Beschluss
16 A 1175/09.PVB
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0505.16A1175.09PVB.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Mit Erlass vom 30. Dezember 1987 teilte der Beteiligte zu 3. die damalige Dienststelle "Deutscher Militärischer Bevollmächtigter", die Rechtsvorgängerin des heutigen Bundeswehrkommandos USA und Kanada (im Folgenden: Bundeswehrkommando USA/CA), der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada (im Folgenden: Bundeswehrverwaltungsstelle USA/CA) zu. 4 Im Hinblick darauf, dass zum 31. Januar 2009 die Auslandsverwendung des Beschäftigten Dr. C. bei dem dem Bundeswehrkommando USA/CA unterstellten Deutschen Militärischen Anteil der US Naval Postgraduate School enden sollte, wandte der Beteiligte zu 3. sich am 12. September 2008 an den bei ihm bestehenden Hauptpersonalrat zur Herstellung des Einvernehmens zu der beabsichtigten Aufhebung der Zuteilungsentscheidung vom 30. Dezember 1987 zum 31. Januar 2009. Begründet wurde dies damit, dass mit der Beendigung der Auslandsverwendung des Beschäftigten Dr. C. kein ziviler Beschäftigter im Sinne des § 4 BPersVG mehr beim Bundeswehrkommando USA/CA vorhanden sei. Nachdem der Hauptpersonalrat am 5. Dezember 2008 sein Einvernehmen erklärt hatte, hob der Beteiligte zu 3. mit Erlass vom 5. Januar 2009 die Zuweisungsentscheidung wie vorgesehen zum 31. Januar 2009 auf. 5 Nachdem der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller mit Ablauf des 31. Januar 2009 den Fortbestand in seiner bisherigen Zusammensetzung und Funktion abgesprochen hatte, hat der Antragsteller am 21. Januar 2009 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20. Februar 2009 - 33 L 83/09.PVB - abgelehnt. 6 Zur Begründung seines Begehrens in der Hauptsache hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht: Die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung sei rechtswidrig. Das Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat sei durch fehlerhafte Informationen erschlichen worden und deshalb unwirksam. Im Weiteren seien auch nach Ablauf des 31. Januar 2009 beim Bundeswehrkommando USA/CA noch wahlberechtigte Zivilpersonen eingesetzt. Ortskräfte seien nach § 91 BPersVG nicht völlig von der Personalvertretung ausgeschlossen. Die Rechtsverhältnisse der Personengruppe der Ortskräfte werde durch das NATO-Truppenstatut geregelt. Danach werde zwischen der Truppe und deren zivilen Gefolge auf der einen Seite und den sog. Ortskräften auf der anderen Seite unterschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts existiere zwischen diesen beiden Gruppen eine dritte Gruppe, deren Angehörige nicht zwingend dem Arbeitsrecht des Aufenthaltsstatus unterlägen, andererseits aber insbesondere nicht an den Steuer- und Zollprivilegien und den völkerrechtlichen Immunitäten der Truppe teilnähmen. Die Angehörigen dieser Gruppe seien als Beschäftigte im Sinne von § 4 BPersVG einzustufen, weil sie keine Ortskräfte seien und § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nur den Ortskräften den Beschäftigtenstatus entziehe. So seien etwa die Vorort eingestellten Deutschen, die als Kraftfahrer in der Fahrbereitschaft verwendet würden, dieser Gruppe zuzurechnen. Sie würden, wie aus dem vorgelegten Musterarbeitsvertrag herzuleiten sei, auf der Grundlage deutschen Arbeitsrechts beschäftigt. Dies ergebe sich unter anderem aus der Wahl des Arbeitsgerichts Bonn und des Sozialgerichts Wilhelmshafen als Gerichtsstand, der Abfassung der Verträge in deutscher Sprache, der den Arbeitnehmern nach deutschen sozial- und arbeitsrechtlichen Standards gewährten Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie der den Arbeitnehmern eingeräumten Möglichkeit, auf Antrag eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von den Arbeitnehmern der kommunalen Verwaltungen und Betriebe abzuschließen. Allein die in den Arbeitsverträgen enthaltene Bezeichnung der Arbeitskräfte als Ortskräfte führe nicht zu einer eindeutigen Rechtswahl. Eine etwaige Mehrdeutigkeit der Vertragsformulierungen gehe zu Lasten des Verwenders. