OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2141/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0415.12A2141.10.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVwGO, vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, ist zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Amts wegen geändert. 3 Der sinngemäße Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, denn sein Antrag auf Zulassung der Berufung bot – wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. 4 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 5 Das Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die begehrte Jugendhilfemaßnahme sei nach der auf Grund des damaligen Kenntnisstandes berechtigten Prognose der Beklagten nicht geeignet gewesen, den Kläger dem Ziel des § 41 SGB VIII bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres spürbar näherbringen zu können. Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation auseinander, aufgrund der Vorgeschichte des Klägers, der unter anderem den Abbruch der ab dem 3. Dezember 2006 bewilligten Internatsbeschulung im Januar 2008 selbst herbeigeführt hat, habe die Beklagte im Januar 2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen müssen, das Hilfeziel werde durch eine erneute Beschulung in der I. -D. -Schule in dieser Zeitspanne nicht erreicht werden. Allein daraus, dass die Beklagte die Beschulung bis zu dem Abbruch im Januar 2008 noch für geeignet hielt, kann der Kläger dasselbe nicht für die veränderte Situation nach dem Abbruch, dem Ablauf mehr als eines Jahres und der Veränderung der Wohnform von Internatsunterbringung zu einer eigenen Wohnung herleiten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger erstinstanzlich noch selbst vortrug, die Beschulung bei Internatsunterbringung sei nicht vergleichbar mit der Beschulung bei selbständiger Wohnweise. Der klägerische Vortrag, nach wie vor die I. -D. -Schule zu besuchen, diese aller Voraussicht nach erfolgreich zu beenden und durch die Maßnahme in Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlicher Lebensführung vorangekommen zu sein, bezieht sich schon nicht auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen und vom Kläger nicht angegriffenen maßgeblichen Prognosezeitpunkt – Januar 2009 – und Prognosezeitraum – nur vom Beginn der beantragten Hilfeleistung am 2. Februar 2009 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Klägers am 2009. Bei der angeführten Persönlichkeitsentwicklung handelt es sich überdies um eine nicht weiter belegte Behauptung, die angesichts der selbst eingeräumten erheblichen Fehlzeiten nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Eine weitergehende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist nicht erfolgt. Undifferenzierte Bezugnahmen auf alle Ausführungen in den erstinstanzlichen Schriftsätzen können schon deshalb keine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil darstellen, da sie zu einer Zeit und in einer prozessualen Situation gefertigt wurden, als dieses Urteil noch gar nicht ergangen war. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1997 – 12 A 2047/97 –, DVBl. 1997, 1342; VGH Ba-Wü., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, NVwZ-RR 2002, 472, juris. 7 Erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit den Gründen dieser Entscheidung und eine Darlegung, warum diese nicht tragend oder fehlerhaft sind. Denn ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer – aber auch nur dann – begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 8 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458, juris; VGH Ba-Wü., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, NVwZ-RR 2002, 472, juris. 9 Hieran fehlt es ebenso bezüglich der klägerischen Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag zur Frage einer isolierten Aufhebung des Ablehnungsbescheides mangels ordnungsgemäßer Ermittlung des Hilfebedarfs. Das Verwaltungsgericht stellt auf den Seiten 5 bis 7 oben des Urteilsabdrucks fest, dass der Bescheid auf der defizitären Stellungnahme der Ärztin Frau X. vom 27. Januar 2009 beruht. Dass dies in für die Entscheidung erheblicher Weise unzutreffend sein soll, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 10 Der weitere Hinweis des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage der Anwendbarkeit des § 36a SGB VIII auseinandergesetzt, geht ins Leere, da das Verwaltungsgericht die ablehnende Entscheidung auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der "Eignung" gestützt hat, welches für einen Anspruch sowohl unabhängig davon vorliegen muss, ob ein Fall der Selbstbeschaffung vorliegt, als auch unabhängig davon, ob § 36a SGB VIII auf Fälle der Selbstbeschaffung durch junge Volljährige anwendbar ist. 11 Eine Zulassung der Berufung kommt ebenso wenig nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Der Kläger ist mangels deutlicher Ausformulierung für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblicher Rechtsfragen in Bezug auf die sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen und Aufzeigens, worin diese bestehen sollen, schon seiner Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen. 12 Der Kläger hat auch keine für das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Rechtsfrage benannt, bezüglich der er dargelegt hat, weshalb ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat dem klägerischen Anspruch insbesondere nicht im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entgegengehalten, dass die konkrete Hilfemaßnahme ab 2. Februar 2009 lediglich beantragt und noch nicht bewilligt war bzw. diese nicht vor dem vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten 17. Februar 2009 (Vollendung des 21. Lebensjahres) begonnen hätte. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).