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Beschluss

14 A 958/11.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0502.14A958.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind. 3 Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. 4 Nach diesen Maßstäben kommt den aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage 5 "Müssen Abgeschobene nach ihrer Rückkehr nach Syrien im Hinblick auf das in der jüngeren Vergangenheit gezeigte Verhalten der syrischen Behörden nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten?" 6 ist nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Senats ist sie nämlich im verneinenden Sinne geklärt. 7 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 14 A 65/11 -, NRWE Rn. 5 ff. 8 Die Antragsbegründung gibt keinen Anlass, erneut in eine Prüfung der geklärten Frage einzutreten. Sie problematisiert allein die jüngst feststellbaren gewaltsamen Reaktionen des syrischen Staates gegen politisches Aufbegehren. Dafür, dass - unbeschadet irrelevanter exilpolitischer Routinebetätigungen - unpolitische Rückkehrer wie der Kläger deshalb einer erhöhten Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wären, werden Erkenntnisse nicht benannt und sind auch sonst nicht erkennbar, insbesondere nicht aus der mitgeteilten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg. Schon vom Ansatz her kann aus dem Umstand gewaltsamer politischer Unruhen nicht auf eine allgemein erhöhte Gefahr für Rückkehrer, auch nicht für Kurden, geschlossen werden. 9 Auch die weiter aufgeworfene Frage, 10 Liegt in Syrien ein innerstaatlicher Konflikt vor, der zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führt?" 11 ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres zu verneinen ist. Das gilt zum einen schon deshalb, weil weder nach den dem Senat aus allgemein zugänglichen Quellen vorliegenden Erkenntnissen noch nach dem Vortrag des Klägers die momentanen Unruhen in Syrien als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt eingestuft werden können. Dafür reichen innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, wie sie das Geschehen zur Zeit kennzeichnen und vom Kläger auch nicht anderweitig dargestellt werden, nicht aus. Ein bewaffneter Konflikt zwischen den Sicherheitskräften Syriens und abtrünnigen Bewaffneten oder anderen organisierten Gruppen, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen, und damit ein klassischer innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegt sicher nicht vor. Aber auch ein niedrigschwelliger innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann nicht konstatiert werden, da es am notwendigen Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit fehlt. Die oppositionellen Kräfte sind nicht in der Lage, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. 12 Vgl. zu den Merkmalen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 Rn. 23. 13 Zu diesen Erfordernissen führt der Kläger nichts weiter aus, sondern beschränkt sich auf die Mitteilung über einzelne gewalttätige Unruhen. 14 Selbst bei Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne der Vorschrift fehlt es aber für das mit der Frage aufgeworfenen Abschiebungsverbot auch noch am Merkmal, dass der Kläger einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Dafür gibt es in Bezug auf den Kläger keinerlei Anhaltspunkte. Solche werden auch nicht vorgetragen. 15 Der Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war. 16 Nach diesen Maßstäben verletzt das angegriffene Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Einer besonderen Erwähnung des nervenärztlichen Befundes des Dr. B. -C. vom 9. Dezember 2010 bedurfte es für die Würdigung der Aussage des Bruders nicht. Der Befund attestiert eine Lähmung aufgrund eines Schädelhirntraumas. Es ist nicht erkennbar, dass dies für die Würdigung seiner Aussage überhaupt von Bedeutung wäre, erst Recht nicht speziell dafür, dass er bei der polizeilichen Vernehmung vom 21. Mai 2010 nicht den wahren Einreisegrund genannt hätte. Die Nichtberücksichtigung der ärztlichen Bescheinigung desselben Arztes vom 11. April 2011 verletzt schon deswegen nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Zustellung des Urteils vorgelegt wurde. Nicht erkennbar ist weiter, warum eine geringe Schulbildung des Klägers für die Beurteilung seiner Aussage von Bedeutung sein soll. 17 Weiter ist nicht dargelegt, warum deshalb, weil das Verwaltungsgericht auf Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten nicht hingewiesen oder entsprechende Vorhaltungen gemacht habe, der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Sollte damit der Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung gemeint sein, ist die Gehörsrüge unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Beurteilung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Würdigung ergibt. Das Recht wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abhebt, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. In beiden Fällen liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. 18 Nach diesem Maßstab stellt es keine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Verwaltungsgericht aus der Vielzahl der auf den Seiten 8 bis 11 des angegriffenen Urteils genannten Gründen den klägerischen Vortrag als unglaubhaft bewertet hat, ohne vorab darauf hinzuweisen. Dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Asylsuchenden und dessen Glaubwürdigkeit im Asylprozess fast immer zu prüfen und gegebenenfalls zu verneinen sind, bedarf keines richterlichen Hinweises. 19 Nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führt der Hinweis - unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs schon vom Ansatz her nicht -, Aussagen nach einer polizeilichen Verhaftung zu den Asylgründen dürften nicht zur Ablehnung des Asylantrags herangezogen werden. Einen solchen Rechtssatz gibt es nicht. Er wäre auch für den hier in Rede stehenden Fall geradezu abwegig, in dem der Kläger und sein Bruder vor dem Polizeipräsidium X. den Asylantrag gestellt haben, der zur Einleitung des vorliegenden Verwaltungsverfahrens geführt hat. Woraus sich eine Pflicht zur Belehrung darüber ergeben soll, dass die Angaben vor dem Polizeipräsidium der Entscheidung im Asylverfahren zugrunde gelegt werden können, erschließt sich dem Senat ebenso wenig wie ein Zusammenhang einer solchen Pflicht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör. 20 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, weil das Verwaltungsgericht den Vortrag zur angeblich erlittenen Folter nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus S. 9 des Urteils ergibt, wo ausdrücklich konstatiert wird, der Kläger habe von zwei Foltermethoden berichtet. Das Gericht würdigt diesen Vortrag lediglich dahin, dass im Dunklen geblieben sei, ob namentlich eine bestimmte Methode beim Kläger angewandt worden sei. 21 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der Bruder bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt erklärt habe, es sei eine Baugenehmigung erteilt worden. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil genau dies zur Kenntnis genommen und darin und in dem entsprechenden Vortrag des Klägers erst vor Gericht einen Widerspruch zu seiner Aussage vor dem Bundesamt gesehen, wo eine Baugenehmigung gerade nicht erwähnt wurde. 22 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde auch nicht deshalb verletzt, weil der Vortrag der Prozessbevollmächtigten zu Fällen aus ihrer Beratungspraxis nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden wäre. Ausweislich der S. 12. f. des angegriffenen Urteils ist das Gegenteil der Fall. Dass dieser Vortrag nach Ansicht des Klägers unzutreffend gewürdigt worden sein soll, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern kann allenfalls die Unrichtigkeit des Urteils begründen, was keinen Zulassungsgrund darstellt. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.