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beamte I. für die Zeit vom 2. Januar 2009 bis 1. Januar 2012 als nationaler Experte dem "Supreme Allied Commander Transformation (SACT)" gemäß § 123 a BRRG zugewiesen sei. Dies gehöre zum Geschäftsbereich des Bundeswehrkommandos USA/CA. Schließlich müsse die Zuteilungsentscheidung auch aufrechterhalten bleiben, um der Vertrauensperson der Ortskräfte die Zusammenarbeit mit einem Personalrat zu ermöglichen. Die Regelung des § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gehe davon aus, dass die von den Ortskräften zu wählende Vertrauensperson mit einem Personalrat zusammenarbeiten könne. Vorliegend seien im Bereich des Bundeswehrkommandos USA/CA nach der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung aber nur noch Vertrauenspersonen zu wählen und es bestehe kein Personalrat mehr, gegenüber dem die der Vertrauensperson eingeräumten besonderen Beteiligungsrechte ausgeübt werden könnten. 7 Der Antragsteller hat beantragt, 8 festzustellen, dass er über den 31. Januar 2009 hinaus unverändert fortbesteht. 9 Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Er ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt: Von einem Erschleichen des Einvernehmens des Hauptpersonalrats könne keine Rede sein und werde von diesem auch gar nicht geltend gemacht. Auf die Zuweisung des Beamten I. zum SACT komme es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, da damit keine Versetzung in den nachgeordneten Bereich des Bundeswehrkommandos USA/CA stattgefunden habe. Der Beamte I. sei vielmehr Angehöriger einer internationalen Dienststelle der NATO. Im Weiteren würden bei den Dienststellen der Bundeswehr in den USA ausschließlich Ortskräfte nach dem NATO-Truppenstatut beschäftigt. Für das gesamte vor Ort eingestellte Personal finde das Arbeitsrecht des Aufnahmestaates Anwendung. Dies ergebe sich bereits aus dem Text des regelmäßig verwendeten Musterarbeitsvertrags. Die vom Antragsteller angeführten Einzelpassagen des Musterarbeitsvertrags könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. 12 Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Er hat sich im Wesentlichen dem Vorbringen des Beteiligten zu 1. angeschlossen und insbesondere betont, dass der Beamte I. nicht bei einer dem Bundeswehrkommando USA/CA zugehörigen Stelle eingesetzt, sondern Angehöriger der internationalen Organisation NATO sei. 15 Der Beteiligte zu 3. hat ebenfalls beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Mit Beschluss vom 24. April 2009 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die unter dem 5. Januar 2009 erfolgte Aufhebung der Zuteilungsentscheidung sei rechtmäßig. Durch die Rückversetzung des Beschäftigten Dr. C. sei nach dem 31. Januar 2009 beim Bundeswehrkommando USA/CA kein Beschäftigter im Sinne von § 4 BPersVG mehr vorhanden gewesen, so dass der Rechtsgrund für die Zuteilung zur Bundeswehrverwaltungsstelle USA/CA weggefallen sei. Der Beamte I. sei mit seiner Zuweisung zum SACT nicht zu einem Beschäftigten des Bundeswehrkommandos USA/CA geworden, weil er ausschließlich der NATO-Einrichtung SACT angehöre. Auch auf das Vorhandensein von Zivilbeschäftigten könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, weil es sich bei diesen ausschließlich um sogenannte Ortskräfte handele, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nicht als Beschäftigte im Sinne von § 4 BPersVG anzusehen seien. Der Antragsteller könne auch nicht mit Erfolg einwenden, der Beteiligte zu 3. habe solche Personalmaßnahmen zu unterlassen, die letztlich zum Wegfall der Zuteilungsvoraussetzungen führten. Angesichts des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens muss der Dienstherr von von ihm für sachgerecht erachteten Organisations- oder Personalveränderungen nicht deshalb Abstand nehmen, um etwa die Existenz einer gemeinsamen Dienststelle oder eines gemeinsamen Personalrats beizubehalten oder auch nur um dem Vertrauensmann der Ortskräfte den bisherigen Personalrat als Ansprechpartner für seine Belange zu erhalten. 