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Beschluss

12 A 534/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0629.12A534.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.556,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom örtlichen Jugendhilfeträger übernommenen Elternbeiträge könnten als Leistung der Jugendhilfe Gegenstand eines Kostenerstattungsbegehrens sein, nicht in Frage zu stellen. 4 Bei den vom Jugendamt der Klägerin übernommenen Elternbeiträgen handelt es sich i. S. v. § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII um Sachkosten der Hilfegewährung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Die Elternbeiträge dienen nämlich – neben den ungleich höheren öffentlichen Mitteln – zu nichts anderem, als der Finanzierung der Förderung eines Kindes auf einem Platz in einer Tageseinrichtung wie einem Kinderhort oder einem Kindergarten. Einer isolierten Betrachtung der Elternbeiträge unter der Prämisse, bei den geltend gemachten Aufwendungen müsse es sich um Jugendhilfeleistungen selbst handeln, hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. November 2002 – 5 C 57.01 – (BVerwGE 117, 184) zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Absage erteilt. Die von der Beklagten propagierte Loslösung der Finanzierung von der jeweiligen Leistung oder Aufgabenerfüllung der Jugendhilfe ist vor dem Hintergrund der Erstattungsregeln des SGB VIII sinnwidrig und systemfremd. Mit der Zulassungsbegründung der Beklagten erfolgt insoweit lediglich eine Wiederholung und Vertiefung der mit dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend bedienten Argumente, ohne dass die Beklagte neue tragende Aspekte für ihren abweichenden Ansatz aufgezeigt hätte. 5 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt eine Berufungszulassung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Angesichts des § 87 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und des besagten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann die im vorliegenden Verfahren virulente Frage der Erstattungsfähigkeit übernommener Elternbeiträge als geklärt gelten. Wie die Klägerin mit ihrer Zulassungserwiderung vom 27. April 2011 ausgeführt hat, ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar, so dass es einer zusätzlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hier nicht bedarf. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 7 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).