Beschluss
1 B 1003/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1025.1B1003.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nur insoweit, als das Gericht den in der Antragsschrift unter II. formulierten Hilfsantrag abgelehnt hat, welcher auf eine (vorläufige) erneute Bewertung der in der Zwischenprüfung erbrachten Prüfungsleistungen abzielt; nicht Gegenstand der Beschwerde ist hingegen die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Ablehnung des Hauptantrages, mit welchem der Antragsteller die (vorläufige) Feststellung des Bestehens der Zwischenprüfung begehrt hat. Dieser Umfang der Beschwerde ergibt sich zwar noch nicht aus der Beschwerdeschrift vom 16. August 2011, weil darin noch undifferenziert Beschwerde gegen den (näher bezeichneten) Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster eingelegt wird. Dass der Sache nach eine inhaltliche Begrenzung der Beschwerde im o.g. Sinne gewollt ist, folgt aber in aller Deutlichkeit aus der Beschwerdebegründungsschrift vom 26. August 2011. Denn der mit diesem Schriftsatz gestellte, hier maßgebliche Antrag, 3 "der Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 09.08.2011, 10 L 392/11, im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2011 aufzugeben, die Prüfungsleistungen des Antragstellers bzgl. der Wiederholung der Zwischenprüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und für den Fall der Feststellung des Bestehens der Zwischenprüfung den Antragsteller erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu ernennen und ihm die weitere Teilnahme am Studium zu ermöglichen", 4 entspricht – beginnend mit dem Wort "aufzugeben" – wörtlich dem erstinstanzlich formulierten Hilfsantrag. Dementsprechend befassen sich auch die von dem Antragsteller nachfolgend dargelegten Beschwerdegründe allein mit denjenigen Gründen der angefochtenen Entscheidung, die die Ablehnung der Hilfsantrags betreffen. 5 Die so zu verstehende Beschwerde hat keinen Erfolg. 6 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgerichts den Hilfsantrag, dessen Inhalt sich bereits aus den obigen Ausführungen erschließt, im Kern aus den folgenden Gründen abgelehnt: Der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ihm stehe kein Anspruch auf Verpflichtung der Prüfungsbehörde zur Neubescheidung zu. Denn er habe in Bezug auf die als falsch bewerteten Antworten, die er auf die Prüfungsfragen gegeben habe, nicht den (substantiierten) Nachweis führen können, dass das von ihm gefundene Ergebnis zumindest vertretbar sei. Das gelte zunächst für die beanstandete Bewertung der Lösung der (im Rahmen der Prüfungsarbeit aus dem Gebiet "Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns" gestellten) Aufgabe 1, zu der Aussage "Saharasand ist ein freies Gut" begründet Stellung zu nehmen. Zwar möge die der Lösung auf dem Prüfungsbogen beigefügte Prüferkritik "keine Bedürfnisbefriedigung > kein Gut" mit Blick auf die von dem Antragsteller im Einzelnen aufgezeigten Quellen durchaus fragwürdig sein; das könne aber auf sich beruhen. Denn aus der im Überdenkungsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahme des Prüfers Dr. H. vom 7. Juli 2011 gehe im Einzelnen hervor, aus welchen Erwägungen der Prüfer die Darstellung des Antragstellers als u.a. "keineswegs hinreichend" und von einer "zusammenhanglosen Thematisierung" gekennzeichnet beurteile. Von daher werde die auf der Grundlage einer keineswegs als unzutreffend, sondern lediglich als schwach begründet bewerteten Lösung des Antragstellers erfolgte Vergabe von nur 0,5 (von 4 möglichen) Punkten aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein. Im Ergebnis Ähnliches gelte in Bezug auf die weiter beanstandete Bewertung der Lösung der (in der gleichen Prüfungsarbeit gestellten) Aufgabe 5a (mit 1 bzw. 1,5 von 4 möglichen Punkten). Dies folge unabhängig