18 Gegen den Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Entgegen der Auffassung der Fachkammer sei der Beamte I. nicht einem der Hauptquartiere des SACT, sondern dem dem Bundeswehrkommando USA/CA zugehörigen Deutschen Anteil des SACT zugeordnet. Materiell werde intern um die Frage gestritten, ob Zivilbeschäftigte des Bundeswehrkommandos USA/CA, die nicht als "entsandtes Personal" geführt würden, aber keine "Ortskräfte" im Sinne von Art. IX NATO-Truppenstatut seien, zu seinem Geschäftsbereich zählten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebe es eine solche Kategorie Personal bei Dienststellen, die wie das Bundeswehrkommando USA/CA unter die Geltung des NATO-Truppenstatuts fielen. Hieraus folge, dass sie jedenfalls nicht zum Geschäftsbereich der Vertretung der Ortskräfte zählten. Seiner - des Antragstellers - Zuständigkeit unterliege jegliches Personal, das nicht durch die Vertrauensperson nach § 91 Abs. 2 BPersVG vertreten werde. 19 Der Antragsteller beantragt, 20 den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und 21 1. festzustellen, dass die Aufhebung der Zuteilung des Bundeswehrkommandos USA/CA rechtsunwirksam ist und er über den 31. Januar 2009 hinaus unverändert fortbesteht, und 22 2. festzustellen, dass deutsche Staatsangehörige, die durch die Bundeswehr auf der Grundlage des Musterarbeitsvertrags (Anlage zum Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ II 4 Az. 22-01-03 vom 4. Juni 2003) im Sitzstaat der Dienststelle eingestellt worden sind, nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - nicht zu den "Ortskräften", sondern zum Zuständigkeitsbereich des Personalrats zählen. 23 Der Beteiligte zu 1. beantragt, 24 die Beschwerde zurückzuweisen. 25 Zur Begründung führt der Beteiligte zu 1. an: Der Personenkreis der Ortskräfte gehöre gemäß der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ausdrücklich getroffenen Regelung gerade nicht zur Gruppe der Beschäftigten im Sinne des § 4 BPersVG. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um ausländische oder deutsche Mitarbeiter handele, sofern diese am Ort eingestellt würden und nicht von einer Inlandsdienststelle entsandt worden seien. Die Ausführungen des Antragstellers zur Existenz einer sogenannten "dritten Gruppe" entbehrten jeglicher Grundlage, zumal der Wille des Gesetzgebers in § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG eine klare und abschließende Regelung gefunden habe. Nicht nachvollziehbar sei der Verweis des Antragstellers auf die Gestaltung der Arbeitsverträge. Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffe eine andere Fallgestaltung. 26 Der Beteiligte zu 2. beantragt, 27 die Beschwerde zurückzuweisen. 28 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Beteiligten zu 1. 29 Der Beteiligte zu 3. beantragt ebenfalls, 30 die Beschwerde zurückzuweisen. 31 Zur Begründung schließt er sich den Ausführungen des Beteiligten zu 1. an. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. 