Beschluss
18 B 960/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0905.18B960.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis. 3 Einen Anspruch, über den Zeitpunkt ihrer Abschiebung unterrichtet zu werden, sobald das Datum dem Antragsgegner bekannt ist, können die Antragsteller nicht aus ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf effektiven Rechtsschutz herleiten. Sie sind auch ohne Kenntnis vom konkreten Abschiebungstermin nicht daran gehindert, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse – zunächst gegenüber dem Antragsgegner sowie in einem sich eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahren – geltend zu machen. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wollen die Antragsteller offenbar aus einer psychischen Erkrankung des Antragstellers zu 1. herleiten. Um sachgerecht zu einer psychischen Erkrankung vortragen zu können, muss den Antragstellern das Datum einer eventuellen Abschiebung nicht bekannt sein. Sie können unabhängig hiervon Ausführungen zu Art und Schwere der Erkrankung sowie den Folgen einer Abschiebung für den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. machen und zum Beleg ärztliche Atteste vorlegen. 4 Auch das Vorbringen der Antragsteller, eine eventuelle amtsärztliche Untersuchung dürfe nicht erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung stattfinden, damit ihnen nicht die Möglichkeit genommen werde, zum Untersuchungsergebnis Stellung zu nehmen und gegebenenfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit eine Kenntnis des Abschiebungstermins geeignet wäre, die mit einer erst kurz vorher stattfindenden amtsärztlichen Untersuchung verbundenen Nachteile zu beseitigen, lässt das bisherige Vorbringen der Antragsteller schon nicht die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung erkennen. Erst Recht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner beabsichtigen könnte, den Antragsteller zu 1. so kurz vor einem Abschiebungstermin amtsärztlich untersuchen zu lassen, dass es den Betroffenen nicht mehr möglich wäre, in einem gerichtlichen Eilverfahren Einwendungen gegen das Untersuchungsergebnis zu erheben. 5 Soweit die Antragsteller sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Mitteilung des Abschiebungstermins auf § 4 IFG NRW berufen, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Mit Blick auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses hätte es Ausführungen zu § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW bedurft, wonach besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes vorgehen. Die Beschwerdebegründung befasst sich nicht mit der Frage, ob diese Vorschrift der Anwendung von § 4 Abs. 1 IFG NRW auf den hier interessierenden Sachverhalt entgegensteht, obwohl das Verwaltungsgericht dem Aufenthaltsgesetz entnommen hat, dass ein Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch auf Mitteilung des Zeitpunkts seiner Abschiebung hat. Es hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Abschiebungsankündigung für die Mehrzahl der in der Praxis bedeutsamen Fallkonstellationen abschaffen wollen. Etwas anderes gelte nur für den Widerruf einer über ein Jahr währenden Duldung (§ 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG) und wenn der Ausländer aus der Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben werden solle (§ 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). 6 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.