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Beschluss

15 A 665/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0610.15A665.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anschlussverfügung der Beklagten vom 2. September 2010. Danach ist der Kläger verpflichtet, sein Hausgebäude so an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, dass in diese das anfallende Niederschlagswasser eingeleitet werden kann. Die Verfügung umfasst ferner die Pflicht, auch das auf der rückwärtigen Seite des Hauses des Klägers befindliche Regenfallrohr an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. 3 Der daraufhin vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig; in der Sache hat er aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen keine hier allein geltend gemachte - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2011 15 A 307/11 -, und vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -. 6 Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 7 1.) Dieses gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der angegriffene Bescheid zu unbestimmt sei. Es bleibe nämlich unklar, wie der entsprechende Anschluss konkret vorzunehmen sei. Ohne entsprechende Vorgaben sei der Kläger zu einem ordnungsgemäßen Anschluss nicht in der Lage. 8 Eine zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln führende Unbestimmtheit der Anschlussverfügung vermag der Senat nicht zu erkennen. Es trifft zwar zu, dass sich die Verfügung vom 2. September 2010 nicht zu den (technischen) Einzelheiten des vorzunehmenden Anschlusses verhält. Dies ist für die Frage der Bestimmtheit der Verfügung aber auch nicht von Relevanz. Der Kläger weiß, was von ihm verlangt wird: Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation, um in diese das auf den bebauten und befestigten Flächen – mit Ausnahmen der Garagen-/Garagenvorplatzflächen – anfallende Niederschlagswasser einleiten zu können. Die den Kläger treffende Pflicht ist damit unmissverständlich klar. Wie der Anschluss konkret herzustellen ist, ist demgegenüber eine Frage der technischen Umsetzung im Einzelfall, die ohnehin in aller Regel naturgemäß nur in enger Abstimmung mit der Beklagten erfolgen kann und regelmäßig deren Mitwirkung bedarf. Verweigert sie diese oder teilt sie die erforderlichen Einzelheiten zur Herstellung des Anschlusses nicht mit, kann dieses allenfalls zu einem im Rahmen der Umsetzung der Anschlussverfügung entstehenden Vollstreckungshindernis führen. 9 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Umsetzung der Anschlussverfügung auch nicht als rechtlich oder tatsächlich unmöglich, zumal die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 12. Mai 2011 unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass sie alle technischen Möglichkeiten zum Anschluss spätestens mit Bestandskraft der angegriffenen Verfügung schaffen werde. 10 2.) Auch der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Für den Vorwurf des Klägers, seine Inanspruchnahme durch die Beklagte erfolge willkürlich, ist jedenfalls vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2011, denen der Kläger nicht weiter entgegengetreten ist, kein Raum. 11 Eine Verletzung von Art. 3 GG ist auch im Hinblick auf die Niederschlagsentwässerungssituation betreffend die "Sportanlage G. straße" nicht erkennbar. Die Sachverhalte sind schon unterschiedlich. Der Kläger selbst trägt vor, dass die dortige Niederschlagswasserbeseitigung in Form der Versickerung bebauungsplanrechtlich vorgegeben ist. 12 3.) Soweit der Kläger meint, die Beklagte hätte ausweislich ihres Schreibens vom 12. Oktober 2009 auf die Überlassung des Niederschlagswassers an sie verzichtet, trifft dies nicht zu. Sie hat in diesem Schreiben lediglich und zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass ein Anschluss der Regenwasserfallrohre an den Schmutzwasserkanal wegen der damit verbundenen Fremdeinleitung von Regenwasser nicht eingefordert werden könne. Daraus kann bei unbefangener und lebensnaher Würdigung offensichtlich nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte zukünftig auf eine Überlassung von Niederschlagswasser generell verzichten wollte. Unter Berücksichtigung ihrer Darlegungen in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2009 in dem Verfahren der Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu dem Aktenzeichen 5 K 3087/09 (Beiakte 5 des vorliegenden Verfahrens) ging es ihr mit ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2009 ausschließlich darum, eine Verfügung aufzuheben, bei deren Befolgung es zu einem (erneuten) Fehlanschluss gekommen wäre. 13 4.) Wenn sich der Kläger schließlich auf Verwirkung beruft, vermag der Senat ihm auch insoweit nicht zu folgen. Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), fehlt es jedenfalls am erforderlichen Umstandsmoment. Dieses ergibt sich aus den o. g. Gründen auch nicht im Zusammenhang mit der Aufhebungsverfügung vom 12. Oktober 2009. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.