davon, dass bei (unstreitig) nur teilweise richtigen Lösungen die Vergabe von Punkten im Rahmen eines ausschöpfbaren Punktespektrums zu den ureigensten Aufgaben eines Prüfers zählen dürfte, wiederum aus der ergänzenden Stellungnahme des Prüfers Dr. H. . Denn danach zeige der Rechenweg, der zum falschen Schnittpunkt mit der Abszisse geführt habe, dass der Antragsteller den Kern und die Funktionsweise einer Nachfragekurvengleichung nicht verstanden habe; dieser Fehler sei als besonders gravierend einzustufen. Andere – im einzelnen bezeichnete – Fehler träten hinzu. Die Kritik an der Bewertung weiterer Aufgaben sei mit Blick auf ihre Pauschalität unbeachtlich. Da die Bewertungsrügen mithin nicht durchgriffen, sei für die ferner begehrte erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ermöglichung einer weiteren Teilnahme am Studium kein Raum. 7 Die von dem Antragsteller gegen die Ablehnung des Hilfsantrags vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Sache beschränkt ist, soweit es um die erstrebte Änderung der angefochtenen Entscheidung geht, rechtfertigen es nicht, der Beschwerde stattzugeben. 8 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe mangels Rechtswidrigkeit der gerügten Bewertungen keinen Anspruch auf Neubewertung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), erweist sich vielmehr auch im Lichte des – auf die Frage der Bewertung der Antworten des Antragstellers auf die Aufgaben 1 und 5a beschränkten – Beschwerdevorbringens als zutreffend. 9 Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, zu denen auch Prüfungsentscheidungen im Rahmen beamtenrechtlicher Laufbahnprüfungen zählen, 10 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 – 2 C 16.94 –, BVerwGE 98, 324 = NVwZ 1997, 73 = juris, Rn. 15 ff., OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003 – 1 A 3601/00 –, n.v., und Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 875 mit Fn. 204, m.w.N., 11 unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 12 – grundlegend: BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005, und – 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 –, BVerfGE 84, 59 = NJW 1991, 2008 –, 13 welcher die Verwaltungsgerichte folgen, 14 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, BVerwGE 91, 262 = NVwZ 1993, 677 = juris, Rn. 21 ff., und Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 –, juris, Rn. 16; aus der Senatsrechtsprechung: OVG NRW, Urteile vom 21. November 2002 – 1 A 1451/00 –, juris, Rn. 107, und vom 25. Juni 2003 – 1 A 3601/00 –, n.v., 15 mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Dies betrifft namentlich auch fachspezifische Aussagen von Prüfern zur Richtigkeit einer von dem Prüfling erbrachten Leistung. Das bedeutet zunächst, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf deshalb nicht als falsch bewertet werden. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt den Prüfern ein Entscheidungsspielraum (Bewertungsspielraum), welcher die gerichtliche Kontrolle einschränkt. Zu den "prüfungsspezifischen" Wertungen in diesem Sinne gehören insbesondere die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung verschiedener Prüfungsaufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Die Gerichte haben in Bezug auf diese "prüfungsspezifischen" Wertungen nur zu prüfen, ob der Bewertungsspielraum überschritten ist. Das ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich handeln. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 21. November 2002 – 1 A 1451/00 –, juris, Rn. 107, und vom 25. Juni 2003 – 1 A 3601/00 –, n.v.; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 633 ff. und 874 ff., m.w.N. 17 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze und nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens kann das Vorliegen der im Beschwerdeverfahren allein noch behaupteten Bewertungsfehler nicht festgestellt werden. 