33 II. 34 Das Rubrum ist hinsichtlich der Bezeichnung des Antragstellers zu berichtigen. Ein "Personalrat bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA/CA und beim Bundeswehrkommando USA/CA" gab es zu keiner Zeit. Auch in der Zeit bis zum 31. Januar 2009 handelte es sich nämlich bei dem Antragsteller organisatorisch allein um den bei der Bundeswehrverwaltungsstelle USA/CA gebildeten Personalrat. Aufgrund der Zuweisungsentscheidung des Beteiligten zu 3. vom 30. Dezember 1987 vertrat er zwar auch die Beschäftigten beim Bundeswehrkommando USA/CA und wurde auch von diesen gewählt. Die Zuweisung des Bundeswehrkommandos USA/CA zur Bundeswehrverwaltungsstelle USA/CA führte aber nicht dazu, dass ein neues Vertretungsorgan zu bilden war. Vielmehr erweiterte sich für den bei der Bundeswehrverwaltungsstelle USA/CA schon bestehenden Personalrat lediglich der Kreis der von ihm Vertretenen auf die beim Bundeswehrkommando USA/CA eingesetzten Beschäftigten. 35 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 36 Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. 37 Die vom Antragsteller begehrte Feststellung, dass die Aufhebung der Zuteilung des Bundeswehrkommandos USA/CA rechtsunwirksam ist und er über den 31. Januar 2009 hinaus unverändert fortbesteht, kommt nur dann in Betracht, wenn beim Bundeswehrkommando USA/CA in der Zeit nach dem 31. Januar 2009 Beschäftigte im Sinne von § 4 BPersVG vorhanden waren. Dies kann aber nicht festgestellt werden. Nach der zum 1. Februar 2009 wirksam gewordenen Rückversetzung des Beschäftigten Dr. C. ins Inland verfügt das Bundeswehrkommando USA/CA über keinen Beschäftigten im Sinne von § 4 BPersVG mehr. 38 Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann der Beamte I. nicht als Beschäftigter im Sinne von § 4 BPersVG dem Bundeswehrkommandos USA/CA zugerechnet werden. Denn er ist nicht im nachgeordneten Bereich des Bundeswehrkommandos USA/CA eingesetzt. 39 Der Beamte I. wurde ausweislich der Verfügung des Bundesamts für Wehrverwaltung vom 20. August 2008 gemäß § 123 a BRRG für die Zeit vom 2. Januar 2009 bis zum 1. Januar 2012 als Nationaler Experte (Voluntary National Contribute - VNC) in der Stellung eines Rechtsberaters (Assistent Legal Advisor) unmittelbar dem Supreme Allied Commander Transformation (SACT) zugewiesen. Seine Zuweisung erfolgte damit weder zu dem dem Bereich des Bundeswehrkommandos USA/CA zugehörigen Deutschen Verbindungsoffizier des SACT noch zu dem ebenfalls dem Bereich des Bundeswehrkommandos USA/CA zuzuordnenden Deutschen Anteil des SACT. Sein Einsatz war vielmehr, was sich auch aus den Personalanforderungen der NATO vom 22. Januar und 4. Juni 2008 ergibt, von Anfang an unmittelbar beim Hauptquartier des SACT in Norfolk, Virginia, vorgesehen, wo er auch seinen Dienst verrichtet und in die Arbeitsabläufe eingegliedert ist. Er wird damit nicht bei einer deutschen Organisationeinheit, sondern bei der internationalen Organisation NATO verwendet. Insofern unterscheidet sich die vorliegenden Fallgestaltung auch von derjenigen, die einem früheren personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zugrunde lag, auf das sich der Antragsteller beruft. Dort erfolgte die Eingliederung in eine dem nachgeordneten Bereich des Bundeswehrkommandos USA/CA zugeordnete Organisationseinheit. 40 Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf die Qualifizierung der Zuweisung als "Voluntary National Contribute". Aus dieser Qualifizierung kann nicht geschlossen werden, der Beamte I. solle dem als nationales Element eingerichteten Deutschen Anteil beim SACT angehören. Damit kommt vielmehr (allein) zum Ausdruck, dass die Entsendung des Beamten nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung als Mitgliedstaat der NATO, sondern als freiwilliger Beitrag der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Eine Aussage darüber, in welcher Organisationseinheit der Beamte I. verwendet werden soll, ist damit nicht verbunden. 