Beschluss
12 A 477/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0419.12A477.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, trotz einer Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht zu, weil der Kläger die Aussiedlungsgebiete nicht i.S.d. § 26 BVFG "als Spätaussiedler" verlassen habe und es damit am Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG fehle, nicht in Frage zu stellen. 4 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem – vom Verwaltungsgericht zitierten – Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 266.86 –, BVerwGE 78, 147 ff., entschieden hat, ist das Bundesvertriebenengesetz kein Aussiedlergesetz. Der Vertriebene muss das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, also aufgrund eines fortdauernden, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsdrucks, verlassen haben. Nichts anderes ergibt sich aus § 26 BVFG in der aktuellen Fassung, der die Erteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, "die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen". Auch der Spätaussiedler erlangt Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschlang nur deshalb, weil "die Situation der deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen trotz des zeitlichen Ablaufs noch unmittelbar mit den Maßnahmen zusammenhängt, die während oder nach Kriegsende gegen die deutschen Volksgruppen in den heutigen Aussiedlungsgebieten ergriffen wurden". 5 Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19. 6 "Ausschlaggebend ist die Erwägung, dass die Lage und Entwicklung der deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten unmittelbar oder mittelbar durch Maßnahmen während des Krieges oder nach Kriegsende geprägt ist". 7 Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22. 8 Die dabei dem Gesetz zugrundeliegende Vermutung einer durch den – über die gelebte deutsche Volkszugehörigkeit vermittelten, 9 vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22 – 10 Vertreibungsdruck bedingten Ausreise, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2008 – 2 A 533/07 –, Beschluss vom 03.02.2006 – 12 E 12 1538/05 –, Urteil vom 11.01.2000 – 2 A 5888/94 –, 13 entfällt jedoch, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller das Vertreibungsgebiet aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 266/86 –, a.a.O., zur entsprechenden Situation bei den Aussiedlern i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. 15 Die von dem Kläger in Bezug genommenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 1999 – 5 C 3.99 –, BVerwGE 110, 99 ff., und vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 –, BVerwG 120, 292 ff., rechtfertigen insoweit keine andere Bewertung, da diesen Urteilen die hier entscheidungserhebliche Fallkonstellation der Ausreise aus vertreibungsfremden Gründen jeweils nicht zugrundelag. 16 Eindeutige Anhaltspunkte für vertreibungsfremde Gründe für die Ausreise des Klägers aus der Ukraine im Februar 1995 hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil wegen der Übersiedlung des Klägers nach Deutschland als jüdischem Kontingentflüchtling auf der Grundlage des zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz) vom 22. Juli 1980, BGBl 1980, 1057, und der in den Folgejahren erfolgten privaten und beruflichen Etablierung für gegeben erachtet, zumal der Kläger sich über einen Zeitraum von rund elf Jahren nicht in irgendeiner Weise gegenüber deutschen Behörden auf eine Vertreibung berufen und den Aufnahmeantrag auch nur mit Blick auf den sich abzeichnenden Eintritt ins Rentenalter und die finanziellen Vorteile, die ein Aufnahmebescheid nach dem BVFG gegenüber einem Bescheid für Kontingentflüchtlinge biete, gestellt habe. 17 Gegen die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts und dessen Bewertung der tatsächlichen Umstände als eindeutige Anhaltspunkte für vertreibungsfremde Ausreisegründe sind substantiierte Einwände in der Begründung des Zulassungsantrags nicht erhoben worden. Dass der Kläger bei der Antragstellung auf Erteilung eines Visums als Kontingentflüchtling darauf hingewiesen haben will, dass er und seine Mutter Deutsche seien, und er darüber hinaus den Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag vorgelegt haben will, nimmt dem – menschlich nachvollziehbaren, jedoch eindeutig nicht auf eine Ausreise als Spätaussiedler gerichteten und in dieser Ausrichtung jahrelang bestätigten – Verhalten des Klägers nicht den Charakter einer Aufenthaltnahme in Deutschland aus vertreibungsfremden Gründen. 18 Ob der Kläger mit Blick auf § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren und von dort einen erneuten Aufnahmeantrag mit Erfolg stellen könnte, ist nicht entscheidungserheblich, weil eine erneute Wohnsitznahme des Klägers im Aussiedlungsgebiet nicht gegeben ist. 19 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die aufgeworfenen Fragen, 20 "ob § 26 BVFG die Erteilung eines Aufnahmebescheides davon abhängig macht, dass der Antragsteller die Aussiedlungsgebiete gerade ‚als Spätaussiedler‘ verlassen will bzw. verlassen hat, und nicht aus anderen – Vertreibungsfremden – Gründen sowie was unter einem Vertreibungsfremden Grund nach der Änderung des BVFG durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz angesehen werden kann, und ob die Wohnsitznahme zur vorübergehenden Arbeitsaufnahme oder zum Studium, wenn während dieses Zeitraumes ein Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG eintritt, die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG definitiv ausschließen und ein Antragsteller sich auch nicht mehr auf § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG berufen kann", 21 "ob Personen, die sich auf § 27 Abs. 2 BVFG berufen und sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten und Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gem. § 27 Abs. 2 BVFG stellen, nur dann Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides haben, wenn sie vorher ‚als Spätaussiedler‘ in das Bundesgebiet eingereist sind, was bedeuten würde, dass sie bereits als Spätaussiedler anerkannt wurden, oder es unerheblich ist, aus welchem Grund sie sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten", 22 sind, soweit ihnen überhaupt ein hinreichend bestimmter und im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des in zulässiger Weise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes entscheidungserheblicher Gehalt zukommt, ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantworten. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 24 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).