsteller nach dem Ergebnis der Untersuchung der Amtsärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 20. Januar 2010 und der amtsärztlichen Begutachtung vom 16. Oktober 2008 sowie ausweislich des Attestes des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Q. N. , F. , vom 09. März 2010 reiseunfähig. Letzteres verhält sich nicht zur Frage der Reisefähigkeit des Antragstellers, sondern empfiehlt eine Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Behandlung. Mit Blick auf eine eventuelle Rückkehr bzw. Rückführung des Antragstellers in sein Heimatland betrifft dies allein den zielstaatsbezogenen Aspekt einer weiteren Behandlung des Antragstellers, welcher im vorliegenden Verfahren wegen der bestehenden Bindungswirkung gemäß § 42 AsylVfG nicht von Relevanz ist. Den von der Beschwerde weiter in Bezug genommenen Äußerungen der Amtsärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. ist zu entnehmen, dass diese von der Reisefähigkeit des Antragstellers ausgeht mit dem Hinweis, dass entsprechende Vorsichtsmaßnahmen bei einer zwangsweisen Rückführung des Antragstellers zu beachten und zu ergreifen sind. 6 Auch der weitere Beschwerdeeinwand, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, welche eine Ausländerbehörde im Rahmen einer Abschiebung bei bestehender Suizidgefahr zum Schutze des Ausländers zu ergreifen hat, seien bereits im Vorfeld einer Anmeldung der konkreten Abschiebung in allen Einzelheiten darzulegen und nachzuweisen, verfängt nicht. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerde hierzu auf den Beschluss des beschließenden Gerichts vom 09. Mai 2007 – 19 B 352/07 – verweist. Denn diesem lag abweichend der „spezielle Fall einer Untersuchung am Tag der Abschiebung“ des Ausländers zu Grunde. Dass ein solches Vorgehen – Ausländerbehörde entscheidet nach einer erst am Tag einer Abschiebung durchgeführten Untersuchung abschließend und unüberprüfbar über die Reisefähigkeit – nicht dem gebotenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt, liegt auf der Hand. Ein solches Vorgehen steht vorliegend jedoch nicht in Rede. Bislang hat die Antragsgegnerin den Antragsteller von einer zwangsweisen Rückführung zurückgestellt. Zudem hat sie im vorliegenden Verfahren wiederholt zugesichert, im Vorfeld der konkreten Anmeldung der Abschiebung rechtzeitig entsprechende Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutze des Antragstellers einzuleiten und durchführen zu lassen, wobei dem Antragsteller hinreichend Zeit bleiben wird, diese ggf. einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. 7 Diese Vorgehensweise ist mit Blick auf den durch Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 – 15-39.10.03-1 – BÄK für verbindlich erklärten, durch Erlass vom 15. Februar 2005 ergänzten, von den Innenministern und –senatoren in ihrer Konferenz am 19. November 2004 zur Kenntnis genommenen und vom Vorstand der Bundesärztekammer am 26. November 2004 gebilligten Informations- und Kriterienkatalog nicht zu beanstanden. Der Erlass nennt keinen bestimmten Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen im Zusammenhang mit einer Abschiebung zu ergreifen bzw. zu konkretisieren sind. Der von der Beschwerde bemühten „ratio“ des Erlasses ist hingegen genügt, wenn in dem Zeitpunkt, in dem eine Ausländerbehörde mit dem Vollzug der Abschiebung selbst konkret beginnt und einen Ausländer für eine Abschiebung meldet, dieser auch über die genauen Umstände der Abschiebung unter Berücksichtigung seines aktuellen Gesundheitszustandes in Kenntnis gesetzt wird und ihm hinreichend Zeit für eine gerichtliche Überprüfung zur Verfügung steht. Dies hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend und ausführlich dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen nimmt der Senat ausdrücklich Bezug. Insbesondere das vorliegende Verfahren – der einstweilige Rechtsschutzantrag ging am 24. Februar 2010 beim Verwaltungsgericht ein – belegt, dass erst zu Beginn des konkreten Vollzugs einer (zwangsweisen) Abschiebung sinnvoll – weil die aktuelle Sach- und Rechtslage berücksichtigend – die erforderlichen Sicherungs- und Betreuungsvorkehrungen benannt werden können. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass es zuvor nicht möglich ist, dies in jeder Einzelheit darzulegen, etwa welche(r) Ärztin bzw. Arzt den Ausländer während eines Fluges begleiten wird bzw. kann bzw. durch welche(n) Ärztin bzw. Arzt eine Inempfangnahme am Zielflughafen erfolgen wird. Zudem ist eine in jedem Detail abschließende und verbindliche Darlegung jeglicher Sicherheitsmaßnahmen auch nicht sachgerecht, da sich der Gesundheitszustand des abzuschiebenden Ausländers während des (gerichtlichen) Verfahrens in einer Weise verändern kann, die eine Abänderung einzelner Vorkehrungen gebietet, z.B. im Hinblick auf am Tage der Abschiebung benötigte Medikamente. Nicht auszuschließen ist zudem, dass aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes einzelne Sicherungsvorkehrungen nicht mehr erforderlich sind. 8 Bereits danach verfängt auch nicht das abschließende Beschwerdemonitum, die „rudimentären“ Ausführungen der amtsärztlichen Untersuchung genügten nicht den sich aus dem Informations- und Kriterienkatalog ergebenden Anforderungen an ein psychotherapeutisches Gutachten. Es ist schon nicht substanziiert dargetan, welche konkreten inhaltlichen Defizite die amtsärztlichen Stellungnahmen – auf die sich der Antragsteller in anderem Zusammenhang selber beruft – aufweisen sollen. Im Übrigen führt die Antragsgegnerin in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 24. September 2010 wiederholt u.a. aus, den Antragsteller im Zuge des konkreten Vollzugs der Abschiebung erneut (fach-) ärztlich begutachten zu lassen. Desweiteren wird danach der Antragsteller während der Abschiebung durch einen zur Behandlung des Krankheitsbildes geeignete(n) Ärztin bzw. Arzt, welche(r) unmittelbar nach Anmeldung der Abschiebung namentlich benannt werde, begleitet werden, dem Antragsteller die erforderlichen Medikamente ausgehändigt werden sowie die Übernahme des Antragstellers am Zielflughafen durch eine(n) zur Behandlung des Krankheitsbildes geeignete(n) Ärztin bzw. Arzt sichergestellt. Damit werden alle Anforderungen nach dem Informations- und Kriterienkatalog ausreichend berücksichtigt. Hat der Antragsteller auch in dieser Verfahrensstufe die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, woran zu zweifeln vorliegend keine Veranlassung besteht, ist zudem Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend Rechnung getragen. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 10 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.