18 1. Das gilt zunächst in Bezug auf die Bewertung der auf die Aufgabe 1 bezogenen Prüfungsleistung. Zu dieser bereits oben wiedergegebenen Aufgabe hat der Antragsteller in der Klausur ausgeführt: 19 "Freie Güter sind mengenmäßig fast unbegrenzt vorhanden und für jedermann frei zugänglich. 20 (Anders wie bei knappen Gütern, welche in der Menge begrenzt sind und somit wirtschaften nötig wird (knappe Güter mit Bedürfnissen in Einklang bringen)) 21 Da Saharasand in sehr großer Menge vorhanden ist und jedem frei zugänglich, handelt es sich dabei auch um ein freies Gut." 22 Der Antragsteller macht zunächst geltend, die in Bezug auf seine Lösung der Aufgabe 1 erfolgte Bewertung verstoße gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. Denn die in der Lösungsskizze vorgegebene Lösung (Saharasand ist schon kein "Gut"), welcher der Prüfer gefolgt sei, sei nach wissenschaftlichen Kriterien falsch, während die vom Antragsteller formulierte Lösung im Einklang mit der schon im Widerspruchsverfahren zitierten Fachmeinung und auch mit der Lehrmeinung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Dr. N. ) stehe, nach welcher Saharasand als freies Gut einzuordnen sei. Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil das Verwaltungsgericht die Frage der (von ihm in Zweifel gezogenen) Richtigkeit der auf dem Prüfungsbogen angebrachten, sehr stark an der Lösungsskizze orientierten Prüferkritik mit Blick auf die im Überdenkungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Erstkorrektors ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich bewertet hat ("Das kann aber auf sich beruhen"). 23 Allerdings wendet sich die Beschwerde auch gegen die – tragende – Feststellung des Verwaltungsgerichts, die erfolgte Benotung der Antwort zu Aufgabe 1 werde unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Erstkorrektors im Überdenkungsverfahren voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Der Erstkorrektor hat in dieser nach nochmaliger eingehender Überprüfung der Klausur unter Zugrundelegung der Ausführungen des Antragstellers im Widerspruchsverfahren erfolgten Stellungnahme, welcher sich der Zweitkorrektor insgesamt vollinhaltlich angeschlossen hat, bezogen auf Aufgabe 1 ausgeführt: 24 "Damit Saharasand als ein freies Gut klassifiziert werden kann, ist es zunächst entscheidend, dass es sich überhaupt um ein Gut handelt. Dafür muss Saharasand geeignet sein, ein Bedürfnis zu befriedigen. Dies ist hier nicht naheliegend. Sollte man doch zum Ergebnis kommen, dass es sich um ein Gut handelt, dann hätte es zwingend thematisiert werden müssen und nicht einfach vorausgesetzt werden. Darüber hinaus müssen freie Güter zwei Eigenschaften erfüllen. Sie müssen in unbeschränktem Maße zur Verfügung stehen und ihre Beschaffung darf keine Mühe bereiten. Zwar ist die erste Bedingung erfüllt, die zweite jedoch nicht. Eine bloße Abstellung auf die mengenmäßige Unbegrenztheit und den freien Zugang ist keineswegs hinreichend. So würden z.B. radioaktive Strahlung in verseuchten Gebieten oder der auf den Straßen liegende Staub oder Müll auch die vom Wf. angesprochene Eigenschaft erfüllen; es liegt jedoch nahe, dass die genannten Dinge nicht als freie Güter klassifiziert werden können. Die zusammenhanglose Thematisierung der mengenmäßigen Unbeschränktheit des Saharasandes kann daher nicht mit mehr als 0,5 Punkten bewertet werden. 25 Diese Begründung verdeutlicht, dass der Erstkorrektor die Lösung des Antragstellers im Überdenkungsverfahren im Kern nicht etwa als fehlerhaft, sondern als schwach begründet bewertet und lediglich deshalb nur 0,5 von 4 möglichen Punkten vergeben hat. Die Wertung aber, dass es in Bezug auf eine von dem Prüfling dargebotene vertretbare Lösung an einer sorgfältig aufbereiteten und überzeugend dargelegten Begründung fehlt, welche nach der Aufgabenstellung gefordert war, zählt zum Bereich der "prüfungsspezifischen" Wertungen, 26 vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 634, 880 und 881, m.w.N., 27 und aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass insoweit der Bewertungsspielraum überschritten sein könnte. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: 28 Der Antragsteller wendet insoweit sinngemäß zunächst ein: Der Prüfer habe seinen Bewertungsspielraum schon dadurch überschritten, dass er seine Wertung, es liege nur eine schwache Begründung vor, zuerst auf den Umstand des Fehlens jeglicher Auseinandersetzung mit der Frage gestützt habe, ob Saharasand überhaupt ein "Gut" sei, also der Bedürfnisbefriedigung dienen könne, obwohl dies nicht Gegenstand der Aufgabe gewesen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch eine solche Auseinandersetzung zählte zu der gestellten Aufgabe. Der Antragsteller macht insoweit zwar geltend, dass der Aufgabenstellung nicht zweifelsfrei zu entnehmen gewesen sei, dass die Prüflinge zu der grundlegenden Definition eines wirtschaftlichen Gutes Stellung nehmen sollten. Angesichts des Umstandes, dass die Charakterisierung von Saharasand als Wirtschaftsgut nicht in Zweifel stehe, habe die Aufgabenstellung so verstanden werden können, dass am Beispiel des Saharasandes nur die Definition eines freien Gutes zu geben gewesen sei. Das überzeugt aber nicht. Denn der Formulierung der Aufgabenstellung lässt sich eine Beschränkung der Aufgabe dahin, hinsichtlich des Saharasandes nur in Bezug auf das Merkmal "frei" eine begründete Stellungnahme abzugeben, gerade nicht entnehmen. Damit war eine umfassende Auseinandersetzung mit der Aussage "Saharasand ist ein freies Gut" gefordert. Mithin war auch die – im Übrigen keinesfalls unzweifelhaft zu bejahende – Frage aufzuwerfen und zu diskutieren, ob es sich bei Saharasand überhaupt um ein Wirtschaftsgut handelt. 29 Ferner macht der Antragsteller geltend: Der Ansatz des Prüfers, nach welchem notwendige (negative) Bedingung für die Eigenschaft eines freien Gutes sei, dass seine Beschaffung keine Mühe bereite, greife bezogen auf Saharasand zu kurz. Denn die Beschaffung vom Saharasand bereite, da seine Gewinnung nicht vom Einsatz technischer Hilfsmittel abhängig sei, unter dem (insoweit allein maßgeblichen) Gesichtspunkt geographisch-technischer Erreichbarkeit keine Mühe. Würde die allgemeine, bloß mit der Frage der lokalen Verfügbarkeit zusammenhängende Schwierigkeit, ein Gut zu beschaffen, bereits ein Kriterium für die Existenz eines freien Gutes sein, so wäre z.B. Meerwasser ausschließlich für jene Personen ein freies Gut, welche sich in unmittelbarer Nähe des Meeres befänden. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn diese vom Antragsteller aufgeworfene, ohnehin nur ein Definitionselement eines freien Gutes betreffende Problematik lässt sich jedenfalls nicht eindeutig im Sinne des Antragstellers einer Lösung zuführen; damit aber wird deutlich, dass auch insoweit eine begründete Auseinandersetzung erforderlich gewesen wäre. Dass die Frage "bloß" geographischer Erreichbarkeit eines nur regional in großer Menge vorhandenen und dort für jedermann frei zugänglichen Gutes für die Annahme der "Freiheit" dieses Gutes von Bedeutung sein kann, erschließt sich ohne weiteres. Es dürfte etwa auf der Hand liegen, dass die Beschaffung von Salz, welches sich in großer Menge und frei zugänglich am verkrusteten Ufer eines Salzsees findet, den dortigen Anrainern im Gegensatz zu weit entfernt lebenden Menschen keine Mühe bereiten und keine Kosten verursachen wird. Ferner belegt auch ein von dem Antragsteller selbst im Widerspruchsverfahren angeführtes Zitat, dass die Annahme eines freien Gutes u.U. nur in Bezug auf bestimmte Regionen in Frage kommen