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Beschluss

18 A 126/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0318.18A126.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Gründe rechtfertigt es, die Berufung zuzulassen. 4 Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. 5 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. (2010), § 124 Rdnr. 75 m. w. N. 6 Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist, weil er im Juli/August 2007 aus dem Bundesgebiet ausgereist und erst am 5. Februar 2009 wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist. Dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis stand nicht § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, weil der Lebensunterhalt des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, nicht gesichert war. Die Begründung des Zulassungsantrags bietet keinen Anlass, abweichend von der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, auf die im Zeitpunkt der Wiedereinreise gegebenen Umstände abzustellen. Zwar mag § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fiskalischen Interessen dienen, soweit er das Fortbestehen einer Niederlassungserlaubnis von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig macht, dies rechtfertigt jedoch nicht, maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt einer Wiedereinreise abzustellen. Denn die Rechtssicherheit gebietet, dass sich jederzeit eindeutig feststellen lässt, ob der Betroffene Ausländer noch über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Dies ist nur gewährleistet, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist. 7 Unabhängig hiervon wird mit dem Zulassungsantrag nicht ansatzweise dargelegt, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen wäre, wenn man bei der Anwendung von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darauf abstellen würde, ob der Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Wiedereinreise gesichert ist. Dass der Kläger bei seiner Wiedereinreise am 5. Februar 2009 über ausreichende Mittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt (einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht. 8 Der Kläger ist auch nicht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sein Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift ist erloschen, weil er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Durch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung ist geklärt, dass ein in diesem Sinne nicht unerheblicher Zeitraum nicht erst dann vorliegt, wenn – wie nach Art. 16 Abs. 4 der sogenannten Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG für das Erlöschen des Rechts eines Unionsbürgers auf Daueraufenthalt erforderlich – die Abwesenheit zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet. Vielmehr ist Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie, wovon auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der vom Kläger zitierten Entscheidung ausgegangen ist, 9 vgl. Urteil vom 11. Mai 2010 12 B 26.09 , InfAuslR 2010, 372, 10 im hier interessierenden Zusammenhang nur als Orientierungsrahmen heranzuziehen. Die vom Kläger geforderte unmittelbare Anwendung der Vorschrift auch auf Assoziationsberechtigte wäre mit Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei nicht vereinbar, der untersagt, der Türkei eine günstigere Behandlung zu gewähren, als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen. Zu einer derartigen Besserstellung von türkischen Arbeitnehmern gegenüber solchen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union käme es, wenn ein Recht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur erlöschen würde, wenn der türkische Arbeitnehmer das Bundesgebiet für mehr als zwei Jahre ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Denn EU-Bürger verlieren ihr Recht auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie nach zweijähriger Abwesenheit unabhängig davon, ob ihre Abwesenheit auf einem berechtigten Grund beruht. Eine Anwendung der Zwei-Jahres-Frist auf Assoziationsberechtigte ist auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. 11 Bei der demnach erforderlichen Einzelfallprüfung, ob die längere Abwesenheit eines Assoziationsberechtigten zum Erlöschen seines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 geführt hat, ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger sein Aufenthaltsrecht verloren hat. Anders als mit dem Zulassungsantrag nochmals geltend gemacht, war seine Ausreise nicht nur auf eine vorübergehende Abwesenheit angelegt. Er hatte die Absicht, in der Türkei für sich und seine Familie eine neue Existenz aufzubauen, wollte seinen Lebensmittelpunkt also dauerhaft dorthin verlagern. Hieran ändert es nichts, wenn der Kläger möglicherweise schon im Zeitpunkt seiner Ausreise für den Fall, dass es ihm nicht gelingen sollte, in der Türkei wirtschaftlich Fuß zu fassen, eine Rückkehr nach Deutschland als Möglichkeit angesehen hat. Dass eine solche Abwesenheit von rund eineinhalb Jahren trotz des vorhergehenden langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet geeignet ist, die Integration in Deutschland grundlegend in Frage zu stellen, hat das Verwaltungsgericht unter umfassender Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Klägers detailliert dargelegt. Die hiergegen mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger ist mit seiner Kernfamilie ausgereist und hat so seine wesentlichen familiären Bindungen in die Türkei verlagert. Auch wenn er von dort Kontakt zu seinen weiterhin in Deutschland lebenden Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten gehalten hat, konnte dieser Kontakt aufgrund der räumlichen Entfernung doch nicht so eng sein, wie während seines Aufenthalts in Deutschland. Für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sind neben den familiären die sozialen und wirtschaftlichen Bindungen von Bedeutung. Auch insoweit kann eine Abwesenheit von etwa eineinhalb Jahren nicht ohne Folgen geblieben sein. Der Kläger hat den Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Freunden und Bekannten – soweit die Bindungen nicht vollständig abbrachen – nur aus der Distanz aufrechterhalten können. Hierdurch war der Kontakt zwangsläufig weniger eng als vor der Ausreise, als ein alltäglicher und persönlicher Umgang bestand. Aufgrund der während der langen Abwesenheit des Klägers eingetretenen Entfremdung ist es nach einer Wiedereinreise nicht ohne Weiteres möglich, die früheren sozialen Kontakte wieder aufzunehmen. 