41 Ebenfalls keine Beschäftigten im Sinne von § 4 BPersVG sind die im Bereich des Bundeswehrkommandos USA/CA tätigen Zivilpersonen, deren Beschäftigungsverhältnis auf der Grundlage des vom Bundesministerium der Verteidigung eingeführten Musterarbeitsvertrags beruht; dies gilt neben den vom Antragsteller besonders erwähnten Kraftfahrer in der Fahrbereitschaft auch für alle übrigen dort tätigen Zivilpersonen. Bei diesen Zivilpersonen handelt es sich nämlich sämtlich um sogenannte Ortskräfte, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG keine Beschäftigten im Sinne von § 4 BPersVG sind. 42 Als Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG werden im Allgemeinen zivile Arbeitskräfte angesehen, die am Ort der Auslandsdienststelle eingestellt und nicht von einer Inlanddienststelle entsandt worden sind, wobei es nicht auf deren Staatsangehörigkeit ankommt. 43 Vgl. Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 91 Rn. 9 f.; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Auflage 1978, § 91 Rn. 10 f.; Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD V, K § 91 Rn. 8 f.; Illbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 91 Rn. 3, Lorenzen u.a., BPersVG, § 91 Rn. 10. 44 Für die Abgrenzung des Personenkreises der Ortskräfte von dem sogenannten entsandten Personal gelten teilweise spezielle Vorschriften. So sind etwa für den vorliegend in Rede stehenden Bereich der Dienststellen der Bundeswehr im Ausland die Regelungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl. II 1961, S. 1190) NATO-Truppenstatut (NTS) , anwendbar aufgrund des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183), zu berücksichtigen. 45 Das NATO-Truppenstatut unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Zivilpersonen, die bei der Truppe beschäftigt sind. Zum einen handelt es sich um das sogenannte "zivile Gefolge", worunter nach Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal zu verstehen ist, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zum anderen benennt das NATO-Truppenstatut in Art. IX Abs. 4 den Personenkreis der "zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge" (im Folgenden: örtliche zivile Arbeitskräfte). Darunter fallen die Zivilpersonen, die den örtlichen Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges an zivilen Arbeitskräften befriedigend sollen (Art. IX Abs. 4 Satz 1 NTS). Deren Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Löhne und Gehälter, die Zuschläge und die Arbeitsschutzbedingungen, bestimmen sich nach dem Recht des Aufnahmestaates; sie gelten in keiner Beziehung als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges, bei denen sie beschäftigt sind (Art. IX Abs. 4 Satz 3 NTS). Bei den dieser Gruppe angehörenden Personen handelt es sich nach allgemeiner Auffassung wovon auch der Antragsteller und die Beteiligten übereinstimmend ausgehen um Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. 46 Beide Personenkreise bestehen aus Zivilpersonen, die bei der Truppe bzw. dem zivilen Gefolge beschäftigt sind. Deren Unterschied liegt allein darin, dass das zivile Gefolge im Sinne von Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS die Truppe einer Vertragspartei begleitet und örtlichen zivilen Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS im Aufnahmestaat "requiriert" werden, um den örtlichen Bedarf der Truppe an Arbeitskräften zu decken, wobei diese zivilen Arbeitskräfte wiederum auch bei dem zivilen Gefolge beschäftigt sein können. 47 Vgl. BAG, Beschluss vom 12. Februar 1985 1 ABR 3/83 , BAGE 48, 81. 48 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber nicht allein zwischen Mitgliedern des zivilen Gefolges und den örtlichen zivilen Arbeitskräften zu unterscheiden. Vielmehr gibt es, wie insbesondere die in Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS benannten Ausnahmen belegen, eine dritte von bei der Truppe beschäftigten Zivilpersonen. Diese Gruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zivilpersonen zwar auch die Truppe begleiten und bei ihr beschäftigt sind, aber nicht den Status des zivilen Gefolges besitzen. Zu dieser Gruppe gehören nicht nur Personen, die bei der Truppe schon beschäftigt waren, als diese in den Aufnahmestaat entsandt wurde. Solche Personen können auch nach der Entsendung neu eingestellt werden. 