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Beschluss

6 B 1069/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1010.6B1069.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die begehrte (vorläufige) Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung betreffend die Probezeit des Antragstellers ziele auf eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache ab; die vorläufige kommissarische Einsetzung als Schulleiter in C. gehe über den Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren hinaus. Es sei nicht feststellbar, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare, nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile drohten, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. Sollte dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung zugesprochen werden und sollte diese mit der Bewährungsfeststellung enden, hätte er einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. 5 Der Antragsteller wendet mit seiner Beschwerde ein, er sei durch Inhalt und Ergebnis der Beurteilung vom 26. Juli 2011 und den daraus folgenden Verbleib in seinem vor der Ernennung zum Rektor (als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern) auf Probe innegehabten Statusamt eines Konrektors in seiner durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Ehre betroffen. Er erleide einen nicht wieder gut zu machenden Imageschaden, weil ihm mit der Schulleiterfunktion ein in der Öffentlichkeit ausgeübtes Leitungsamt wieder genommen und durch diese "Degradierung" seine vermeintliche Nichteignung nach außen manifestiert werde. Die Beurteilung enthalte zahlreiche unzutreffende Tatsachenbehauptungen, die die Personalmaßnahme diffamierend und abstrafend wirken ließen. 6 Damit hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine Gründe benannt, die die in der begehrten Verpflichtung zur (vorläufigen) Neubewertung seiner Probezeit als Schulleiter liegende Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass dies nur dann der Fall ist, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare, nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile drohten. Der Ansehensverlust, der mit der Feststellung der Nichtbewährung in der Beurteilung vom 26. Juli 2011 und der daraus folgenden Wahrnehmung von Aufgaben "lediglich" eines Konrektors verbunden ist, ist nicht derart schwerwiegend, dass ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar erschiene. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Ausübung des "nur" stellvertretenden Leitungsamtes eines Konrektors einen erheblichen, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Imageschaden bedeuten oder ihm gar ehrverletzender Charakter zukommen könnte. Dies gilt auch, wenn wie hier zuvor vorübergehend das übergeordnete Schulleitungsamt ausgeübt worden ist. Es ist der Vorschrift des § 22 LBG NRW, der die Übertragung eines leitenden Amtes auf Probe regelt, vielmehr gerade immanent, dass der betreffende Beamte in dem Statusamt verbleibt, das er vor der Ernennung zum Beamten auf Probe innehatte, wenn ihm das Amt mit leitender Funktion nach Ablauf der Probezeit nicht auf Dauer verliehen wird (vgl. Abs. 3). Dass der Beamte im Streitfall über die Frage der Bewährung während der Probezeit zunächst in dem zuvor innegehabten Amt mit einem entsprechenden Ausgabenkreis verbleibt, ist die regelmäßige Folge dieser Regelung und ihm auch dann vorübergehend zuzumuten, wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte. Eine irreparable Ansehensschädigung ist nicht zu befürchten. Mit einem Erfolg in der Hauptsache wird der Beamte vielmehr vollständig rehabilitiert. 7 Nichts anderes gilt, soweit sich der Antragsteller weiter darauf beruft, die Beurteilung stütze sich auf zahlreiche unzutreffende oder jedenfalls ungeprüft von Dritten übernommene Tatsachenbehauptungen. Eine auch im Erfolgsfall im Hauptsacheverfahren irreparable Schädigung seines Ansehens folgt daraus nicht. 8 Auch das seitens des Antragstellers befürchtete Verblassen des Erinnerungsvermögens der Zeugen, die möglicherweise zu den in der Beurteilung aufgeführten Einzeltatsachen zu vernehmen sein werden, rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache. Besonderheiten, durch die sich das vorliegende Verfahren insoweit von anderen Verfahren abheben könnte, in denen es der Erhebung eines Zeugenbeweises bedarf, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. 9 Soweit der Antragsteller weiter beantragt, ihn vorläufig kommissarisch weiter als Schulleiter in der Grundschule in C. einzusetzen, liegt darin zwar keine Vorwegnahme der Hauptsache: es fehlt jedoch bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Wird zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass seine dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist und deshalb neu erstellt werden muss, so folgt daraus nicht, dass sie mit der Feststellung der Bewährung enden müsste. Der erfolgreiche Abschluss der Probezeit, der Gegenstand der allein dem Antragsgegner obliegenden Bewährungsfeststellung ist, stellt aber die Voraussetzung für die Übertragung des Rektorenamtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 22 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW) und den allein daraus ableitbaren Anspruch auf eine entsprechende, nämlich amtsangemessene Verwendung dar. 10 Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Die begehrte vorläufige Übertragung des Schulleitungsamtes erscheint nicht zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig. Dass eine endgültige Neubesetzung der Schulleiterstelle an der Grundschule in C. beabsichtigt ist, die einen irreparablen Rechtsverlust bedeuten könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr wird die Schulleitung derzeit kommissarisch durch eine abgeordnete Rektorin einer anderen Grundschule wahrgenommen. Eine endgültige Übertragung des streitigen Schulleitungsamtes könnte auch nicht durch die vorliegend beantragte kommissarische Wahrnehmung dieses Amtes durch den Antragsteller verhindert werden. Der seitens des Antragstellers vornehmlich befürchtete Ansehensverlust durch die Beendigung der Wahrnehmung der Leitungsfunktion an der Grundschule in C. und seinen Verbleib im Statusamt eines Konrektors ist aus den oben bereits dargestellten Gründen nicht derart schwerwiegend, dass ein Abwarten der Hauptsache unzumutbar wäre. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwertes findet angesichts des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrags nicht statt. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).