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Beschluss

13 B 87/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0203.13B87.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2010 wird auf Kosten des Antragstel-lers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerde¬verfah¬ren auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Düsseldorf - 15 K 6873/10 -) gegen die Rücknahme seiner Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. September 2010, deren sofortige Vollziehung durch Verfügung vom 6. Dezember 2010 angeordnet wurde, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des Antragstellers aus. 4 Es kann dahinstehen, ob die an dem Bestreben des Antragstellers, eine Teilnahme an im Februar 2011 anstehenden rechtswissenschaftlichen Klausuren zu erreichen, orientierte Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass der Antragsteller kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung habe. Der Senat neigt zwar dazu, das Rechtsschutzinteresse schon wegen des formal-konkreten Regelungsinhalts der in Frage stehenden Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. September 2010, die Anfang August 2010 erfolgte Zulassung des Antragstellers zum Studium der Rechtswissenschaft wegen des früheren Nichtbestehens einer Zwischenprüfung zurückzunehmen, zu bejahen – unabhängig von dem erkennbaren Zusammenhang der Anfechtung der Rücknahme der Studienzulassung durch den Antragsteller mit der von ihm angestrebten Teilnahme an rechtswissenschaftlichen Klausuren im Februar dieses Jahres. Das Begehren des Antragstellers hat aber auch dann keinen Erfolg. 5 Die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der Studienzulassung des Antragstellers für das Fach Rechtswissenschaft durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. September 2010 ist, was die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidend mit bestimmt, nicht offensichtlich rechtswidrig. Zwar benennt der Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 29. September 2010 keine materiell-rechtlichen Rechtsgrundlage(n), ebenso sind solche auch weder in der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung vom 6. Dezember 2010 noch in der Klageerwiderung der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren enthalten. 6 Nach § 50 Abs. 1 Buchst. b) Hochschulgesetz NRW, dem inhaltlich § 5 Abs. 1 Buchst. b) der geltenden Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin entspricht, besteht ein Einschreibungshindernis in dem Fall, dass ein Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Diese gesetzliche Regelung trägt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung und hat auch im Übrigen Bestand, zumal die in Frage stehende Entscheidung der Rücknahme der Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft nicht ein Erststudium des Antragstellers betrifft und insoweit dem Art. 12 Abs. 1 GG eine andere Wertigkeit zukommt. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 13 B 1649/10 -, juris. 8 Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Buchst. b) Hochschulgesetz NRW sind beim Antragsteller gegeben. Ihm wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2008 mitgeteilt, dass er die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaften endgültig nicht bestanden habe. Da § 50 Abs. 1 Buchst. b) Hochschulgesetz NRW auch nicht nach dem Grund für das Nichtbestehen einer Prüfung differenziert, ist das Vorbringen des Antragstellers, er habe seinerzeit wegen anderweitiger beruflicher Inanspruchnahme den in der Zwischenprüfungsordnung vorgegebenen zeitlichen Rahmen für die Zwischenprüfung nicht einhalten können und müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe er die Prüfung nicht bestanden, ohne Relevanz. Anlass, die Zwischenprüfungsordnung einer weitergehenden Überprüfung zu unterziehen, besteht in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich mit dem Ausgangspunkt, dass hier mit der Rücknahme der Studienzulassung der actus contrarius in Frage steht, an dem Wert, den der Senat üblicherweise bei Eilverfahren auf Zulassung zu einem Studium zu Grunde legt. Von einer Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird abgesehen. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.