49 Vgl. BAG, Beschluss vom 12. Februar 1985 1 ABR 3/83 , a.a.O., Beschluss vom 28. Mai 2002 1 ABR 35/01 , BAGE 101, 232 = PersR 2003, 84 = ZTR 2003, 103; Fischer/Goeres, a.a.O., K § 91 Rn. 8. 50 Für die Frage, ob eine bei der Truppe beschäftigte Zivilperson unter Art. IX Abs. 4 NTS fällt, ist daher nicht entscheidend, ob diese Person Mitglied des zivilen Gefolges im Sinne von Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS ist, sondern maßgeblich ist allein, ob sie zu dem bei der Truppe beschäftigten und die Truppe begleitenden Zivilpersonal gehört oder nicht. Das die Truppe begleitende und bei ihr beschäftigte Zivilpersonal wird regelmäßig in einer engen organisatorischen Verbindung zur Truppe selbst stehen, gewissermaßen Teil der Truppe selbst sein. Es wird regelmäßig Arbeiten zu erbringen haben, die für den Bestand, die Erhaltung und Unterhaltung der Truppe von Bedeutung sind, ständig anfallen und eine Qualifikation erfordern, die die Kenntnis der Verhältnisse und des Rechts des Entsendestaats einschließt und daher auch eine kontinuierliche Beschäftigung bei der Truppe bedingt. 51 Vgl. BAG, Beschluss vom 28. Mai 2002 1 ABR 35/01 , a.a.O. 52 Dabei geht das NATO-Truppenstatut davon aus, dass die Bestimmung, bei welchen Bediensteten bzw. Dienstposten eine so enge Bindung zur Truppe anzunehmen ist, dass sie zur Truppe gehören und diese begleiten, vom Entsendestaat selbst aufgrund seines eigenen Organisationsrechts getroffen wird. Aufgrund seiner Organisationsgewalt legt der Entsendestaat verbindlich die Abgrenzung zwischen dem die Truppe begleitenden und dort beschäftigten Zivilpersonal und den zivilen örtlichen Arbeitskräften im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS fest. 53 Vgl. BAG, Beschluss vom 28. Mai 2002 1 ABR 35/01 , a.a.O. 54 Ausgehend von diesen Erwägungen ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass die im Bereich des Bundeswehrkommandos USA/CA tätigen Zivilpersonen, deren Beschäftigungsverhältnis auf der Grundlage des vom Bundesministerium der Verteidigung eingeführten Musterarbeitsvertrags beruht, den Status von örtlichen zivilen Arbeitskräften im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS innehaben mit der Folge, dass sie Ortskräfte im Sinne § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG und damit keine Beschäftigten im Sinne von § 4 BPersVG sind. 55 Nach dem wie dargestellt maßgeblichen Willen der zuständigen Behörden werden die in Rede stehenden Arbeitskräfte beim Bundeswehrkommando USA/CA dort als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS beschäftigt. 56 In dem vom Antragsteller vorgelegten (früher verwendeten) Musterarbeitsvertrag heißt es unter der Nr. 1, dass die Einstellung als "Ortskraft im Sinne von Art. IX Abs. 4 NATO-Truppenstatut" erfolgt. Im Weiteren heißt es unter der Nr. 6, dass sich aufgrund des Art. IX Abs. 4 NTS die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsbedingungen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus dem Vertrag ergeben, nach den im Anhang in Anlehnung an das Ortsrecht festgesetzten Grundsätzen bestimmen, und dass, soweit einschlägige Regelungen nicht getroffen worden sind, im Rahmen von Art. IX Abs. 4 NTS ergänzend, soweit möglich, das entsprechende einschlägige amerikanische Recht für den öffentlichen Dienst gilt. Zudem wird in den Regelungen des Musterarbeitsvertrags über den Lohn (Nr. 2 Buchst. a) sowie an verschiedenen Stellen in der Anlage zum Musterarbeitsvertrag ausdrücklich auf für den U.S.