kann. Denn in dem in Anlage 1 zum Widerspruchsschreiben (Seite 2 unten) wiedergegebenen Zitat des Prof. Dr. N1. H1. ist in aller Deutlichkeit – nämlich nur auf die jeweilige Region bezogen – davon die Rede, dass "in Grönland (...) vielleicht Eis ein freies Gut (ist), in der Sahara Sand". In diese Richtung deuten im Übrigen auch die an der zitierten Stelle weiter angeführten Zitate, wenn dort jeweils von "Sand in der Sahara" bzw. vom "Eis in der Antarktis" (Hervorhebungen durch den Senat) die Rede ist. 30 Auch im Übrigen ist die "prüfungsspezifische" Bewertung, es liege insgesamt nur eine schwache, lediglich die Vergabe von 0,5 Punkten rechtfertigende Begründung vor, aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Denn es ging angesichts der – sich übrigens auch schon aus der "Vorbemerkung" in der Prüfungsarbeit ergebenden – Forderung einer begründeten Stellungnahme erkennbar darum, erlernte Definitionen problembezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt anzuwenden. Hierzu reicht es aber nicht aus, eine Lösung lediglich ergebnishaft – u.U. im Ergebnis mit Lehrbuchmeinungen übereinstimmend – darzubieten. Eine begründete Darstellung hat der Antragsteller indes lediglich in Bezug auf die – unproblematische – Feststellung gegeben, dass Saharasand in großer Menge vorhanden ist. Dass das von dem Antragsteller allein noch weiter genannte (inhaltlich unklare) Merkmal eines freien Gutes, für jedermann frei zugänglich zu sein, vorliegt, hat er jedoch schon nur noch ohne jede weitere Problematisierung oder Erläuterung behauptet. Schließlich fehlt es, wie sich zum Teil schon aus den obigen Ausführungen ergibt, völlig an einer Auseinandersetzung mit (weiteren) Definitionsmerkmalen eines freien Gutes (Bedürfnisbefriedigung; Beschaffung darf keine Mühe bereiten bzw. Fehlen eines Preises für die Nutzung des Gutes bzw. Nutzbarmachung ohne Kosten möglich, vgl. zu dem letztgenannten Merkmal insoweit die mit Schriftsatz vom 19. September 2011 vorgelegte Folie 26 des Dozenten Dr. N. ). 31 2. Auch die Bewertung und die Punktvergabe, welche der Prüfer in Bezug auf die Aufgabe 5a vorgenommen hat, sind in Ansehung der hierzu im Überdenkungsverfahren erfolgten Stellungnahme nicht zu beanstanden. 32 Der Antragsteller macht in Bezug auf diese Aufgabe, nach der in Bezug auf zwei bekannte Nachfragefunktionen die beiden Nachfragekurven in zwei vorbereitete, nicht beschriftete Achsendiagramme einzuzeichnen waren, geltend, er habe die Aufgabenstellung insoweit vollumfänglich erfüllt, als er die Achsbezeichnungen eingetragen und die Kurven eingezeichnet habe. Weiteres sei nicht gefordert gewesen. Insbesondere hätten zu der Aufgabe nicht der Rechenweg, eine allgemeine Herleitung der Lösung, eine Beschriftung der Nachfragekurven und das Eintragen der Achswerte gehört. Allerdings habe er bei der Pa/Xa-Nachfragekurve sogar die Achswerte korrekt eingetragen; lediglich bei der Pa/Xb-Nachfragekurve fehle die Achswertbezeichnung Pa und sei die Achswertbezeichnung Xb unzutreffend. Dies alles überzeugt in keiner Weise. 33 Zunächst kann aus der Formulierung der gestellten Aufgabe ("Zeichnen Sie die beiden Nachfragekurven ein! Vergessen Sie nicht die Achsenbezeichnungen!") nicht ernsthaft hergeleitet werden, die Aufgabe habe sich in der Eintragung (irgendeiner) Geraden in die unbeschrifteten Achsendiagramme und in der Bezeichnung der Achsen erschöpft. Denn eine sich aus einer Nachfragefunktion ergebende Nachfragekurve kann nur dann eingezeichnet werden, wenn diese Kurve zuvor berechnet worden ist, was bei den sich hier ergebenden Geraden eine Ermittlung ihrer Schnittpunkte mit der Ordinate (korrekt: Ordinatenachse oder y-Achse) und mit der Abszisse (korrekt: Abszissenachse oder x-Achse) verlangt. Die Ermittlung der Werte war nach der Aufgabenstellung darüberhinaus zu dokumentieren. Das ergibt