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Beschluss

6 B 977/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0831.6B977.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Versetzungsverfügung vom 11. April 2011 erweise sich nicht in einem beachtlichen Maße als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die vorgesehene Versetzung gemäß § 25 Abs. 1 LBG NRW lägen vor. Die Versetzung diene der Wahrung des Schulfriedens an der Schule am S. , der durch die Rückkehr des Antragstellers beeinträchtigt zu werden drohe. Die mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. 4 Soweit die Beschwerde geltend macht, eine Eilbedürftigkeit für die Maßnahme bestehe nicht, insbesondere kein dienstliches Bedürfnis, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (gemeint wohl: die Entscheidung in der Hauptsache nicht abzuwarten), wird schon der rechtliche Ansatz unzureichend verdeutlicht. Es ist auch nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen sollte. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versetzungsverfügung ist qua Gesetz durch § 54 Abs. 4 BeamtStG ausgeschlossen. 5 OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 6 B 1367/09 -, NVwZ-RR 2010, 73. 6 Auch mit dem Vorbringen, § 61 SchulG NRW stehe der Versetzung entgegen, weckt der Antragsteller keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die Beschwerde verhält sich nicht zur insoweit selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Nichteinhaltung des Verfahrens nach § 61 SchulG NRW betreffe jedenfalls kein subjektives Recht des Antragstellers. 7 Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht orientiere sich offenbar "an einer Sachstandslage, die jedenfalls durch die Beendigung des Disziplinarverfahrens und durch das Ende der Abordnungsmöglichkeit gegeben" sei, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit das fehlerhaft sein sollte. 8 Die Beanstandung, das Verwaltungsgericht werfe dem Antragsteller zu Unrecht vor, er habe "sich nicht korrekt verhalten", verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zunächst - zutreffend - betont, es komme für die Versetzungsentscheidung auf Verschuldensgesichtspunkte nicht an. Es hat weiter zu Recht ausgeführt, es liege auch nicht so, dass eine völlig unbeteiligte und in die bestehenden, den Schulfrieden tangierenden Konflikte offensichtlich nicht involvierte Person versetzt werden solle. So habe der Antragsteller etwa durch Einführung der sogenannten Massageschlangen Irritationen hervorgerufen; nach wie vor sei ein erheblicher Teil des Kollegiums nicht bereit, mit ihm zusammenzuarbeiten. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. 9 Auch die Kritik, das Verwaltungsgericht beziehe sich "im Wesentlichen auf das Verfahren Stand 2009 und nicht Stand 2011", gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Dass das Verwaltungsgericht auch die der Abordnung des Antragstellers vorausgegangenen Umstände und insoweit die Entwicklung der Gegebenheiten, die das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung begründen, in den Blick genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Dabei hat es das Gericht aber nicht belassen; vielmehr hat es des Weiteren ausgeführt, an dem Befund des gestörten Vertrauensverhältnisses in der Schule und der Beeinträchtigung der konstruktiven Arbeit im Schulalltag habe sich im weiteren Verlauf bis heute nichts geändert. Dass - worauf die Beschwerde weiter verweist - die ehemalige Konrektorin sowie ein Teil der seinerzeit gegen den Antragsteller eingenommenen Lehrer (ebenfalls) die Schule am S. verlassen haben, so dass ein Konflikt mit ihr bzw. ihnen nicht mehr bestehen kann, mag zwar zutreffen. Dies stellt indessen nicht in Frage, dass bei Rückkehr des Antragstellers an diese Schule anderweitige Konflikte aufbrechen können und eine Lagerbildung zu befürchten ist. Das verdeutlicht etwa der Umstand, dass mehrere an der Schule derzeit tätige Lehrkräfte für diesen Fall bereits ihre Versetzung beantragt und Teile der Elternschaft - mit unterschiedlicher Zielrichtung - im Hinblick auf eine Rückkehr des Antragstellers beim Antragsgegner interveniert haben. Der insoweit mit der Beschwerde erhobene Einwand, allein der Umstand, dass "einige wenige Eltern" den Antragsteller angegriffen hätten, könne nicht dazu führen, dass "die Sanktion" für rechtens erklärt werde, geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Weder ist die Versetzungsverfügung allein mit der Intervention einiger weniger Eltern begründet, noch handelt es sich um eine Sanktion. Wenn die Beschwerde ferner postuliert, es müsse "schon zum jetzigen Zeitpunkt festgestellt werden, welches Vertrauensverhältnis zwischen wem gestört ist und inwiefern eine Wiederherstellung zumindest schwierig, wenn nicht gar ausgeschlossen erscheint", überhöht das die Anforderungen an das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung in unvertretbarer Weise. Der Dienstherr kann sich nicht erst dann auf ein solches Bedürfnis berufen, wenn er - möglicherweise zu Lasten der Schülerinnen und Schüler - ein sich abzeichnendes Spannungsverhältnis zwischen Schulleitung und Teilen des Kollegiums sowie der Elternschaft zunächst (wieder) hat eskalieren lassen. 10 Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt es von Bedeutung sein soll, dass die in Aussicht genommene Supervision mit dem Kollegium der Schule am S. nicht stattgefunden hat, macht die Beschwerde nicht erkennbar. Tatsächlich ist dies im Gespräch mit dem Kollegium am 17. Januar 2011 erörtert worden. Die Supervision mit dem Antragsteller ist jedoch von Teilen des Kollegiums von vornherein abgelehnt worden. Es erscheint nicht sachwidrig, wenn die Durchführung der Maßnahme auf dieser Grundlage als nicht zielführend erachtet worden ist. 11 Schließlich greift die Beanstandung nicht durch, das Verwaltungsgericht habe die Funktionsfähigkeit der Schule nicht deswegen als gefährdet ansehen dürfen, weil bei einer Rückkehr des Antragstellers eine von der Presse begleitete Diskussion zu befürchten sei. Die Beschwerde führt dazu aus, erstens sei eine solche Diskussion nicht ersichtlich und zweitens würde dies dazu führen, dass bei jedem "in die Presse lancierten Artikel die Behörde handlungsunfähig würde bzw. gehalten wäre, dem nachzukommen, was die Presse wünscht, welche Presse auch immer", so dass "Boulevardzeitungen [...] die Personalpolitik des Landes bestimmen" könnten. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend festgestellt, es sei zu besorgen, dass die Rückkehr des Antragstellers an die Schule am S. zu einer nachhaltigen Diskussion führen würde, deren Einfluss auf den Schulfrieden bei prognostischer Betrachtung als negativ zu bewerten wäre. Da es sich um eine Prognose handelt, ist es zunächst unerheblich, wenn es zutrifft, dass die befürchtete Diskussion noch nicht geführt wird. Überdies hat das Verwaltungsgericht den Umstand, dass die Auseinandersetzung von der Presse aufgegriffen werden könnte, lediglich als untergeordneten Aspekt erwähnt. Es bestehen aber auch keine Bedenken dagegen, wenn der Dienstherr im Interesse des Schulfriedens und des reibungslosen Schulbetriebs verhindern möchte, dass die Frage der personellen Besetzung der Schulleitung Gegenstand kontroverser Presseberichterstattung wird. Die mit der Beschwerde hieraus abgeleiteten Konsequenzen sind ersichtlich überzogen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.