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Beschluss

6 E 561/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0906.6E561.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Hinsichtlich der Hälfte der Gerichtskosten wird der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat Erfolg. 3 Der Antrag der Klägerin ist bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände lediglich auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Anteils der Gerichtskosten gerichtet, der von der Gewerkschaft F. und X. nicht übernommen wird. Diese trägt nur die Hälfte der Gerichtskosten. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die auf die Hälfte der Gerichtskosten beschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) liegen vor. Insoweit kann die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (1.); die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (2.). 4 1. Die Klägerin hat mit ihrer zu den Akten gereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die sie auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 30. August 2011 erläutert hat, in einer den Anforderungen des § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO genügenden Weise dargelegt, dass sie nicht in der Lage ist, die von der Rechtsschutzzusage der Gewerkschaft F. und X. nicht umfassten Gerichtskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. 5 2. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. 6 Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, 3489, und vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748. 7 Hieran gemessen bietet die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten. Der Ausgang des Klageverfahrens ist nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offen. 8 Die Klage wirft die Frage auf, ob das beklagte Land der Klägerin zu Recht entgegenhalten kann, sie sei für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu alt. Die am 25. August 1968 geborene Klägerin hat zwar bereits am 25. August 2008 ihr 40. Lebensjahr vollendet, so dass sie im Zeitpunkt ihrer (unbefristeten) Einstellung in den öffentlichen Schuldienst am 1. Februar 2011 die Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW um rund 29 Monate überschritten hat. Wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf diese Altersgrenze jedoch nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW im Umfang der Verzögerung - höchstens um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um bis zu sechs Jahre (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW) - überschritten werden, 9 Fraglich ist, ob, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, das von der Klägerin in der Zeit vom 19. September 2005 bis zum 17. März 2006 absolvierte Praktikum den Kausalzusammenhang zwischen der zuvor von ihr geleisteten Kinderbetreuung und der verspäteten unbefristeten Einstellung in den Schuldienst unterbrochen hat. 10 Der Ausgang des Klageverfahrens ist aber auch unabhängig von dieser Frage offen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Überschreitung der Altersgrenze schon allein in Anbetracht der nach dem Praktikum von ihr geleisteten Kinderbetreuung gemäß § 6 Abs. 2 LVO NRW unschädlich ist. Die durch diese Kinderbetreuung bedingte Verzögerung ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst ist nicht etwa bereits deshalb (teilweise) unbeachtlich, weil sie in der Zeit vom 9. November 2007 bis 19. Dezember 2007 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst tätig war. Es versteht sich weiter von selbst, dass das Praktikum den Kausalzusammenhang zwischen der im Anschluss daran geleisteten Kinderbetreuung und der verspäteten unbefristeten Einstellung der Klägerin in den Schuldienst nicht zu unterbrechen vermag. Folglich wäre zu prüfen, ob die Klägerin, wenn die nach dem Praktikum geleistete Kinderbetreuung hinweggedacht wird, bis zur Vollendung ihres 40. Lebensjahres, also bis zum 25. August 2008, ihren Vorbereitungsdienst hätte absolvieren und bis zu diesem Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Probe hätte eingestellt werden können. Dies hängt davon ab, zu welchem Termin sie im Jahr 2006 in den Vorbereitungsdienst hätte eingestellt werden können und ob nach der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes bis zum 25. August 2008 ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen u.a. im Bereich der Sekundarstufe I den 9. August 2006 als zusätzlichen Einstellungstermin bestimmt hat (vgl. http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Presse/Meldungen/ Archiv/LP14/PM_2006/pm_03_02_2006.html ). 11 Die Klärung der aufgeworfenen Fragen übersteigt den Prüfungsrahmen des vorliegenden Verfahrens. 12 Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).