sich ohne weiteres aus der "Vorbemerkung" in der Prüfungsarbeit, nach welcher "bei allen Aufgaben, bei denen Rechnungen erforderlich sind, (...) der Rechenweg nachvollziehbar darzustellen" war. War dem aber so, so waren die berechneten Werte selbstverständlich auch in die Koordinatensysteme einzutragen und die solchermaßen ermittelten Kurven mit "Na" und "Nb" zu bezeichnen. Abweichendes folgt nicht aus dem Hinweis an die Bearbeiter, die Achsenbezeichnungen nicht zu vergessen. Denn dieser Hinweis kann schon angesichts seines ihn als Hilfestellung erkennbar machenden Wortlauts, aber gerade auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen keinesfalls dahin verstanden werden, es seien ausschließlich die Achsenbezeichnungen einzutragen gewesen. 34 Vor diesem Hintergrund ist es erkennbar nicht zu beanstanden, dass der Prüfer die Bearbeitung wegen fehlender bzw. fehlerhafter Angabe der Schnittpunkte im Pa/Xb-Koordinatensystem sowie wegen fehlender Kurvenbezeichnungen als unvollständig und insoweit fehlerhaft bewertet hat. Die in Ansehung dieser Mängel erfolgte Punktevergabe ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vergabe von Punkten, soweit diese – wie hier – nicht mathematisch determiniert ist, fällt, wie bereits ausgeführt, ebenso in den "prüfungsspezifischen" Wertungsspielraum des Prüfers wie die Gewichtung einzelner Mängel auch innerhalb einer Aufgabe und ist deshalb nur eingeschränkt überprüfbar. Dass insoweit ein allgemeiner Bewertungsfehler vorliegt, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Es ist vielmehr nach den Erläuterungen des Prüfers im Überdenkungsverfahren und nach dem ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Prüfer den Schwerpunkt der Bewertung darauf gelegt hat, dass der Antragsteller ausweislich seines Rechenergebnisses zu den Schnittpunkten der "Nb"-Kurve mit den Achsen den Kern und die Funktionsweise einer Nachfragekurvengleichung nicht verstanden hatte und dass der Fehler zugleich bei der schwierigeren Teilaufgabe (Überkreuzbeziehung) aufgetreten war. Die Bewertung, der Antragsteller habe den Kern und die Funktionsweise einer Nachfragekurvengleichung nicht verstanden, ist auch nicht etwa, wie der Antragsteller meint, nicht nachvollziehbar, weil er die Auswirkungen der Preisänderungen auf das Nachfrageverhalten korrekt beschrieben habe. Denn die Aufgabe bestand im Kern in der Ermittlung der fraglichen Schnittpunkte anhand der angegebenen Nachfragefunktionen; diese Ermittlung konnte aber nur gelingen, wenn der Prüfling mit der Funktionsweise von Nachfragekurvengleichungen vertraut war. Dass dies bei dem Antragsteller nicht der Fall war, ergibt sich aus dem fehlerhaften Berechnungsergebnis bei der zweiten Teilaufgabe und dem dazu dokumentierten Berechnungsversuch. Dass der Antragsteller bei der ersten Teilaufgabe ein zutreffendes Ergebnis präsentiert hat, muss vor diesem Hintergrund auf andere Umstände als ein hinreichendes Verständnis von Nachfragekurvengleichungen zurückzuführen sein. Ein solches Verständnis kann schließlich erkennbar nicht schon mit dem Hinweis auf die textlichen Erläuterungen belegt werden, welche der Antragsteller in der Prüfungsarbeit gemacht hat. Denn der simple, leicht von (nahezu) jedermann zu formulierende Satz, dass die Nachfrage nach Autos sinkt, wenn ihr Preis steigt, ersetzt ersichtlich nicht den geforderten Umgang mit einer Nachfragekurvengleichung. Gleiches gilt für den nicht ganz so simplen, aber immer noch einfach zu formulierenden, ebenfalls in der Prüfungsarbeit enthaltenen Satz des Antragstellers, dass die Nachfrage nach Benzin sinkt, wenn der Preis von Autos steigt. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Antragsteller der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. 36 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs.3 Satz 3 GKG unanfechtbar.