-öffentlichen Bundesdienst (Title 5 des United States Codes - USC -) maßgebliche Vorschriften Bezug genommen. 57 Nicht anders verhält es sich mit dem heute verwendeten Musterarbeitsvertrag in der Fassung der Anlage zum Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ II 4 Az. 22-01-03 vom 4. Juni 2003. Dort heißt es schon im Einleitungssatz ausdrücklich, dass der Arbeitsvertrag auf der Grundlage von Art. IX Abs. 4 NTS geschlossen wird. Im Weiteren heißt es in § 20 "Rechtsgrundlagen/Gerichtsstand" unter der Nr. 1, dass sich die Vertragsparteien einig sind, "dass gemäß Art. IX Abs. 4 NTS deutsches Arbeitsrecht auf das vorliegende Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet". Auch in der Nr. 2 des § 20 wird Art. IX Abs. 4 NTS in Bezug genommen. Nach der dort enthaltenen Regelung gilt, soweit sich die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsbedingungen nicht unmittelbar aus diesem in Anlehnung an das Recht des Aufnahmestaates erstellten Vertrag und seiner Anlagen ergeben, im Rahmen von Art. IX Abs. 4 NTS ergänzend, soweit möglich, das entsprechende einschlägige Recht für den US-öffentlichen Bundesdienst. Zudem wird in den Regelungen des Musterarbeitsvertrags über die Pflichten des Arbeitnehmers (§ 2 Nr. 7), über die Bezüge (§ 3 Nrn. 1 bis 3), über die Zulagen und Zuschläge (§ 5), über den Erholungsurlaub (§ 6 Nr. 8), über die Nebengebührnisse (§ 12), über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 13 Nr. 3), über die Leistungen bei betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 14 Nr. 2), über die Besitzstandswahrung in besonderen Fällen (§ 15) und über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit (§ 16 Abs. 1) ausdrücklich auf für den U.S.-öffentlichen Bundesdienst (Title 5 USC) maßgebliche Vorschriften Bezug genommen. 58 Angesichts dieser Umstände kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschäftigung der in Rede stehenden Zivilpersonen, deren Beschäftigungsverhältnis auf der Grundlage des vom Bundesministerium der Verteidigung eingeführten Musterarbeitsvertrags beruht, als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS erfolgen soll und erfolgt. 59 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen des in Rede stehenden Personenkreises richte sich nicht - wie es in Art. IX Abs. 4 NTS vorgesehen ist - nach dem Recht des Aufnahmestaates. Diesem Einwand stehen schon die bereits benannten Bestimmungen aus dem Musterarbeitsvertrag entgegen, die im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen den Schluss tragen, dass für das Arbeitsverhältnis grundsätzlich das Recht der Vereinigten Staaten maßgeblich ist. Nichts anderes folgt aus den vom Antragsteller im Einzelnen benannten vertraglichen Regelungen. Auch wenn sich aus diesen unter verschiedenen Gesichtspunkten Bezüge zum deutschen Rechtssystem ergeben, können diese nicht die Einschätzung in Frage stellen, dass eine Beschäftigung als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS auf der Grundlage des Rechts der Vereinigten Staaten gewollt ist und erfolgt. Das gilt insbesondere auch für die Gerichtsstandsregelungen. Diese bestimmen lediglich das bei Streitigkeiten zuständige Gericht, aber nicht das von diesem anzuwendende Recht. 60 Dass als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS - wie der Antragsteller anführt - nur Zivilpersonen anzusehen sind, die unter Einschaltung der Arbeitsvermittlungsstellen der Vereinigten Staaten angeworben werden können, ist den Regelungen in Art. IX Abs. 4 NTS nicht zu entnehmen. Dort heißt es lediglich, der örtliche Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges an zivilen Arbeitskräften werde in gleicher Weise wie der vergleichbare Bedarf des Aufnahmestaates und mit Unterstützung seiner Behörden über die Arbeitsvermittlungsstellen befriedigt. Daraus kann nicht abgeleitet