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Beschluss

12 A 1058/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0614.12A1058.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000, Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne dieser Norm zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG 1913 habe die Klägerin nicht nachgewiesen, weil eine deutsche Staatsangehörigkeit ihres Vaters zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin (1949) nicht festgestellt werden könne, nicht zu erschüttern. 4 Dies hat das Verwaltungsgericht zunächst nachvollziehbar damit begründet, dass der 1922 noch minderjährige Vater der Klägerin – trotz seiner Geburt in C. (1907) und Zuzug nach D. erst 1915 – zusammen mit seinen Eltern auf deren Antrag die polnische Staatsangehörigkeit erworben und damit die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 RuStAG verloren haben müsse, weil er einen Wohnsitz in dem nach dem Ersten Weltkrieg entstandenen polnischen Staat habe innehaben können, obwohl von polnischer Seite Wert darauf gelegt worden sei, dass Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit behalten hätten, ihren Wohnsitz in Polen aufgaben. Dem tritt die Klägerin lediglich unsubstantiiert entgegen, wenn sie den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen und mit den vom Verwaltungsgericht zitierten Fundstellen verneint und meint, es gebe dafür keinen konkreten Beweis. 5 Soweit sie abweichend von der Angabe im Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, Aufenthaltsort ihres Vaters sei von 1915 bis 1965 D. gewesen, vorträgt, dieser habe sich von 1922 bis 1939 in P. aufgehalten, bleibt sie dafür jeden Nachweis schuldig. Zudem änderte dies nichts daran, dass der Vater der Klägerin 1922 beim Übergang des Wohnortes seiner Eltern D. an Polen noch minderjährig war und von deren Antrag auf Einbürgerung in Polen umfasst werden konnte. Abgesehen davon wäre bei einer deutschen Staatsangehörigkeit auch zwischen 1922 und 1939 und gleichzeitigem ständigen Aufenthalt im Gebiet des deutschen Reichs weder verständlich, weshalb der Vater der Klägerin – als noch beim Einmarsch der Wehrmacht in Polen 1939 deutscher und nicht polnischer Staatsbürger – überhaupt in die Deutsche Volksliste eingetragen wurde, noch weshalb "nur" in deren Abteilung drei, wohlgemerkt unter dem Aspekt "deutschstämmige Personen, die im Laufe der Zeit Bindungen zum Polentum eingegangen sind, nach deren Verhalten aber die Voraussetzungen gegeben sind, dass sie wieder vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft werden", stand. 6 Vgl. Ziffer II.(6) des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 13. März 1941, abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: März 2011, C 20.1.3.6.1. 7 Die Klägerin wiederholt lediglich ihr bereits überzeugend gewürdigtes erstinstanzliches Vorbringen, indem sie vorträgt, eine (durchgehende) deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin ergebe sich aus der Zustimmung vom 16. Februar 1942 zur Grundbuchumschreibung, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt hat, dies sei auch mit dem erfolgten Eintrag ihres Vaters in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste möglich gewesen. 8 Nichts anderes ergibt sich aus der Einberufung ihres Vaters zum Wehrdienst, die nach Ziffer I.A.1. des von der Klägerin selbst zitierten Erlasses des Oberkommandos der Wehrmacht vom 2. Oktober 1942, Az. I k 20 36 AWA (BW Sied) AWA (J) AHA/ Ag/E (Ia), 9 abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: März 2011, C 21.5.60, 10 ebenfalls schon mit der Aufnahme in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste erfolgen durfte. 11 Auch einen noch wirksamen Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin durch dessen Aufnahme in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint, da das zusätzliche Erfordernis der deutschen Volkszugehörigkeit i.S.d. § 6 BVFG a.F. mangels Bekenntnis bzw. objektiver Bestätigungsmerkmale, die den Rückschluss auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zulassen, wie Deutsch als Mutter- oder bevorzugte Umgangssprache des Vaters der Klägerin bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, nicht feststehe, ohne dass die Klägerin dies mit ihrem Zulassungsvorbringen erfolgreich in Zweifel gezogen hat. 12 Entgegen der Annahme der Klägerin kann ein Bekenntnis in diesem Sinne, das entweder eine ausdrückliche Erklärung oder zumindest ein (schlüssiges) Verhalten voraussetzt, 13 vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: März 2011, B 1, § 6 BVFG a.F., 2. a) und b), 14 nicht darin gesehen werden, dass hinsichtlich des Vaters der Klägerin behördenseits etwas veranlasst wurde, wie seine Einberufung oder die Vornahme einer von ihm bereits vor dem Einmarsch der Wehrmacht beantragten Grundbucheintragung. Dass ein Antrag auf Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste – als aktives Tun – keinen Bekenntnischarakter hat, hat bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, ohne dass die Klägerin dies angreift. 