Beschluss
12 A 476/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0419.12A476.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Widerruf des dem Kläger im Dezember 1996 erteilten Aufnahmebescheides sei rechtmäßig. 4 Die Beklagte wäre i.S.d. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG berechtigt, die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzulehnen. Der Kläger kann aufgrund der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise nach Costa Rica im Dezember 2005 sowie der dort erfolgten und bislang aufrechterhaltenen Wohnsitznahme die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BVFG nicht mehr erfüllen. § 4 Abs. 1 BVFG setzt für die Erlangung des Spätaussiedlerstatus‘ eine Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des BVFG innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes voraus. Dieser Zeitraum ist seit langem abgelaufen. 5 Eine Verlängerung der Sechs-Monats-Frist sieht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes ebenso wenig vor wie die Einbeziehung von Verschuldensgesichtspunkten. Dass eine derartige Fristbestimmung als Ausschlussfrist, die aus dem erkennbaren staatlichen Interesse an der zeitnahen Klärung und Kanalisierung der Aufnahme von Spätaussiedlern begründet ist, 6 vgl. zum Zweck des Aufnahmeverfahrens: BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 – 9 C 343.93 –, DVBl 1994, 938 ff., 7 mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Die diesbezüglichen Ausführungen, 8 "Der vom Kläger vertretenen Ansicht, dass § 4 BVFG dahingehend auszulegen sei, dass die Ausschlussfrist von sechs Monaten nur dann gelte, wenn die Hinderungsgründe von dem Antragsteller selbst zu vertreten seien, ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG NRW vom 10.01.1997 nicht gefolgt. 9 Der Kläger ist aber weiterhin der Ansicht, dass ihm die Aufnahme in das Bundesgebiet auch noch nach Ablauf von sechs Monaten ermöglicht werden müsse, da er die Hinderungsgründe nicht zu vertreten hat. Er hält die anderslautende Entscheidung für offensichtlich unrichtig", 10 gehen an dem eindeutigen Gesetzeswortlaut vorbei und lassen im Übrigen jede Auseinandersetzung mit den für die Annahme von Ausschlussfristen geltenden rechtlichen Voraussetzungen vermissen. Auf die des Weiteren thematisierten Hinderungsgründe kommt es danach nicht mehr an. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).