werden, die Einstufung als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS setze zwingend voraus, dass die Zivilperson tatsächlich über die Arbeitsvermittlungsstellen der Vereinigten Staaten angeworben wurde. Maßgeblich kann im vorliegenden Zusammenhang nur sein, ob die Beschäftigung als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS vom Entsendestaat gewollt ist. Denn wie bereits dargestellt bestimmt allein der Entsendestaat aufgrund seines eigenen Organisationsrechts, bei welchen Bediensteten bzw. Dienstposten er eine so enge Bindung zur Truppe begründet will, dass sie zur Truppe gehören und diese begleiten. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken, ehemalige Zeitsoldaten, die nach dem Ablauf ihrer Dienstzeit auf der Grundlage des Musterarbeitsvertrags weiterbeschäftigt werden, oder Familienangehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, die über einen entsprechenden Status nach dem NATO-Truppenstatut verfügen und nach dem Musterarbeitsvertrag beschäftigt werden, als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS und damit als Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG anzusehen. 61 Dass beim Bundeswehrkommando USA/CA Zivilpersonen tätig sind, deren Beschäftigungsverhältnis nicht auf der Grundlage des vom Bundesministerium der Verteidigung eingeführten Musterarbeitsvertrags beruht, hat der Antragsteller nicht näher dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich ist. 62 Der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Zuteilung des Bundeswehrkommandos USA/CA kann der Antragsteller schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Regelung des § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gehe davon aus, dass der von den Ortskräften zu wählende Vertrauensmann mit einem Personalrat zusammenarbeiten könne, und nach der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung bestehe kein Personalrat mehr, gegenüber dem die dem Vertrauensmann eingeräumten besonderen Beteiligungsrechte ausgeübt werden könnten. Die Aufgaben des Vertrauensmanns der Ortskräfte sind in § 92 Abs. 2 Satz 6 BPersVG beschrieben. Danach nimmt der Vertrauensmann Anregungen, Anträge und Beschwerden der Ortskräfte in innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten entgegen und vertritt sie gegenüber dem Dienststellenleiter und dem Personalrat. Besteht wie hier in der Dienststelle kein Personalrat, ist der Vertrauensmann darauf beschränkt, die Anliegen der Ortskräfte nur gegenüber dem Dienststellenleiter zu vertreten. 63 Vgl. Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O., § 91 Rn. 35 a; Lorenzen u.a., a.a.O., § 91 Rn. 27. 64 Das Gesetz bietet nicht den geringsten Anhalt für die Annahme, in einer Dienststelle, die über keinen einzigen Beschäftigten im Sinne von § 4 BPersVG verfügt, müsse nur deshalb ein Personalrat errichtet werden, um dem Vertrauensmann der Ortskräfte einen Ansprechpartner zu verschaffen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Vertrauensmann unbenommen bleibt, sich an den bei der nächsthöheren Dienststelle gebildeten Personalrat zu wenden. 65 Der Antrag zu 2. ist jedenfalls unbegründet. 66 Dass deutsche Staatsangehörige, die durch die Bundeswehr auf der Grundlage des Musterarbeitsvertrags (Anlage zum Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ II 4 Az. 22-01-03 vom 4. Juni 2003) im Sitzstaat der Dienststelle eingestellt worden sind, nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu den Ortskräften im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zählen, ist bereits im Zusammenhang mit dem Antrag zu 1. dargestellt worden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. 67 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 68 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den Voraussetzungen dafür fehlt.