Beschluss
14 A 2770/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0427.14A2770.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.204,24 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das gilt schon deswegen, weil der Kläger innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das vollständige Urteil ist dem Kläger am 11. November 2010 zugestellt worden, so dass die Begründungsfrist am 11. Januar 2011 ablief. Zulassungsgründe hat der Kläger aber erst mit Schriftsatz vom 13. Januar 2011, hier eingegangen am selben Tage, dargelegt, mithin verspätet. 3 Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind aber auch nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. 4 Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 5 Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, das Besteuerungsverfahren sei mehrstufig ausgestaltet. Einwände im vorliegenden grundsteuerrechtlichen Verfahren seien nur insoweit zu überprüfen, als sie sich auf die von der Gemeinde im Rahmen ihrer Festsetzungsbefugnisse zu befolgenden Regelungen bezögen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass der Hebesatz von 475 % ungültig wäre. 6 Gegen die letztere Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Kläger im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrages nicht. Vielmehr zieht er die mehrstufige Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens in Zweifel. Seine diesbezüglichen Ausführungen vermögen jedoch dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. 7 Der Gesetzgeber hat das Besteuerungsverfahren betreffend die Erhebung von Grundsteuern im Grundsteuergesetz und in der Abgabenordnung als mehrstufiges Verfahren geregelt. Dass diese gesetzliche Ausgestaltung verfassungswidrig sein könnte, lässt sich anhand des klägerischen Vorbringens, das substanziierte Ausführungen zur Frage der Verfassungswidrigkeit nicht enthält, nicht feststellen. Der Kläger beruft sich im wesentlichen darauf, es gebe für das Miteinander mehrerer Bescheide mehrerer Behörden keinen sachlichen Grund, weil die Feststellungsbescheide des Finanzamts mittlerweile ausschließlich der Ermittlung der Grundlagen der Grundsteuer dienten. Die Richtigkeit dieser Auffassung unterstellt, ließe sich eine Verfassungswidrigkeit des mehrstufigen Verfahrens allenfalls dann herleiten, wenn eine Verpflichtung des Gesetzgebers bestünde, die bislang in der Zuständigkeit der Finanzämter liegenden Feststellungen betreffend die Grundlagenbescheide in die Zuständigkeit der Gemeinden zu übertragen. Eine derartige von Verfassungs wegen gebotene Verpflichtung lässt sich dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang vermag sich der Kläger auch nicht darauf zu berufen, die einfach-gesetzliche Ausgestaltung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Richtig ist, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur gewährleistet, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Er garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe der genannten Art nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 -, BVerfGE 88. 118 (123 f.). 9 Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung des Rechtswegs eine weite Gestaltungsfreiheit zu. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 (268). 11 Nach diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das grundsteuerrechtliche Besteuerungsverfahren dreistufig aufgebaut ist (Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid, Grundsteuerbescheid). In der Abtrennung von Folgebescheiden wie dem Einheitswertbescheid und dem Grundsteuermessbescheid vom Grundsteuerbescheid liegt eine verfahrensmäßig sinnvolle Trennung von einerseits Entscheidungen über das Steuerobjekt, die regelmäßig für längere Dauer Bestand haben, und andererseits der jährlichen Festsetzung des Steuerbetrages. Dadurch wird die Stabilität der Entscheidung über die Besteuerungsgrundlagen erhöht, ohne dass der Rechtsschutz unzumutbar erschwert würde. Im Gegenteil führt die Trennung dazu, dass die jeweiligen Einwendungen den dafür maßgeblichen Entscheidungen zugeordnet werden. 12 Dass die Entscheidungen über die Besteuerungsgrundlagen einerseits und die Steuerfestsetzung andererseits verschiedenen Behörden zugewiesen ist (Finanzamt einerseits, Gemeinde andererseits), 13 vgl. zu den dafür maßgeblichen Sachgründen Seer, in: Tipke u.a., Steuerrecht, 20. Aufl., § 21 Rn. 131, 14 berührt die Effektivität des Rechtsschutzes ohnehin nicht. Auch wenn das gesamte Besteuerungsverfahren in den Händen der Gemeinden läge, würde die Festsetzung der Grundsteuer unter Berücksichtigung der örtlich festgelegten Hebesätze dieselben Feststellungen voraussetzen, die derzeitig in den Grundlagenbescheiden durch die Finanzämter getroffen werden. An der Überprüfung dieser Feststellungen auf deren Richtigkeit durch die Betroffenen würde sich nichts ändern. 15 Ausführungen, die den von der Beklagten festgesetzten Hebesatz von 475 % sowie die darauf beruhende Berechnung der Grundsteuer in Zweifel ziehen könnten, enthält die Zulassungsbegründung nicht. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die erstinstanzlichen Ausführungen zur Höhe der Grundsteuer im vorliegenden Einzelfall in sich nicht schlüssig sind. Ebenso wie in der Begründung des Zulassungsantrages hat der Kläger im Schriftsatz vom 25. Mai 2010 zwar einen Vergleich mit anderen, abweichenden Grundsteuerforderungen gezogen. Andererseits hat er aber ausgeführt, er bezweifele nicht, dass das Finanzamt seine Vorschriften richtig angewendet und richtig gerechnet habe. Ebenso werde die Stadt L. ihre Vorschriften richtig angewendet haben. Wenn danach sowohl das Finanzamt als auch die Beklagte richtig gehandelt haben, kann sich eigentlich keine den Kläger betreffende überhöhte Steuerforderung im Verhältnis zu der Heranziehung anderer Grundstückseigentümer ergeben. Soweit der Kläger mit seinem Einwand die normativen Grundlagen als gleichheitswidrig rügen will, ist nicht dargelegt, welche Vorschrift das sein soll. 16 Soweit der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung die Berechnung der Steuer nach den Außenabmessungen des Hauses und nicht nach der Nutzfläche in Zweifel zieht, ist nicht ersichtlich, wie sich dies auf die hier in Rede stehende und nach den bisherigen Ausführungen allein zu berücksichtigende Steuerfestsetzung durch die Beklagte auswirken könnte. Der dem angefochtenen Grundsteuerbescheid zugrunde liegende Hebesatz der Gemeinde bezieht sich jedenfalls nicht auf Hausabmessungen oder Nutzflächen, sondern bestimmt alleine den für die Erhebung der Grundsteuer maßgebenden Hundertsatz des durch den hier nicht in Rede stehenden Grundsteuermessbescheid festgesetzten Steuermessbetrags (§ 25 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes). 17 Schließlich ist die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Der Kläger wirft keine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage auf, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfte. Darüber hinaus besteht entsprechend den oberen Ausführungen kein Anlass, die derzeitig geltende mehrstufige Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens möglicherweise als verfassungswidrig einzustufen, so dass eine auf deren Verfassungswidrigkeit abstellende Frage in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig wäre. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.