Beschluss
12 A 1842/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1028.12A1842.11.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.198 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Anfechtung des Beitragsbescheides für das Jahr 2009 vom 16. November 2009 sei wegen Versäumung der einjährigen Widerspruchsfrist gem. §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO schon unzulässig, noch die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei – nicht nur gegen den genannten Beitragsbescheid, sondern auch gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2010 vom 17. November 2010 – (zudem) unbegründet. 4 Soweit das Verwaltungsgericht von der Unzulässigkeit der Klage ausgeht, fehlt es entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an jeglichem substantiierten Vortrag von Gründen, aus denen die Berufung diesbezüglich zuzulassen wäre. 5 Die Klägerin kann sich in der Sache auch nicht erfolgversprechend darauf berufen, aufgrund des im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang abgeschlossenen Übernahmevertrags mit Schuldbeitritt der H. Q. - S. GmbH (H1. ) nicht die nach § 10 Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 613a BGB insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeberin und damit auch nicht gegenüber der Beklagten Schuldnerin für die Insolvenzsicherungsbeiträge geworden zu sein. Ob sich aus dem Unternehmenskaufvertrag zwischen der Klägerin und der Firma T. AG – namentlich den dortigen Ziffern 6.3 und 6.4 – ableiten lässt, dass im Innenverhältnis der am Vertragsschluss Beteiligten – insbesondere vor dem Hintergrund der von der Verkäuferin übernommenen Zahlung von Einmalprämie und Einmalzahlung an die H1. – diese H. -Tochter einzige und alleinige Verwalterin und Zahlerin, durch den erklärten Schuldbeitritt aber auch alleinige Verpflichtete geworden ist, kann insoweit dahin stehen. Jedenfalls in dem hier allein relevanten Außenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist durch den Schuldbeitritt aus den überzeugenden und im Einzelnen belegten Erwägungen des Beklagten in der Zulas-sungserwiderung vom 21. September 2011, Seite 4 ff., denen sich der Senat an-schließt, auch im Hinblick auf die übernommenen Arbeitnehmer, die inzwischen nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt sind, nicht von einer Stellung der H1. als der alleinigen Schuldnerin des Beklagten auf die Insolvenzsicherungsbeitragszahlungen auszugehen. 6 Im Außenverhältnis vermochten die von den am Betriebsübergang Beteiligten einschließlich der H1. getroffenen Regelungen schon deshalb – abgesehen etwa von der insoweit unmissverständlichen Vollmachtsurkunde vom 19. Dezember 2003 – keine befreiende Schuldübernahme seitens der H1. zu bewirken, weil eine solche rechtsgeschäftliche Übertragung mangels Zugehörigkeit der H1. zu dem für eine befreiende Schuldübernahme gesetzlich zugelassenen Personenkreis nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrAVG erfüllt hätte und von vornherein nach § 134 BGB unwirksam gewesen wäre. Dass durch die Beiträge zu sichernde Anwartschaften solche Personen betreffen, deren Arbeitsverhältnisse gar nicht erst nach § 613a BGB auf sie übergegangen wären, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan und erst recht nicht belegt. Als bloßes Scheingeschäft zur Verdeckung einer nach § 4 BetrAVG unzulässigen Übertragung der Anwartschaften und der damit verbundenen Verpflichtungen auf die H1. wäre auch die vertragliche Übergabe des Betriebes unter Eintritt in die Arbeitgeberstellung gem. § 613a BGB als solche nach Maßgabe von § 117 BGB nichtig. Dass die Beteiligten jedoch kein nichtiges Rechtsgeschäft beabsichtigt haben, ergibt sich eben aus der Ausgestaltung der von der H1. eingegangenen Verpflichtungen als Schuldbeitritt. 7 Soweit die Klägerin nicht selbst die komplexen Pensionszusagen gegeben hat, die Anwartschaften der aus dem Betrieb der Klägerin inzwischen ausnahmslos ausgeschiedenen Arbeitnehmer bisher ausschließlich von der H1. verwaltet, in der Höhe angepasst, und mit Beitragszahlungen an den Beklagten abgesichert oder teilweise bereits mit monatlichen Rentenzahlungen bedient worden sind, so dass der Klägerin – zumal es sich um ein Kleinunternehmen handeln soll – möglicherweise nicht nur die erforderliche Finanz- und Verwaltungskraft für die Bewältigung ihrer Schuldner-stellung, sondern auch schon der Zugang zu den entsprechenden Sozialdaten fehlt, etwa auch um die erforderlichen Angaben zur Bemessung der Beiträge nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BetrAVG zu machen, betrifft dies nur das Innenverhältnis und fällt in den unternehmerischen Risikobereich der Klägerin. Es kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen, inwieweit entweder die Klägerin die H1. zur fort-gehenden Erfüllung ihrer etwaig noch immer bestehenden, aber nur das Innenverhältnis betreffenden Ansprüche aus den Abmachungen anhalten kann, die übernommenen Alterssicherungslasten für die Klägerin zu verwalten sowie die Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten nach § 11 BetrAVG mit Wirkung im Außenverhältnis für die Klägerin zu erfüllen und sowohl Insolvenzsicherungsbeiträge als auch eventuell bereits fällige Rentenleistungen zu zahlen, oder inwieweit sich die Klägerin von der H1. die erforderlichen Informationen beschafft, um diese ihr im Außenverhältnis obliegenden Aufgaben selbst zu erfüllen. 8 Ebenso wenig spielt es für die Beitragspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Rolle, ob die Arbeitnehmer ihrerseits sich im Falle von deren Insolvenz mit ihren Versorgungsansprüchen zunächst weiterhin an die GRPG halten können. Reine Billigkeitserwägungen vermögen keine Schuldbefreiung der Klägerin zu bewirken und einen bloßen Schuldbeitritt unter Umgehung von § 613a BGB und § 4 BetrAVG in eine befreiende Schuldübernahme umzuwandeln. Soweit den Arbeitnehmern wegen des Schuldbeitritts ein Rückgriff auf die H1. unbenommen bleibt und auch der Beklagte im Falle der Insolvenz der Klägerin möglicherweise zunächst auf die H1. als Ersatzschuldnerin verweisen kann, wird durch die fortlaufende Veranlagung der Klägerin zu den laufenden Insolvenzsicherungsbeiträgen nicht in den Schutzzweck des § 613a BGB eingegriffen, sondern – im Gegenteil – der Schutz der Arbeitnehmer gerade im rechtlich größtmöglichem Umfang gesichert. Das Risiko, das die H1. die Insolvenzsicherungsbeiträge oder schon fällige Versorgungsleistungen nicht erbringen will oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erbringen kann, darf weder den Arbeitnehmern noch ohne gleichzeitige Mitfinanzierung dem beklagten Q1. -T1. -W. aufgebürdet werden. 9 Bei der nach den vorstehenden Ausführungen eindeutigen Sach- und Rechtslage kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. 10 Auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers kommt nicht in Betracht. 11 Die von der Klägerin gerügte Unterlassung einer Beiladung stellt nur dann einen ggfs. beachtlichen Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, wenn die Beiladung gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig war. 12 Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 25. Juni 1999 – 4 Bf 204/99 –, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1995 – 1 B 14.95 –, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 117. 13 Dies war hier nicht der Fall. 14 Dass die H1. hier an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2), lässt sich aus den Ausführungen der Klägerin wegen der Unerheblichkeit des Innenverhältnisses für ihre Schuldnerstellung gerade nicht schlussfolgern. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3 GKG. 16 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).