15 Als Muttersprache im Sinne des vom Verwaltungsgericht unwidersprochen herangezogenen § 6 BVFG a.F. kann die deutsche Sprache regelmäßig dann angesehen werden, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern (oder sie ersetzenden Bezugspersonen) – zumeist – primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, dass sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht wird. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 – 9 C 4/97 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 90, juris. 17 Allein daraus, dass der Vater der Klägerin – was feststeht – in C. geboren wurde (1907) und die ersten acht Jahre seines Lebens verbrachte, ergibt sich nicht zwingend, dass Deutsch seine Muttersprache war, selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass er während der Zeit in C. im Elternhaus primär Deutsch sprach. Es ist nämlich nicht feststellbar, über welche polnischen Sprachkenntnisse er zu diesem Zeitpunkt verfügte und wie sich diese im Verhältnis zu seinen deutschen Sprachkenntnissen bis zur Erlangung der Selbständigkeit entwickelten. Insbesondere fehlt jeder Beleg dafür, dass die Unterrichts- und Umgangssprache in der von ihm in D. besuchten Schule Deutsch war. Zwar ist auch bei einem Wechsel auf eine Schule mit anderer Unterrichts- bzw. Umgangssprache nicht stets davon auszugehen, dass die in früher Kindheit erworbenen muttersprachlichen Deutschkenntnisse verkümmert oder verlorengegangen sind, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 – 9 C 4/97 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 90, juris, 19 doch kann nicht festgestellt werden, dass in der Familie des Vaters der Klägerin ab seinem achten Lebensjahr (1915) bis zu seiner Selbständigkeit zuhause weiter primär Deutsch gesprochen wurde. Abgesehen davon, dass die behauptete Lehr- und weitere Aufenthaltszeit in P. (ab 1922) ebenfalls nicht belegt ist, dürfte sie im Wesentlichen erst nach der Erlangung der Selbständigkeit liegen. Ein Indiz gegen eine Bewahrung der deutschen Muttersprache durch den Vater der Klägerin bis zu seiner Selbständigkeit und darüberhinaus ist, dass er – anders als sein Vater und damit Großvater der Klägerin – nicht in Abteilung 2 der Deutschen Volksliste "Volksdeutsche, die sich zwar in polnischer Zeit nicht aktiv für das Deutschtum eingesetzt hatten, die sich aber gleichwohl ihr Deutschtum nachweislich bewahrt hatten", 20 vgl. Ziffer II.(5) des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 13. März 1941, abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: März 2011, C 20.1.3.6.1, 21 sondern in deren Abteilung 3 eingetragen wurde. 22 Auch die Verwendung des Deutschen als bevorzugte Alltagssprache ihres Vaters bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen konnte die Klägerin nicht nachweisen. Dessen gute Schreibfähigkeiten im Deutschen noch in den Fünfzigerjahren des zwanzigsten Jahrhunderts sind – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte – unergiebig, was den familiären Sprachgebrauch 1944 angeht. Sie lassen ein Überwiegen des Deutschen im damaligen Alltag lediglich möglich erscheinen. 23 Abgesehen davon, dass auch dieser nicht vorgelegt wurde, ergibt sich aus einem am 7. Februar 1939 auf Deutsch formulierten Altenteilsvertrag zwischen dem Vater der Klägerin und dessen Vater eher die sich schon aus dessen Volkslisteneintrag ergebende fortdauernde deutsche Prägung des Eigentum übertragenden Großvaters der Klägerin als ihres Vaters. Daraus, dass die vorgelegten – während der deutschen Besetzung – 1941 und 1942 von amtlichen deutschen Stellen in seiner Grundbuchangelegenheit gefertigten Urkunden in deutscher Sprache verfasst sind, ergibt sich nichts zu den persönlichen Verhältnissen des Vaters der Klägerin. Auch aus der Unterhaltung eines Kontos in Deutschland lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 25 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).