12 Soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit begehrt, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. 13 Dem Vorbringen des Klägers ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass er die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt. Dass ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse daran besteht, dass der Kläger das Unternehmen "D. L. " betreibt oder hierfür ein besonderes regionales Bedürfnis gegeben ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch dazu, ob die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (Nr. 2) und die Finanzierung des Unternehmens gesichert ist (Nr. 3), verhält sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht. 14 Zur Darlegung, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2 AufenthG zu erteilen ist, ist dessen Vorbringen ebenfalls nicht ausreichend. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen. Insoweit verweist der Kläger auf ein am 12. Januar 1927 zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik geschlossenes Niederlassungsabkommen. Er führt jedoch nicht aus, warum diesem Abkommen trotz der zahlreichen Vereinbarungen, die seither zwischen der Türkei einerseits und der EWG, der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union andererseits geschlossen wurden, noch Bedeutung zukommen soll. Zudem ist die Behauptung, die Türkei habe "durch eine Reihe von Gesetzesänderungen" bestehende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit abgebaut und gewähre damit "weitgehende Gegenseitigkeit" nicht ausreichend, um die nach § 21 Abs. 2 AufenthG erforderliche Gegenseitigkeit darzulegen. Hierzu hätte es zumindest einer Konkretisierung bedurft, welche türkischen Gesetze wie geändert wurden und wie sich die Rechtslage für Deutsche, die in der Türkei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, nunmehr darstellt. 15 Auch soweit der Kläger unter Hinweis auf die Stand-Still-Klausel in Art. 41 des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Ausländergesetz 1965 geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Die Bezugnahme auf "§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 AuslG 1965" ist nicht nachvollziehbar. Die zitierten Vorschriften trafen keine Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen Ausländern, die im Bundesgebiet einer selbständigen Tätigkeit nachgehen wollten, Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen waren. § 2 Abs. 2 AuslG 1965 regelte, welche Ausländer in Abweichung von § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 keiner Aufenthaltserlaubnis bedurften. § 7 Abs. 3 AuslG 1965 ermächtigte die zuständige Behörde, eine Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen. Vor diesem Hintergrund ist der Frage nicht weiter nachzugehen, ob § 21 AufenthG gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage zusätzliche Beschränkungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit enthält. 16 Verneinend Nds. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 11 ME 342/06 , NVwZ-RR 2007, 279. 17 Dem Kläger ist auch nicht mit Blick auf sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Insoweit ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, im Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Betroffenen trotz seiner in Deutschland bestehenden Bindungen zumutbar ist, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Auch wenn dies nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht unbedeutend, sondern wesentliches Indiz für die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland, wenn der Betroffene dokumentiert hat, diese als nicht unzumutbar zu empfinden. So liegt es im Fall des Klägers, der in jüngster Zeit zweimal in der Absicht in die Türkei gezogen ist, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Auch im Übrigen sind keine Umstände erkennbar, die – auch angesichts seiner intensiven Bindungen nach Deutschland – ein Leben in der Türkei für den Kläger unzumutbar machen könnten. Er hat dort einen wesentlichen Teil seiner Sozialisation erfahren und spricht die Landessprache. Zudem leben in der Türkei seine Ehefrau und seine Kinder, so dass er auch im Land seiner Staatsangehörigkeit über enge persönliche Bindungen verfügt. 18 Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen grundsätzlich nicht vor, wenn – wie hier – im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind, weil die Richtigkeit der Entscheidung bereits im Zulassungsverfahren festgestellt werden kann. 19 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt grundsätzlich voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es zeigt nicht auf, dass sich die Frage, was bei der Anwendung von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Sicherung des Lebensunterhalts ist, in einem eventuellen Berufungsverfahren stellen würde. Denn der Kläger hat – wie ausgeführt – nicht dargelegt, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erloschen wäre, wenn man abweichend von der bisherigen Senatsrechtsprechung darauf abstellen würde, ob der Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Wiedereinreise gesichert ist. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.