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Beschluss

13 B 249/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0502.13B249.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Januar 2011 ist mit Ausnahme der ihm beigefügten Streit¬wertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es durch den Berichterstatter gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz. 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Klarstellend ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht bei summarischer Prüfung billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da der Ausgang des Verfahrens wegen schwieriger Rechtsfragen nicht sicher prognostiziert werden kann. 4 Für die Verteilung der Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten spricht, dass die zulassungsrechtlichen Folgen der von der Antragsgegnerin praktizierten deutlichen Überbuchung nicht hinreichend geklärt sind. Die Antragsgegnerin hatte über die Zulassungszahl von 215 hinaus insgesamt 355 Plätze vergeben. Von diesen 355 Studienplätzen sind 238 besetzt. Die Antragsgegnerin hat daher die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt, auch wenn sich die Vergabe der Studienplätze nach den Regelungen der Vergabeverordnung gerichtet hat. Ihre sinngemäße Argumentation, die Überbuchung sei in Anpassung an das Bewerbungsverhalten der Studienbewerber erfolgt und es sei davon auszugehen, dass sich ein durchschnittlicher Studienbewerber bei einer Vielzahl von Hochschulen bewerbe, um seine Erfolgschancen zu erhöhen, führt indes auch dazu, dass bei einer anzunehmenden ausreichenden Kapazität eine zusätzliche Zulassungsverpflichtung der Hochschule bestehen kann, wenn ein grundsätzlich geeigneter Studierwilliger mit einem Bachelorabschluss Zulassung zu einem Masterstudiengang begehrt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 -, juris). So liegt es bei der der Antragstellerin, die einen Bachelorabschluss mit einer Gesamtbewertung von 2,5 erreicht hat und somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Masterstudiengang Business Administration erfüllt. 5 Wenn die Antragsgegnerin über die von der Kapazitätsberechnung bestimmten Studienplätze (hier 215 Plätze) hinaus aufgrund einer nachvollziehbaren Prognose entsprechend dem Bewerbungsverhalten der Studienbewerber überbucht, ist dies im Grundsatz zwar nicht zu beanstanden. Wenn aber ein Nachrückverfahren wie hier dazu führt, dass über die Kapazitätsgrenze (hier 215 Plätze) hinaus eine deutlich höhere Besetzung der Studienplätze (hier 238 Studienplätze) erfolgt, ist die Frage aufgeworfen, ob die Hochschulzulassung sich noch nach Kriterien richtet, die mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Teilhabe an faktisch nur in staatlicher Verantwortung betriebenen Ausbildungseinrichtungen in Einklang steht (etwa BVerfGE 33, 303, 33 = NJW 1972, 1561; 39, 276, 293 = NJW 1975, 1501; 43, 291, 313 f = NJW 1977, 569). Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat zur Ausnutzung und Auslastung von Kapazitäten (Kapazitätserschöpfungsgebot) und zur gleichheitskonformen Verteilung (vgl. Ruffert, Epping/Hillgruber, BeckOK, Stand: April 2011, Art. 12 Rn. 25 m.w.N.). Eine am Gleichheitssatz orientierte Studienplatzvergabe ist aber möglicherweise hier nicht mehr gewährleistet, weil die Antragsgegnerin es unstreitig zugelassen hat, dass eine Besetzung von Studienplätzen um mehr als 10 % über die Kapazitätsgrenze von 215 Plätzen hinaus erfolgt ist. Warum eine Besetzung in dieser Höhe überhaupt oder nur möglich ist, kann mit dem Hinweis auf nach der Vergabeordnung geschehene Nachrückverfahren rechtlich nicht zufriedenstellend erklärt werden. Die nach kapazitätsrechtlichen Vorgaben bestimmte Kapazitätsgröße ist bei der von der Antragsgegnerin eingenommenen Praxis deshalb letztlich nur eine Berechnungsgröße, die die tatsächliche Vergabe und Besetzung von Studienplätzen nicht mehr allein bestimmt. Welche weiteren Parameter indes hierfür ausschlaggebend sind, kann bei summarischer Prüfung jedoch nicht nachvollzogen werden. 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.