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Beschluss

12 A 2680/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0131.12A2680.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung kann nicht entsprochen werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den folgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 Der - sinngemäße - Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, den sie persönlich eingelegt hat, ist unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 - 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen, bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Die Klägerin ist auf das Vertretungserfordernis in der - dem Urteil vom 15. September 2009 angefügten - Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden. 4 Die formgerechte Antragstellung kann auch nicht nachgeholt werden, da die einmonatige Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nach Zustellung des Urteils vom 15. September 2009 am 22. Oktober 2009 mit Ablauf des 23. November 2009, einem Montag, verstrichen ist. Der Klägerin kann hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfrist auch weder auf Antrag noch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. 5 Die Klägerin hat die Rechtsmittelfrist nicht ohne Verschulden versäumt. Für den Fall, dass einer mittellosen Partei die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, fehlt es nur dann an einem Verschulden der Partei - und ist ihr grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren -, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazu gehörigen Unterlagen eingereicht hat, sie nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste und das Gesuch lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und es ist gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, NWVBl 2001, 428, und vom 31. Dezember 2004 - 12 B 1568/04 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 7 S 887/01 -, NVwZ-RR 2002, 788; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 60, Rn. 15 und § 124a, Rn. 42; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 60, Rn. 8. 7 Diese Vorgaben sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat zwar in der Antragsschrift vom 23. November 2009 auch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren gestellt und das Formblatt zu der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) vorgelegt. Die notwendigen Belege dazu, in welchem Umfang sie monatlich von ihren Eltern unterstützt wird, hat sie innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO jedoch nicht vorgelegt. 8 Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre ungeachtet dessen auch unbegründet. 9 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 10 Die Klägerin wendet sich mit dem Zulassungsvorbringen nicht (mehr) gegen die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 5. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 erfolgte Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf Ende September 2008. Soweit die Klägerin, die einen konkreten Klageantrag nicht formuliert und die Klage erstinstanzlich nicht begründet hat, sich wohl gegen die Festelllung der Höhe der zinslosen Darlehnsschuld auf insgesamt 10.054,46 € wendet und unter Einbeziehung der ihr gemäß §§ 15 Abs. 3a, 18 Abs. 3 Nr. 3 BAföG als verzinsliches Bankdarlehen ausgezahlten Ausbildungsförderung die Festsetzung einer zinslosen Darlehensschuld in Höhe von insgesamt 11.299,46 € begehrt, fehlt es nunmehr jedenfalls an dem für die Fortführung des Klageverfahren notwendigen Rechtschutzinteresse. Der angefochtene Bescheid vom 5. April 2008 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 7. Juli 2008 ist mit der in dem von der Klägerin vorgelegten Feststellungsbescheid der Beklagten vom 22. Januar 2010 vorgenommenen ergänzenden Ausweisung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 373,50 € für das Jahr 2003 und 871,50 € für das Jahr 2004 entsprechend dem Anliegen der Klägerin abgeändert worden. Die für diesen Fall von der Klägerin angekündigte Klagerücknahme hat sie nicht erklärt. 11 Auch der ferner sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - Verfahrensmangel - liegt nicht vor. Die Klägerin dringt mit der Rüge, ihr sei die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verwehrt worden, weil ihrem mit Reiseunfähigkeit begründeten Vertagungsantrag nicht stattgegeben worden sei, nicht durch. Zwar kann die Ablehnung der Aufhebung oder Verlegung oder Vertagung eines Termins eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem Beteiligten oder seinem Prozessbevollmächtigten dadurch die erforderliche Vorbereitung oder die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nmöglich gemacht wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der betroffene Beteiligte die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung rechtzeitig unter Darlegung hinreichend gewichtiger und schutzwürdiger Gründe beantragt hat und, soweit die in Frage stehenden Gründe nicht offensichtlich sind, sie dem Gericht glaubhaft gemacht hat und keine Hinweise auf eine Prozessverschleppungsabsicht vorliegen. 12 Vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 102, Rn.6. 13 Diese Voraussetzungen lagen im Fall der Klägerin, die mit Schreiben vom 10. Oktober 2009 – Eingang am 13. Oktober 2009 - um Verlegung des auf den 15. Oktober 2009, 14 Uhr, anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten hatte, nicht vor. Es kann dahinstehen, ob mit Blick auf das vorangegangene Prozessverhalten der Klägerin schon ausreichend Hinweise auf eine Prozessverschleppungsabsicht der Klägerin vorgelegen haben. Die Klägerin hat nämlich bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung das Vorliegen des Hinderungsgrundes Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht. Das Verwaltungsgericht musste nicht schon allein aufgrund des kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2009 eingegangenen Attests des Dr. med Z. aus V. vom 9. Oktober 2009 von einer Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin am Verhandlungstag ausgehen. Diese ergab sich hieraus nämlich nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit. Dem Verwaltungsgericht musste sich die Richtigkeit der ärztlichen Einschätzung, die Klägerin sei aufgrund der Diagnose "akuter Magen-Darminfekt" auch noch knapp eine Woche nach der Erstellung des Attestes am Verhandlungstag aus dem gleichen Grund weiterhin nicht reisefähig, nicht aufdrängen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung handelt es sich bei Magen-Darminfekten in der Regel nämlich nicht um längerfristige Erkrankungen. Dass im Falle der Klägerin ausnahmsweise etwas anderes galt, ließ sich dem ärztlichen Attest vom 9. Oktober 2009 nicht entnehmen. Etwas anders folgt auch nicht aus der am 15. Oktober 2009 gegen 12 Uhr an das Verwaltungsgericht gefaxten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. I. vom N. F. , V. vom 15. Oktober 2009. Diese war schon deshalb ohne jeden Aussagewert, weil die Faxkopie unleserlich war. Darauf, ob eine pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis der Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit ausreicht, 14 vgl. diese Frage verneinend: BFH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 - 9 B 157/00 -, BFH/NV 2002, 35, juris, und vom 12. Dezember 2006 -1 B 54/06 -, juris, 15 kommt es daher nicht an. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 17 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).