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Beschluss

13 A 127/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0706.13A127.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.265.432,10 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW (KHGG NRW) für einen Anspruch auf Ausgleich für Eigenmittel (hier: in Höhe von 1.265.432,10 Euro) nicht erfüllt seien. 4 Die von der Klägerin zu diesem Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen ihrer Darlegungen zu prüfen sind, liegen nicht vor. 5 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausgleichszahlungen in Höhe von 1.265.432,10 Euro. 6 Das Klagebegehren auf Ausgleich für Eigenmittel beurteilt sich nach § 26 KHGG NRW. Nach dessen Absatz 1 gilt Folgendes: Werden in einem Krankenhaus bei Beginn der erstmaligen Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder diesem Gesetz förderungsfähige Investitionen genutzt, die nachweislich mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft wurden und deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so wird dem Krankenhausträger nach Feststellung des Ausscheidens des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung gewährt, sofern der Krankenhausbetrieb eingestellt ist und das Krankenhaus nicht weiterhin für Krankenhauszwecke genutzt wird (Satz 1). Eigenmittel im Sinne des Satzes 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers (Satz 2 ). Der Berechnung des Ausgleichsbetrages sind die Buchwerte bei Beginn der Förderung und die hierauf beruhenden Abschreibungen zugrunde zu legen (Abs. 2). 7 Diese Vorschriften entsprechen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, inhaltlich § 27 des Krankenhausgesetzes NRW (KHG NRW) 1987 und § 29 KHG NRW 1998. Sie setzen die bundesgesetzliche Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) um, wonach die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel bewilligen als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach dem KHG vorhanden waren. Das Bundesrecht bestimmt nicht, wann und aus welchem Anlass Ausgleichszahlungen zu bewilligen sind. Das Nähere ist vielmehr nach § 11 KHG durch Landesrecht zu bestimmen. 8 Vgl. hierzu Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2009, § 26 Rn. 2. 9 Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm geprüft und ist (auch) zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht festgestellt werden, dass die seinerzeit für den Krankenhausneubau einschließlich der Außenanlagen getätigten Investitionen nachweislich mit Eigenmitteln des damaligen Krankenhausträgers beschafft worden seien. Dieses Ergebnis begegnet keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln. 10 § 26 KHGG sieht in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG allein den Ausgleich für Eigenmittel vor. In § 26 Abs. 1 Satz 2 KHGG ist zulässig die Kategorie der Eigenmittel näher spezifiziert worden, indem nur "Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers" als in Frage kommende Eigenmittel anzusehen sind. Diese zusätzlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch entsprechen zudem wortwörtlich den Voraussetzungen in § 13 Abs. 1 Satz 2 KHG 1972. In der Begründung der Bundesregierung zu § 13 KHG 1972 (BT-Drucks. VI/1874 S. 17) heißt es: 11 "Ein Krankenhausträger, der bei Beginn der öffentlichen Förderung nach diesem Gesetz ein Krankenhaus betreibt und in diesem Krankenhaus eigene Mittel aufgewendet hat, soll hinsichtlich dieser Eigenmittel einen Ausgleich für den Wegfall der Abschreibungen erhalten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei Krankenhäusern nicht um Einrichtungen handelt, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Vielfach ist das Eigenkapital, das für Investitionen in Krankenhäusern aufgewendet wurde, aus karitativen Gründen zur Verfügung gestellt und in der Regel auch ausdrücklich für Krankenhauszwecke gebunden worden. Der Entwurf setzt voraus, dass dieses Eigenkapital grundsätzlich weiter im Krankenhaus belassen wird. Da insoweit öffentliche Mittel erspart werden, die bei Fremdfinanzierung dieser Vermögenswerte als "alte Last" nach § 12 zu behandeln gewesen wären, erscheint es gerechtfertigt, dem Krankenhausträger einen Ausgleich zu gewähren, wenn bei Beginn der Förderung die mit Eigenmitteln beschafften Vermögenswerte im Krankenhaus noch vorhanden sind. Damit ist zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es nicht Aufgabe der Neuregelung ist, Verluste an Eigenkapital, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, auszugleichen. Für Eigenmittel, die dem Krankenhausträger ausschließlich für das Krankenhaus zur Verfügung gestellt wurden, soll diese Regelung nicht gelten, da insoweit kein frei verfügbares Vermögen vorliegt." 12 Demnach stehen sich die Begriffe "Eigenmittel/Eigenkapital" und "öffentliche Mittel", die Fremdmittel sind, gegenüber. Eigenmittel scheiden als nicht "frei verfügbares Vermögen" aus, wenn sie "dem Krankenhausträger ausschließlich für das Krankenhaus zur Verfügung gestellt wurden". Danach ist es zweifelhaft, ob die nunmehr gängige Definition zutreffend ist, wonach Mittel, die der Krankenhausträger sich über den Kapitalmarkt verschafft oder durch zweckgebundene Zuschüsse von privaten oder öffentlichen Stellen erhalten hat, nicht als Eigenmittel anerkannt werden können. 13 Vgl. hierzu Prütting, a. a. O., § 26 Rn. 2. 14 Denn ein vom Krankenhausträger aufgenommenes Darlehen mag mit eigenen Mitteln finanziert werden und kann ggf. zum frei verfügbaren Vermögen gehören. Einer Klärung bedarf diese Frage indes nicht. Das von der Klägerin angeführte "interne Darlehen" der unselbstständigen Teileinrichtung "N. P. " ist kein Eigenmittel als frei verfügbares Vermögen gewesen. Diese Mittel waren nicht nach Belieben verfügbar, da sie nach dem Vorbringen der Klägerin der Altersversorgung der Ordensschwestern dienten. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass diese Mittel seinerzeit nicht oder nicht mehr zweckgebunden einzusetzen waren, weil ein Versorgungsbedarf insoweit nicht mehr bestanden hat. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen den Vortrag der Klägerin im Hinblick auf die Mittel der Ordensschwestern zur Altersversorgung, ohne dass die Klägerin dem mit schlüssigen Vortrag entgegengetreten wäre, dahin beurteilt, dass dieser nicht näher substantiiert worden sei und entsprechende Nachweise fehlten. Dass das Verwaltungsgericht hier zu dem Gesamtergebnis gelangt ist, es sei nicht hinreichend geklärt, um welche Art von Mitteln der Clemensschwestern es sich gehandelt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 15 Soweit die Klägerin unter Anführung des Begriffs "Einzelfallgerechtigkeit" vorträgt, die Ablehnung des Ausgleichsantrags habe für sie enteignende Wirkung und andere Krankenhausträger hätten Ausgleichszahlungen erhalten, fehlt es bereits an einem hinreichend schlüssigem Vorbringen und lässt abgesehen davon eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen. 16 Von den vorstehenden Ausführungen ausgehend weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, weil die Sache für den gesamten Krankenhausbereich grundsätzliche Bedeutung habe, hat sie diesen Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt. Der jeweilige Sinngehalt der einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 KHGG lässt sich ohne Weiteres durch Auslegung feststellen. Dass Ausgleichsleistungen für Krankenhausträger beachtliche wirtschaftliche Bedeutung haben können, macht die Anwendung der Anspruchsgrundlage nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung oder der Rechtsvereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, sind daher nicht ersichtlich. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.