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Beschluss

13 A 1816/11.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0808.13A1816.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Juni 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Soweit der Kläger auf eine unterbliebene Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht in Zusammenhang mit der Bewertung der von ihm vorgelegten Ladung des Revolutionsgerichts verweist, ist schon nicht eindeutig, welchen der in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Zulassungsgründe er damit geltend machen will. 4 Eine Aufklärungsrüge unterfällt auch nicht den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, die eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG bewirken können. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 – 13 A 1274/11.A – und vom 27. Oktober 2010 – 13 A 2300/10.A -. 6 Ein im Sinne der genannten Vorschriften relevanter Verfahrensmangel ist nämlich nur ein Verstoß gegen eine den Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regelnde Vorschrift, und nicht ein Verstoß gegen eine den Inhalt des Urteils betreffende Norm, also nicht ein vermeintlicher Mangel der sachlichen Entscheidung. Nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen. Zu diesem Bereich gehört auch die Wertung vorgelegter Unterlagen. 7 Unabhängig davon gilt, dass das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier die Kläger - nicht beantragt hat. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger in dieser einen Beweisantrag in Zusammenhang mit den Unterlagen des Revolutionsgerichts gestellt hat. Die früheren entsprechenden Äußerungen sind als bloße Anregungen zu einer Beweiserhebung insoweit ohne Relevanz. 8 Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A - besteht nicht. Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer Entscheidung tragend zugrunde gelegt hat. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Ausgangspunkt die genannte Entscheidung des 5. Senats bezeichnet, aber in Würdigung der vom Kläger geltend gemachten Nachfluchtgründe eine auf ihn bezogene Einzelfallenscheidung getroffen. Diese beruht gerade nicht auf einer bewussten Abweichung von Rechts- und Tatsachengrundsätzen in der in Bezug genommenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht angenommen, dass der Kläger den Glaubenswechsel aus voller Überzeugung vollzogen hat und eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit deswegen verneint. Dies unterfällt dem Kernbereich der richterlichen Überzeugungsbildung. Die Divergenzrüge kann aber grundsätzlich nicht mit einem Angriff gegen eine Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall begründet werden. 9 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 302, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 - 13 A 2191/09.A -. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.